Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesforste-Dienstordnung 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 298/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 793/1996Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 793 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 86Paragraph 86
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Überleitungsbestimmungen für Empfänger von zusätzlichen Leistungen
§ 86.Paragraph 86,
(1)Absatz eins,Personen, die am 1. Jänner 1969 auf Grund von Verträgen mit den Österreichischen Bundesforsten Anspruch auf zusätzliche Leistungen zu den Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung gehabt haben, gebühren zusätzliche Leistungen nach Abschnitt VII. Für diese Personen gelten aber folgende besondere Bestimmungen:Personen, die am 1. Jänner 1969 auf Grund von Verträgen mit den Österreichischen Bundesforsten Anspruch auf zusätzliche Leistungen zu den Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung gehabt haben, gebühren zusätzliche Leistungen nach Abschnitt römisch sieben. Für diese Personen gelten aber folgende besondere Bestimmungen:
Der für die Ermittlung des Vergleichsruhegenusses maßgebende Hundertsatz ist nach § 7 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965 in der bis 30. April 1995 geltenden Fassung neu zu berechnen.Der für die Ermittlung des Vergleichsruhegenusses maßgebende Hundertsatz ist nach Paragraph 7, Absatz eins, des Pensionsgesetzes 1965 in der bis 30. April 1995 geltenden Fassung neu zu berechnen.
Ist der nach Z 1 neu ermittelte Hundertsatz höher, so ist er der Bemessung des Vergleichsruhegenusses zugrunde zu legen, und zwar bei Bediensteten der Geburtsjahrgänge bis 1903 vom 1. Jänner 1969 an, bei Bediensteten späterer Geburtsjahrgänge von dem der Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsersten an. Bei Bediensteten, denen nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis eine Berufsunfähigkeitspension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung zuerkannt wurde, und bei deren Hinterbliebenen sowie bei Hinterbliebenen von Bediensteten, deren Dienstverhältnis durch Tod endet, ist der auf die oben angeführte Weise ermittelte höhere Vergleichsruhegenuß der Berechnung des Zuschusses vom 1. Jänner 1969 an zugrunde zu legen.Ist der nach Ziffer eins, neu ermittelte Hundertsatz höher, so ist er der Bemessung des Vergleichsruhegenusses zugrunde zu legen, und zwar bei Bediensteten der Geburtsjahrgänge bis 1903 vom 1. Jänner 1969 an, bei Bediensteten späterer Geburtsjahrgänge von dem der Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsersten an. Bei Bediensteten, denen nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis eine Berufsunfähigkeitspension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung zuerkannt wurde, und bei deren Hinterbliebenen sowie bei Hinterbliebenen von Bediensteten, deren Dienstverhältnis durch Tod endet, ist der auf die oben angeführte Weise ermittelte höhere Vergleichsruhegenuß der Berechnung des Zuschusses vom 1. Jänner 1969 an zugrunde zu legen.
Für die Anwendung des § 5 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965 in der bis 30. April 1995 geltenden Fassung gilt Z 2 sinngemäß.Für die Anwendung des Paragraph 5, Absatz 2, des Pensionsgesetzes 1965 in der bis 30. April 1995 geltenden Fassung gilt Ziffer 2, sinngemäß.
(2)Absatz 2,Die nach dem 1. Jänner 1969 auf Grund von Verträgen ausgezahlten Leistungen sind auf die nach Abschnitt VII gebührenden Leistungen anzurechnen.Die nach dem 1. Jänner 1969 auf Grund von Verträgen ausgezahlten Leistungen sind auf die nach Abschnitt römisch sieben gebührenden Leistungen anzurechnen.
(3)Absatz 3,Ist der nach Abs. 1 ermittelte Zuschuß des Bediensteten niedriger als der nach den bisherigen vertraglichen Bestimmungen ermittelte Zuschuß, so gebührt dem Bediensteten eine Ausgleichszulage in der Höhe des jeweiligen Differenzbetrages. Das gleiche gilt für die Hinterbliebenen des Bediensteten, wenn nicht Abs. 4 anzuwenden ist.Ist der nach Absatz eins, ermittelte Zuschuß des Bediensteten niedriger als der nach den bisherigen vertraglichen Bestimmungen ermittelte Zuschuß, so gebührt dem Bediensteten eine Ausgleichszulage in der Höhe des jeweiligen Differenzbetrages. Das gleiche gilt für die Hinterbliebenen des Bediensteten, wenn nicht Absatz 4, anzuwenden ist.
(4)Absatz 4,Sind die nach Abs. 1 ermittelten Zuschüsse der Witwe und Waisen eines Bediensteten zusammen niedriger als der nach den bisherigen vertraglichen Bestimmungen ermittelte Zuschuß der Witwe, so gebührt der Witwe eine Ausgleichszulage im jeweiligen Differenzbetrag.Sind die nach Absatz eins, ermittelten Zuschüsse der Witwe und Waisen eines Bediensteten zusammen niedriger als der nach den bisherigen vertraglichen Bestimmungen ermittelte Zuschuß der Witwe, so gebührt der Witwe eine Ausgleichszulage im jeweiligen Differenzbetrag.
Anmerkung
1. In der Novellierungsanweisung Art. IX Z 5, BGBl. Nr. 297/1995:
falsch: § 86 Abs. 3
richtig: § 86 Abs. 1
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
Schlagworte
Ruhegenuß, Zulage
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2018
Dokumentnummer
NOR12110494
alte Dokumentnummer
N6199547793J