Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildung für Offiziere des militärmedizinischen Dienstes
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 363/1985 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 168/2002Bundesgesetzblatt Nr. 363 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 168 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die mündliche Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:
Rechtskunde (österreichisches Verfassungsrecht und Behördenorganisation, Dienst- und Besoldungsrecht der Bundesbediensteten, Verwaltungsverfahrensrecht, Wehrrecht, Kriegs- und Neutralitätsrecht);
Grundlagen der Versorgungsführung und -durchführung;
umfassende Landesverteidigung;
österreichische Sanitätsvorschriften;
zwei der in Abs. 2 angeführten Fachgebiete.zwei der in Absatz 2, angeführten Fachgebiete.
(2)Absatz 2,Unter Bedachtnahme auf die Verwendung des Kandidaten sind zwei der nachstehend angeführten Fachgebiete als Gegenstände nach Abs. 1 Z 6 zu prüfen:Unter Bedachtnahme auf die Verwendung des Kandidaten sind zwei der nachstehend angeführten Fachgebiete als Gegenstände nach Absatz eins, Ziffer 6, zu prüfen:
Wehr- und Katastrophenmedizin;
gesetzliche Vorschriften betreffend das Arzneimittelwesen;
materielle Sanitätsversorgung im Bundesheer und Organisation des militärmedizinischen Dienstes.
Schlagworte
Prüfungsgegenstände
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2025
Dokumentnummer
NOR12101830
Alte Dokumentnummer
N61985182260