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Art. 3 (ÜR)

Fassungen
01.07.1988 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 289/1988 · 2 Dokumente
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 3 (ÜR)01.07.198831.12.1996 § → § BGBl. Nr. 289/1988 · 2 Dokumente
Art. 3 (ÜR)01.01.198731.12.1996 BGBl. Nr. 238/1987

Das RIS führt für diesen Tag 2 Dokumente zu Art. 3 (ÜR).

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesforste-Dienstordnung 1986 ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 238 aus 1987,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1987BGBl. Nr. 238/1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel römisch drei

  1. Absatz eins,Das monatliche Sonderentgelt (mit Ausnahme der Haushaltszulage)
    1. Ziffer eins
      jener Vertragsbediensteten des Bundes, mit denen vor dem 1. Jänner 1987 gemäß Paragraph 36, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, und
    2. Ziffer 2
      jener Bediensteten der Österreichischen Bundesforste, mit denen vor dem 1. Jänner 1987 gemäß Paragraph 70, der Bundesforste-Dienstordnung 1986 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist,
    wird ab 1. Jänner 1987 um 2,9 vH erhöht.
  2. Absatz 2,Ergeben sich bei der Anwendung des Absatz eins, im Endergebnis Restbeträge von 50 g und mehr, so sind diese auf volle Schillingbeträge aufzurunden. Ergeben sich jedoch im Endergebnis Restbeträge von weniger als 50 g, so sind diese zu vernachlässigen.
  3. Absatz 3,Eine Erhöhung nach den Absatz eins und 2 ist jedoch nur dann vorzunehmen, wenn
    1. Ziffer eins
      sich diese Erhöhung nicht bereits aus dem Sondervertrag ergibt oder
    2. Ziffer 2
      im Sondervertrag die Erhöhung des Sonderentgeltes nicht an andere Anlaßfälle als Bezugserhöhungen oder Teuerungsabgeltungen im öffentlichen Dienst geknüpft ist.
  4. Absatz 4,Die nach den Absatz eins und 2 in Verbindung mit Absatz 3, erforderlichen Maßnahmen bedürfen nicht der im Paragraph 36, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 bzw. im Paragraph 70, der Bundesforste-Dienstordnung 1986 vorgesehenen Genehmigung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen.

Anmerkung

zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. Nr. 793/1996)

Schlagworte

Rundung

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2018

Gesetzesnummer

10008587

Dokumentnummer

NOR12161424

Alte Dokumentnummer

N6198612378R

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesforste-Dienstordnung 1986 ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.07.1988BGBl. Nr. 289/1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel römisch drei

Anmerkung, zu Paragraph 70,, Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1986,)

  1. Absatz eins,Das monatliche Sonderentgelt (mit Ausnahme der Haushaltszulage)
    1. Ziffer eins
      jener vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Bundes, mit denen vor dem 1. Juli 1988 gemäß Paragraph 36, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, und
    2. Ziffer 2
      jener vollbeschäftigten Bediensteten der Österreichischen Bundesforste, mit denen vor dem 1. Juli 1988 gemäß Paragraph 70, der Bundesforste-Dienstordnung 1986 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist,
    wird ab 1. Juli 1988 um 330 S erhöht. Allfällige, in Schillingbeträgen ausgedrückte Zulagen (ausgenommen die Haushaltszulage) werden um 1,2 vH erhöht.
  2. Absatz 2,Bei
    1. Ziffer eins
      teilbeschäftigten Vertragsbediensteten des Bundes, mit denen vor dem 1. Juli 1988 gemäß Paragraph 36, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, und
    2. Ziffer 2
      teilbeschäftigten Bediensteten der Österreichischen Bundesforste, mit denen vor dem 1. Juli 1988 gemäß Paragraph 70, der Bundesforste-Dienstordnung 1986 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist,
    sind zunächst jenes Sonderentgelt und die Beträge jener allfälligen, in Schillingbeträgen ausgedrückten Zulagen (ausgenommen die Haushaltszulage) zu ermitteln, die ihnen im Falle der Vollbeschäftigung gebühren würden. Auf dieses Sonderentgelt (und die allfälligen Zulagen) sind hierauf die im Absatz eins, vorgesehenen Berechnungsvorschriften anzuwenden. Von den auf diese Weise errechneten Beträgen sind schließlich jene Teile zu ermitteln, die sich unter Berücksichtigung des Beschäftigungsausmaßes ergeben. Diese Teile gelten ab 1. Juli 1988 als neues Sonderentgelt oder als neue Zulagenbeträge des teilbeschäftigten Vertragsbediensteten bzw. des teilbeschäftigten Bediensteten der Österreichischen Bundesforste.
  3. Absatz 3,Ergeben sich bei der Anwendung der Absatz eins und 2 in den Endergebnissen Restbeträge von 50 g und mehr, so sind diese auf volle Schillingbeträge aufzurunden. Ergeben sich jedoch in den Endergebnissen Restbeträge von weniger als 50 g, so sind diese zu vernachlässigen.
  4. Absatz 4,Eine Erhöhung nach den Absatz eins bis 3 ist jedoch nur dann vorzunehmen, wenn
    1. Ziffer eins
      sich diese Erhöhung nicht bereits aus dem Sondervertrag ergibt oder
    2. Ziffer 2
      im Sondervertrag die Erhöhung des Sonderentgeltes nicht an andere Anlaßfälle als Bezugserhöhungen oder Teuerungsabgeltungen im öffentlichen Dienst geknüpft ist.
  5. Absatz 5,Die nach den Absatz eins bis 3 in Verbindung mit Absatz 4, erforderlichen Maßnahmen bedürfen nicht der im Paragraph 36, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 beziehungsweise im Paragraph 70, der Bundesforste-Dienstordnung 1986 vorgesehenen Genehmigung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen.

Anmerkung

zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. Nr. 793/1996)

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2018

Gesetzesnummer

10008587

Dokumentnummer

NOR12161481

Alte Dokumentnummer

N6198811336H