Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C – Dienst in Unteroffiziersfunktion
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 342/1985 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 518/2003Bundesgesetzblatt Nr. 342 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Zweite Teilprüfung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die zweite Teilprüfung umfaßt folgende, auf die jeweilige Verwendung des Kandidaten gemäß der Anlage bezogene Gegenstände:
Führung und Versorgung im Einsatz;
Führung, Ausbildung und Versorgung im Frieden.
(2)Absatz 2,Die Prüfung ist in beiden Gegenständen schriftlich, mündlich und praktisch abzulegen.
(3)Absatz 3,Die mündliche Prüfung hat sich auch auf die Grundzüge der mit der jeweiligen Verwendung im sachlichen Zusammenhang stehenden Rechtsvorschriften zu erstrecken. Bei einer technischen Verwendung (Z 18 bis 32 der Anlage) sind im besonderen die facheinschlägigen sicherheitstechnischen Vorschriften zu behandeln.Die mündliche Prüfung hat sich auch auf die Grundzüge der mit der jeweiligen Verwendung im sachlichen Zusammenhang stehenden Rechtsvorschriften zu erstrecken. Bei einer technischen Verwendung (Ziffer 18 bis 32 der Anlage) sind im besonderen die facheinschlägigen sicherheitstechnischen Vorschriften zu behandeln.
Schlagworte
Prüfungsgegenstände
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2025
Dokumentnummer
NOR12101817
Alte Dokumentnummer
N61985182010