Rechtstracker.at

§ 89

Fassungen
01.04.1994 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 665/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8901.04.199431.12.1996 § → § BGBl. Nr. 665/1994 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 793/1996
§ 8912.06.198631.03.1994 BGBl. Nr. 298/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesforste-Dienstordnung 1986

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 793 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 89

Inkrafttretensdatum

01.04.1994BGBl. Nr. 665/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 793/1996

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Paragraph 89,

  1. Absatz eins,Soweit die Paragraphen 90 und 91 nicht anderes anordnen, ist die Reisegebührenvorschrift 1955 auf die Bediensteten der Österreichischen Bundesforste nach Maßgabe der folgenden Absätze anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die Bediensteten werden folgenden Gebührenstufen zugewiesen:

---------------------------------------------------------------------

Gebührenstufe                Bedienstete der Verwendungsgruppe

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                           D

      1                    C bis Gehaltsstufe 15

                           B bis Gehaltsstufe 9

---------------------------------------------------------------------

                           C ab Gehaltsstufe 16

                           C in den Verwendungsstufen C 2 oder C 1

     2a                    B ab Gehaltsstufe 10

                           B in der Verwendungsstufe B 2

                           A bis Gehaltsstufe 13

---------------------------------------------------------------------

                           B in der Verwendungsstufe B 2 ab

                           Gehaltsstufe 16

                           B in der Verwendungsstufe B 1

                           A ab Gehaltsstufe 14

     2b                    A in der Verwendungsstufe A 3 ab

                           Gehaltsstufe 11

                           A in der Verwendungsstufe A 2 bis

                           Gehaltsstufe 13 1. Jahr

---------------------------------------------------------------------

                           A in der Verwendungsstufe A 2 ab

      3                    Gehaltsstufe 13 2. Jahr

<                          A in der Verwendungsstufe A 1

  1. Absatz 3,Für Revierförster und Revierjäger gilt als Ausgangs- und Endpunkt der Dienstreisen sowie hinsichtlich sonstiger Ansprüche nach der Reisegebührenvorschrift 1955, die an die Dienststelle oder den Dienstort anknüpfen, die Dienstwohnung oder, wenn eine solche nicht vorhanden ist, der Wohnsitz des Bediensteten.
  2. Absatz 4,Den Bediensteten des Forsteinrichtungsdienstes und der Bau- und Maschinenhöfe gebührt bei Dienstverrichtungen im Außendienst für die zurückzulegenden Wegstrecken anstelle des Kilometergeldes eine tägliche Bauschvergütung in der Höhe der täglichen Pauschalvergütung gemäß Paragraph 64, Absatz eins, der Reisegebührenvorschrift 1955. Die Bauschvergütung gebührt nur für die Tage, an denen Anspruch auf mindestens ein Drittel der Tagesgebühr besteht.
  3. Absatz 5,Wird einem Bediensteten die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges im Dienstinteresse bewilligt, so hat er den Anspruch auf eine besondere Entschädigung in der im Paragraph 10, Absatz 3, der Reisegebührenvorschrift 1955 vorgesehenen Höhe. Der Anspruch auf diese besondere Entschädigung ist jeweils für einen Zeitraum von mindestens einem Kalendermonat und höchstens drei Kalendermonaten geltend zu machen.
  4. Absatz 6,Bedienstete, denen die Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges für die Dienstverrichtung bewilligt wurde, haben die im dienstlichen Interesse zurückgelegten Fahrtstrecken in einem von der Generaldirektion aufzulegenden Fahrtenbuch zu verzeichnen. Die Generaldirektion hat das Fahrtenbuch so zu gestalten, daß insbesondere für die Eintragung des Tages und des Zweckes der Fahrt sowie der zurückgelegten Wegstrecken in Kilometern vorgesorgt ist.
  5. Absatz 7,Der Anspruch auf die besondere Entschädigung nach Absatz 5, erlischt,
    1. Ziffer eins
      wenn das Fahrtenbuch nicht bis zum Ende jenes Kalendermonates vorgelegt wird, der dem Verrechnungsquartal folgt,
    2. Ziffer 2
      wenn die im dienstlichen Interesse zurückgelegten Fahrtstrecken und deren Summe nicht errechnet sind oder
    3. Ziffer 3
      soweit das Vorliegen der dienstlichen Notwendigkeit für die Zurücklegung geltend gemachter Fahrtstrecken aus den vorgelegten Angaben nicht beurteilt werden kann.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994

Schlagworte

Förster, Jäger, Bauhof, Auto, Aufzeichnung, Abrechnung

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2018

Gesetzesnummer

10008587

Dokumentnummer

NOR12109547

alte Dokumentnummer

N6199440904J