Das RIS führt für diesen Tag 2 Dokumente zu Art. 3 (ÜR).
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesforste-Dienstordnung 1986 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 238/1987Bundesgesetzblatt Nr. 238 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IIIArtikel römisch drei
(1)Absatz eins,Das monatliche Sonderentgelt (mit Ausnahme der Haushaltszulage)
jener Vertragsbediensteten des Bundes, mit denen vor dem 1. Jänner 1987 gemäß § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, undjener Vertragsbediensteten des Bundes, mit denen vor dem 1. Jänner 1987 gemäß Paragraph 36, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, und
jener Bediensteten der Österreichischen Bundesforste, mit denen vor dem 1. Jänner 1987 gemäß § 70 der Bundesforste-Dienstordnung 1986 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist,jener Bediensteten der Österreichischen Bundesforste, mit denen vor dem 1. Jänner 1987 gemäß Paragraph 70, der Bundesforste-Dienstordnung 1986 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist,
wird ab 1. Jänner 1987 um 2,9 vH erhöht.
(2)Absatz 2,Ergeben sich bei der Anwendung des Abs. 1 im Endergebnis Restbeträge von 50 g und mehr, so sind diese auf volle Schillingbeträge aufzurunden. Ergeben sich jedoch im Endergebnis Restbeträge von weniger als 50 g, so sind diese zu vernachlässigen.Ergeben sich bei der Anwendung des Absatz eins, im Endergebnis Restbeträge von 50 g und mehr, so sind diese auf volle Schillingbeträge aufzurunden. Ergeben sich jedoch im Endergebnis Restbeträge von weniger als 50 g, so sind diese zu vernachlässigen.
(3)Absatz 3,Eine Erhöhung nach den Abs. 1 und 2 ist jedoch nur dann vorzunehmen, wennEine Erhöhung nach den Absatz eins und 2 ist jedoch nur dann vorzunehmen, wenn
sich diese Erhöhung nicht bereits aus dem Sondervertrag ergibt oder
im Sondervertrag die Erhöhung des Sonderentgeltes nicht an andere Anlaßfälle als Bezugserhöhungen oder Teuerungsabgeltungen im öffentlichen Dienst geknüpft ist.
(4)Absatz 4,Die nach den Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Abs. 3 erforderlichen Maßnahmen bedürfen nicht der im § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 bzw. im § 70 der Bundesforste-Dienstordnung 1986 vorgesehenen Genehmigung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen.Die nach den Absatz eins und 2 in Verbindung mit Absatz 3, erforderlichen Maßnahmen bedürfen nicht der im Paragraph 36, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 bzw. im Paragraph 70, der Bundesforste-Dienstordnung 1986 vorgesehenen Genehmigung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen.
Anmerkung
zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. Nr. 793/1996)
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2018
Dokumentnummer
NOR12161424
Alte Dokumentnummer
N6198612378R
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesforste-Dienstordnung 1986 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 289/1988Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IIIArtikel römisch drei
(Anm.: zu § 70, BGBl. Nr. 298/1986)Anmerkung, zu Paragraph 70,, Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1986,)
(1)Absatz eins,Das monatliche Sonderentgelt (mit Ausnahme der Haushaltszulage)
jener vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Bundes, mit denen vor dem 1. Juli 1988 gemäß § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, undjener vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Bundes, mit denen vor dem 1. Juli 1988 gemäß Paragraph 36, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, und
jener vollbeschäftigten Bediensteten der Österreichischen Bundesforste, mit denen vor dem 1. Juli 1988 gemäß § 70 der Bundesforste-Dienstordnung 1986 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist,jener vollbeschäftigten Bediensteten der Österreichischen Bundesforste, mit denen vor dem 1. Juli 1988 gemäß Paragraph 70, der Bundesforste-Dienstordnung 1986 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist,
wird ab 1. Juli 1988 um 330 S erhöht. Allfällige, in Schillingbeträgen ausgedrückte Zulagen (ausgenommen die Haushaltszulage) werden um 1,2 vH erhöht.
