Rechtstracker.at

Anl. 1a

Fassungen
01.09.1989 bis 31.08.1990 — BGBl. Nr. 452/1989 · 9 Dokumente
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 1a01.09.201131.08.2014 § → § BGBl. II Nr. 106/2009 · 2 Dokumente · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 170/2011
Anl. 1a01.09.201031.08.2011 § → § BGBl. II Nr. 205/2007 · 4 Dokumente
Anl. 1a05.05.200931.08.2010 § → § · 16 Dokumente
Anl. 1a01.09.200604.05.2009 § → § BGBl. II Nr. 198/2006 · 17 Dokumente
Anl. 1a13.07.200431.08.2006 § → § BGBl. II Nr. 283/2004 · 18 Dokumente
Anl. 1a01.09.200312.07.2004 § → § BGBl. II Nr. 283/2003 · 18 Dokumente
Anl. 1a01.09.199631.08.2003 § → § BGBl. Nr. 281/1996 · 20 Dokumente
Anl. 1a01.09.199531.08.1996 § → § BGBl. Nr. 664/1995 · 20 Dokumente
Anl. 1a16.10.199331.08.1995 § → § BGBl. Nr. 702/1993 · 18 Dokumente
Anl. 1a01.09.199315.10.1993 § → § BGBl. Nr. 702/1993 · 18 Dokumente
Anl. 1a01.09.199231.08.1993 § → § · 17 Dokumente
Anl. 1a01.09.199031.08.1992 § → § BGBl. Nr. 762/1990 · 18 Dokumente
Anl. 1a01.09.198931.08.1990 § → § BGBl. Nr. 452/1989 · 9 Dokumente
Anl. 1a01.09.198731.08.1989 BGBl. Nr. 631/1987 · 6 Dokumente

Das RIS führt für diesen Tag 9 Dokumente zu Anl. 1a.

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 592 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1987,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins a

Inkrafttretensdatum

01.09.1987BGBl. Nr. 631/1987

Außerkrafttretensdatum

31.08.1992

Index

64/02 Bundeslehrer; 70/02 Schulorganisation; 70/07 Schule und Kirche

Beachte

Klassenweise gestaffeltes Außerkrafttreten

(Artikel römisch zwei, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 452 aus 1989,)

31. 8. 1989

31. 8. 1990

31. 8. 1991

31. 8. 1992

Text

Anlage 1A

---------

ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL, ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE UND

GEMEINSAME UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE AN DEN TECHNISCHEN, GEWERBLICHEN

UND KUNSTGEWERBLICHEN FACHSCHULEN

römisch eins. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Die Fachschule hat im Sinne der Paragraphen 52 und 58 unter Bedachtnahme auf Paragraph 2, des Schulorganisationsgesetzes der Erlernung einschlägiger Berufe und der facheinschlägigen Ausbildung zu dienen.

Der Absolvent der Fachschule soll über die im Alltag und im Berufsleben häufig benötigten Fertigkeiten und Kenntnisse nach dem Stand der Technik sicher verfügen können. Er soll die durch Gesetz oder Norm festgelegten Erfordernisse der Berufspraxis kennen und beachten sowie die in der Berufspraxis verwendeten Maschinen und Geräte sicher bedienen können.

Der Absolvent soll bei der Anwendung der naturwissenschaftlichen Erkenntnisse in der technischen Problemlösung die Wechselwirkung von Mensch und Umwelt richtig beurteilen können; er soll mit seiner Arbeit bei der Erhaltung des Lebensraumes mitwirken können.

Er soll Vorgänge und Zustände nach vorgegebenen Gesichtspunkten präzise beobachten, Wesentliches erkennen und Sachverhalte in gesprochenem und geschriebenem Deutsch, in mathematischnaturwissenschaftlicher Symbolik sowie durch graphische Darstellungen ausdrücken können. Er soll Betriebs-, Wartungs- und Reparaturanleitungen in einer Fremdsprache verstehen und anwendungsorientiert ins Deutsche übertragen können.

Der Absolvent soll verantwortungsbewußt handeln und die Auswirkungen seiner Tätigkeit auf Arbeitskollegen, Betrieb, Gesellschaft und Umwelt abschätzen können.

Der Absolvent soll zur Mitwirkung am öffentlichen Geschehen und am österreichischen Kulturleben befähigt und bereit sein; er soll die demokratischen Prinzipien sowie die Eigenart der Bevölkerung seiner engeren und weiteren Heimat und seines Berufsstandes kennen und bejahen. Er soll nach Objektivität streben und fremden Standpunkten mit Achtung und Toleranz gegenübertreten. Er soll zur Zusammenarbeit bei Problemlösungen befähigt und bereit sein. Er soll die Arbeit anderer achten. Er soll zur Weiterbildung bereit sein und seine Weiterbildung planen können.

Der Absolvent soll Neues mit Interesse aufnehmen und verfolgen, mit Selbstvertrauen an die Arbeit herangehen und an der eigenen Arbeit und Leistung Freude empfinden. Er soll in kulturellen Tätigkeiten Entspannung finden. Er soll seine physische und psychische Gesundheit und seine Leistungsfähigkeit durch gesunde Bewegung und Haltung sowie durch Betätigung in Spiel und Sport fördern.

römisch zwei. ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Zur Erreichung des allgemeinen Bildungszieles ist es erforderlich, von der Vorbildung der Schüler auszugehen und den Lehrstoff nach den Kriterien der Praxisnähe und des für den Fachbereich Typischen auszuwählen. Der gründlichen Arbeit in der notwendigen Beschränkung gebührt der Vorzug vor einer oberflächlichen Vielheit.

