Rechtstracker.at

§ 57a

Fassungen
01.10.1994 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 665/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 57a01.10.199431.12.1996 § → § BGBl. Nr. 665/1994 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 793/1996
§ 57a01.01.199330.09.1994 BGBl. Nr. 873/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesforste-Dienstordnung 1986

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 793 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 57 a

Inkrafttretensdatum

01.10.1994BGBl. Nr. 665/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 793/1996

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Dienstfreistellung für Gemeindemandatare

Paragraph 57 a,

  1. Absatz eins,Dem vollbeschäftigten Bediensteten, der
    1. Ziffer eins
      Bürgermeister oder
    2. Ziffer 2
      Bezirksvorsteher oder
    3. Ziffer 3
      Bezirksvorsteher-Stellvertreter oder
    4. Ziffer 4
      Mitglied eines Gemeindevorstandes oder eines Stadtsenates oder eines Gemeinderates oder einer Bezirksvertretung
    ist, ist auf sein Ansuchen die zur Ausübung des Mandates erforderliche Dienstfreistellung zu gewähren, wenn dem Bund von der Gebietskörperschaft, für die der Bedienstete tätig wird, Ersatz nach den Absatz 6 und 7 geleistet wird, oder der Bedienstete diese Dienstfreistellung unter anteiliger Kürzung der Bezüge beantragt hat.
  2. Absatz 2,Die Dienstfreistellung ist nur dann zu gewähren, wenn
    1. Ziffer eins
      mit Dienstplanerleichterungen (zB Einarbeitung, Diensttausch) oder
    2. Ziffer 2
      durch Gewährung der erforderlichen freien Zeit bis zum Höchstausmaß von 90 Stunden je Kalenderjahr, bei Bürgermeistern bis zum Höchstausmaß von 180 Stunden je Kalenderjahr
    nicht das Auslangen gefunden werden kann. Eine Maßnahme nach Ziffer 2, ist nur zulässig, wenn Maßnahmen nach Ziffer eins, nicht möglich sind oder nicht ausreichen.
  3. Absatz 3,Eine Dienstfreistellung darf nicht gewährt werden, wenn der Bedienstete eine Teilzeitbeschäftigung nach Paragraph 15 c, MSchG oder nach Paragraph 8, EKUG in Anspruch nimmt.
  4. Absatz 4,Die Dienstfreistellung kann bis zum Ausmaß der Hälfte der regelmäßigen Wochendienstzeit des Bediensteten und nur in vollen Stunden gewährt werden.
  5. Absatz 5,Dienstfreistellung, Dienstplanerleichterungen und Gewährung der erforderlichen freien Zeit dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes führen und sind unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen und unter Bedachtnahme auf die zur Ausübung des Mandates erforderlichen Zeiträume möglichst gleichmäßig und bleibend im vorhinein datums- und uhrzeitmäßig festzulegen.

  1. Absatz 5 a,Die Gewährung der erforderlichen freien Zeit soll im halbjährigen Monatsdurchschnitt acht Stunden, bei Bürgermeistern 16 Stunden nicht überschreiten. Die Dienstfreistellung soll im Monatsdurchschnitt eines Kalenderhalbjahres 78 Stunden nicht überschreiten. In einer Kalenderwoche darf höchstens die Hälfte der als Monatsdurchschnitt festgelegten Dienstfreistellung in Anspruch genommen werden.
  2. Absatz 6,Der Ersatz für die Dienstfreistellung hat zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      den der Zeit der Dienstfreistellung entsprechenden Aktivitätsaufwand für den Bediensteten und
    2. Ziffer 2
      einen Zuschlag im Ausmaß von 50% der der Zeit der Dienstfreistellung entsprechenden Bezüge, von denen der Bedienstete einen Pensionsbeitrag gemäß Paragraph 81, Absatz 2, zu leisten hat.
  3. Absatz 7,Hat der Bedienstete keine Anwartschaft auf zusätzliche Pensionsleistungen nach Abschnitt römisch sieben, so tritt an die Stelle des Zuschlages nach Absatz 6, Ziffer 2, ein Zuschlag im Ausmaß von 50% der der Zeit der Dienstfreistellung entsprechenden Bezüge, von denen ein Bediensteter mit Anwartschaft auf zusätzliche Pensionsleistungen nach Abschnitt römisch sieben einen Pensionsbeitrag gemäß Paragraph 81, Absatz 2, zu leisten hätte.
  4. Absatz 8,Eine dem Bediensteten unter anteiliger Kürzung der Bezüge gewährte Dienstfreistellung gemäß Absatz eins, bewirkt eine dem Ausmaß der durch die Dienstfreistellung entfallenden Dienststunden entsprechende Kürzung der Bezüge gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Wird das Ausmaß der Dienstfreistellung nicht einheitlich für alle Wochen des Kalendervierteljahres festgelegt, ist für das Ausmaß der Kürzung der Monatsdurchschnitt des jeweiligen Kalenderjahres heranzuziehen. Diese Kürzung wird für den Zeitraum wirksam, für den dem Bediensteten die Dienstfreistellung gewährt wurde.
  5. Absatz 9,Absatz 8, ist auf die Zuschläge zu den Verwendungszulagen (Paragraph 28,) und auf Ansprüche nach den Paragraphen 89 bis 91 nicht anzuwenden.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2018

Gesetzesnummer

10008587

Dokumentnummer

NOR12109544

Alte Dokumentnummer

N6199440901J