Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C – Dienst in Unteroffiziersfunktion
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 342/1985 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 518/2003Bundesgesetzblatt Nr. 342 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Erste Teilprüfung
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die schriftliche Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:
Führung und Versorgung im Gefecht;
Waffen- und Schießdienst.
(2)Absatz 2,Die mündliche Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:
Grundzüge des Österreichischen Verfassungsrechtes und der Behördenorganisation;
Grundzüge des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten;
Bundesbediensteten-Schutzrecht;
Wehrpolitische Ausbildung.
(3)Absatz 3,Die praktische Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:
Führung und Versorgung im Gefecht;
Waffen- und Schießdienst;
(4)Absatz 4,In den Gegenständen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 5 kann die Prüfung vor Einzelprüfern abgelegt werden.In den Gegenständen gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 5 kann die Prüfung vor Einzelprüfern abgelegt werden.
Schlagworte
Prüfungsgegenstände
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2025
Dokumentnummer
NOR12101816
Alte Dokumentnummer
N61985182000