(2)Absatz 2,Bei
teilbeschäftigten Vertragsbediensteten des Bundes, mit denen vor dem 1. Juli 1988 gemäß § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, undteilbeschäftigten Vertragsbediensteten des Bundes, mit denen vor dem 1. Juli 1988 gemäß Paragraph 36, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, und
teilbeschäftigten Bediensteten der Österreichischen Bundesforste, mit denen vor dem 1. Juli 1988 gemäß § 70 der Bundesforste-Dienstordnung 1986 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist,teilbeschäftigten Bediensteten der Österreichischen Bundesforste, mit denen vor dem 1. Juli 1988 gemäß Paragraph 70, der Bundesforste-Dienstordnung 1986 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist,
sind zunächst jenes Sonderentgelt und die Beträge jener allfälligen, in Schillingbeträgen ausgedrückten Zulagen (ausgenommen die Haushaltszulage) zu ermitteln, die ihnen im Falle der Vollbeschäftigung gebühren würden. Auf dieses Sonderentgelt (und die allfälligen Zulagen) sind hierauf die im Abs. 1 vorgesehenen Berechnungsvorschriften anzuwenden. Von den auf diese Weise errechneten Beträgen sind schließlich jene Teile zu ermitteln, die sich unter Berücksichtigung des Beschäftigungsausmaßes ergeben. Diese Teile gelten ab 1. Juli 1988 als neues Sonderentgelt oder als neue Zulagenbeträge des teilbeschäftigten Vertragsbediensteten bzw. des teilbeschäftigten Bediensteten der Österreichischen Bundesforste.sind zunächst jenes Sonderentgelt und die Beträge jener allfälligen, in Schillingbeträgen ausgedrückten Zulagen (ausgenommen die Haushaltszulage) zu ermitteln, die ihnen im Falle der Vollbeschäftigung gebühren würden. Auf dieses Sonderentgelt (und die allfälligen Zulagen) sind hierauf die im Absatz eins, vorgesehenen Berechnungsvorschriften anzuwenden. Von den auf diese Weise errechneten Beträgen sind schließlich jene Teile zu ermitteln, die sich unter Berücksichtigung des Beschäftigungsausmaßes ergeben. Diese Teile gelten ab 1. Juli 1988 als neues Sonderentgelt oder als neue Zulagenbeträge des teilbeschäftigten Vertragsbediensteten bzw. des teilbeschäftigten Bediensteten der Österreichischen Bundesforste.
(3)Absatz 3,Ergeben sich bei der Anwendung der Abs. 1 und 2 in den Endergebnissen Restbeträge von 50 g und mehr, so sind diese auf volle Schillingbeträge aufzurunden. Ergeben sich jedoch in den Endergebnissen Restbeträge von weniger als 50 g, so sind diese zu vernachlässigen.Ergeben sich bei der Anwendung der Absatz eins und 2 in den Endergebnissen Restbeträge von 50 g und mehr, so sind diese auf volle Schillingbeträge aufzurunden. Ergeben sich jedoch in den Endergebnissen Restbeträge von weniger als 50 g, so sind diese zu vernachlässigen.
(4)Absatz 4,Eine Erhöhung nach den Abs. 1 bis 3 ist jedoch nur dann vorzunehmen, wennEine Erhöhung nach den Absatz eins bis 3 ist jedoch nur dann vorzunehmen, wenn
sich diese Erhöhung nicht bereits aus dem Sondervertrag ergibt oder
im Sondervertrag die Erhöhung des Sonderentgeltes nicht an andere Anlaßfälle als Bezugserhöhungen oder Teuerungsabgeltungen im öffentlichen Dienst geknüpft ist.
(5)Absatz 5,Die nach den Abs. 1 bis 3 in Verbindung mit Abs. 4 erforderlichen Maßnahmen bedürfen nicht der im § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 beziehungsweise im § 70 der Bundesforste-Dienstordnung 1986 vorgesehenen Genehmigung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen.Die nach den Absatz eins bis 3 in Verbindung mit Absatz 4, erforderlichen Maßnahmen bedürfen nicht der im Paragraph 36, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 beziehungsweise im Paragraph 70, der Bundesforste-Dienstordnung 1986 vorgesehenen Genehmigung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen.
Anmerkung
zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. Nr. 793/1996)
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2018
Dokumentnummer
NOR12161481
Alte Dokumentnummer
N6198811336H