Rechtstracker.at

§ 72

Fassungen
01.01.1994 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 389/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7201.01.199431.12.1996 § → § BGBl. Nr. 389/1994 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 793/1996
§ 7212.06.198631.12.1993 BGBl. Nr. 298/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesforste-Dienstordnung 1986

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 793 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 72

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 389/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 793/1996

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Anwartschaft

Paragraph 72,

  1. Absatz eins,Der Bedienstete erwirbt mit dem Tag des Dienstantrittes, frühestens jedoch mit dem Tag der Vollendung des 18. Lebensjahres, für sich und seine Angehörigen Anwartschaft auf Leistungen nach diesem Abschnitt, es sei denn, daß er vorher auf diese Leistungen verzichtet.
  2. Absatz 2,Die Anwartschaft erlischt durch
    1. Ziffer eins
      Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsangehörigkeit im Sinne des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 5, BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333,
    2. Ziffer 2
      Verzicht; dieser bedarf der Schriftform; als Verzicht gilt auch die Annahme einer Abfertigung gemäß Paragraph 67,; der Verzicht ist unwiderruflich;
    3. Ziffer 3
      Kündigung;
    4. Ziffer 4
      Entlassung;
    5. Ziffer 5
      vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund;
    6. Ziffer 6
      einverständliche Lösung des Dienstverhältnisses.
  3. Absatz 3,Die Anwartschaft erlischt jedoch in den Fällen des Absatz 2, Ziffer 3, bei Kündigung durch die Generaldirektion und des Absatz 2, Ziffer 6, nicht, wenn innerhalb von fünf Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung anfällt.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 389/1994

Schlagworte

Schriftlichkeit, BGBl. Nr. 333/1979

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2018

Gesetzesnummer

10008587

Dokumentnummer

NOR12108723

alte Dokumentnummer

N6199436783J