Rechtstracker.at

§ 81

Fassungen
01.08.1996 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 392/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8101.08.199631.12.1996 § → § BGBl. Nr. 392/1996 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 793/1996
§ 8101.05.199531.07.1996 § → § BGBl. Nr. 297/1995
§ 8101.10.199430.04.1995 § → § BGBl. Nr. 665/1994
§ 8101.01.199430.09.1994 § → § BGBl. Nr. 334/1993
§ 8101.07.199031.12.1993 § → § BGBl. Nr. 408/1990
§ 8101.01.199030.06.1990 § → § BGBl. Nr. 651/1989
§ 8101.01.198931.12.1989 § → § BGBl. Nr. 738/1988
§ 8101.07.198831.12.1988 § → § BGBl. Nr. 289/1988
§ 8101.01.198730.06.1988 BGBl. Nr. 238/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesforste-Dienstordnung 1986

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 793 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 81

Inkrafttretensdatum

01.08.1996BGBl. Nr. 392/1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 793/1996

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Beitrag

Paragraph 81,

  1. Absatz eins,Der Bedienstete hat vom Tage des Dienstantrittes, frühestens jedoch vom Tage der Vollendung des 18. Lebensjahres an, neben seinem Beitrag zur gesetzlichen Pensionsversicherung einen zusätzlichen Beitrag sowie einen Beitrag von jeder Sonderzahlung zu entrichten. Hat der Bedienstete auf Grund eines Verzichtes keine Anwartschaft auf Leistungen nach diesem Abschnitt, so hat er keine Beiträge zu leisten.
  2. Absatz 2,Die Beitragsgrundlage bildet das Gehalt zuzüglich Dienstalterszulage, Verwendungszulage mit allfälligem Zuschlag, Dienstzulage, Leistungszulage, Ergänzungszulage, Teuerungszulage und allfällige im Sinne des Nebengebührenzulagengesetzes anspruchsbegründende Nebengebühren.
  3. Absatz 3,Der monatliche Beitrag beträgt
    1. Ziffer eins
      bis zur Höhe der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage in der gesetzlichen Pensionsversicherung 1,5% der Beitragsgrundlage nach Absatz 2, und
    2. Ziffer 2
      für den diese Höchstbeitragsgrundlage übersteigenden Teil der Beitragsgrundlage 11,75%.
    Der Beitrag von der Sonderzahlung beträgt die Hälfte des sich unter Außerachtlassung der Nebengebühren ergebenden monatlichen Beitrages.
  4. Absatz 4,Eine Minderung auf Grund des Paragraph 40 und eine dem Bediensteten unter anteiliger Kürzung der Bezüge gewährte Dienstfreistellung gemäß Paragraph 57 a, Absatz eins, wirkt sich auf die Höhe der Beitragsleistung nicht aus.
  5. Absatz 5,Die Beiträge sind im Abzugswege einzubehalten. Die Art der Beitragsentrichtung in den Fällen des Paragraph 76, Absatz 4 und 6 kann mit den Bediensteten vereinbart werden.
  6. Absatz 6,Für Zeiten, in denen der Bedienstete wegen
    1. Ziffer eins
      Karenzurlaubes nach den Paragraphen 15 bis 15 b und 15 d MSchG oder nach den Paragraphen 2 bis 5 und 9 EKUG oder
    2. Ziffer 2
      Karenzurlaubes nach Paragraph 56 a, oder
    3. Ziffer 3
      Präsenz- oder Zivildienstes
    keinen Anspruch auf Bezüge hat, ist kein Beitrag zu entrichten.
  7. Absatz 7,Rechtmäßig entrichtete Beiträge sind nicht zurückzuzahlen.
  8. Absatz 8,Die Zeit einer Außerdienststellung nach Paragraph 29 f, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 3, oder Paragraph 19, BDG 1979 ist für die Bemessung des Zuschusses nicht anrechenbar, es sei denn, der Bedienstete verpflichtet sich zur Zahlung des Beitrages von den entfallenen Bezügen. Im Falle einer solchen Verpflichtung beträgt der Beitrag abweichend vom Absatz 3, jedenfalls 11,75%.

Anmerkung

1. ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 738/1988; Art. XXIV Abs. 3, 5 und 6, BGBl. Nr. 408/1990
2. BVG: Art. XV, BGBl. Nr. 334/1993
3. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 392/1996

Schlagworte

Präsenzdienst, Mindestalter, Mutterschaftskarenzurlaub

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2018

Gesetzesnummer

10008587

Dokumentnummer

NOR12112017

alte Dokumentnummer

N6199656452J