Um die im allgemeinen Bildungsziel geforderte sprachliche Ausdrucksfähigkeit zu erreichen, sind auch in den fachlich-theoretischen Pflichtgegenständen Referate mit steigendem Schwierigkeitsgrad vorzusehen.

Damit der Schüler seine Kenntnisse in verschiedenen Zusammenhängen anwenden kann, ist eine problemorientierte, Zusammenhänge (auch mit anderen Unterrichtsgegenständen) ausleuchtende, schüler- und altersadäquate Aufbereitung des Lehrstoffes erforderlich, die sich geeigneter, erforderlichenfalls vom Lehrer selbst angefertigter Unterrichtsmittel und Verständnishilfen bedient. Dem praxisbezogenen Bildungsziel entsprechend, kommt der Verwendung praxisüblicher Hilfsmittel größte Bedeutung zu.

Die vom allgemeinen Bildungsziel geforderte Einarbeitung und Umsetzung des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts erfordert, daß der Lehrer die Entwicklungen, die sein Fachgebiet und dessen Umfeld betreffen, ständig beobachtet und aufnimmt und den Lehrstoff und die Unterrichtsmethoden dem zeitgemäßen Stand anpaßt. Dem Lehrplanabschnitt „Lehrstoff“ kann daher nur die Bedeutung eines richtungsweisenden Rahmens zukommen.

Das Erreichen des Bildungszieles verlangt die Absprache aller Lehrer verwandter Unterrichtsgegenstände zwecks rechtzeitiger Vorbereitung der Schüler auf den erforderlichen Wissensstand sowie zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten. In diesem Zusammenhang sind Stoffverteilungspläne notwendig.

Die Bearbeitung von Projekten in Gruppenarbeit erweist sich als besonders nützliche Vorbereitung auf die berufliche Situation, zu der auch die Kommunikationsfähigkeit gehört. Die Kritik der Mitschüler bei der Problemlösung und die Selbstdiagnose sind für den Lernfortschritt wichtig.

Exkursionen und Lehrausgänge fördern die Einsicht in fachlich-technische und betrieblich-organisatorische Zusammenhänge sowie in soziale Beziehungen und fördern das Verständnis für persönliche Situationen der Arbeitswelt.

Verschiedene Themenbereiche eines Unterrichtsgegenstandes können durch mehrere Lehrer entsprechend ihrer Vorbildung unterrichtet werden.

Aus pädagogischen und organisatorischen Gründen können zur Konzentration des Unterrichtes einzelne einander ergänzende Pflichtgegenstände in Form eines zusammenfassenden Unterrichtes dargeboten werden.

Ebenso kann das in der Stundentafel vorgesehene Stundenausmaß ganz oder teilweise in Form eines Blockunterrichtes erfüllt werden, wobei eine Wochenstunde etwa vierzig Unterrichtsstunden pro Schuljahr entspricht.

römisch drei. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT AN DEN TECHNISCHEN,

GEWERBLICHEN UND KUNSTGEWERBLICHEN FACHSCHULEN

  1. Litera a
    KATHOLISCHER RELIGIONSUNTERRICHT
Wird gesondert kundgemacht.

  1. Litera b
    EVANGELISCHER RELIGIONSUNTERRICHT

ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Der Religionsunterricht an den berufsbildenden mittleren Schulen hat in den Formen der Unterweisung und des Lehrgespräches das mitgebrachte Wissen zu ergänzen und durch eine Glaubens- und Lebenskunde zusammenzufassen. Das Ringen um das wahre Verständnis der Gnade, um die Gestalt der Kirche und um das rechte Leben des Christen in der Auseinandersetzung mit den Fragen der Gegenwart ist so zu vertiefen, daß in dem jungen Menschen die Urteils- und Entscheidungsfähigkeit geweckt wird. Er muß selbst über Glaubensfragen grundsätzlicher Art sprechen und klar Stellung beziehen können. Die Besonderheit der Organisation des evangelischen Religionsunterrichtes an diesen Schulen verlangt die Aufstellung von Themenkreisen, die in den unterschiedlich und wechselnd zusammgesetzten Unterrichtsgruppen frei variiert werden können. Im Normalfall sind in einem Schuljahr drei inhaltlich verschiedene Themenkreise zu behandeln.

Zu ihrer Erarbeitung sind Bibel und Kirchengesangbuch unentbehrlich. Die Themen sind nach Schulart, Geschlecht und Altersstufe entsprechend abzuwandeln.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Klasse:
    Naturwissenschaft und Glaube:
    Gott der Schöpfer des Kosmos.
    Schöpfungsbericht, Evolution.
    Gott der Schöpfer des Menschen. „Machet euch die Erde untertan.“
    Schöpfung, Erhaltung, Vollendung.
    Mann und Frau.
    Gottes Gericht, Sündenfall.

Turmbau zu Babel, Mensch und Technik.

Themen aus der Geschichte der Alten Kirche:

Apostelgeschichte und Paulus.

Petrus und Rom.

Die Kirche in heidnischer Umwelt (Offenbarung Johannes).

Von der Gemeinde zur Kirche.

Der Christ im täglichen Leben:

Die Zehn Gebote und die Menschenrechte.

Die soziale Frage. Innere Mission und Diakonie.

Toleranz: Nationalismus und Kofessionalismus.

Zehn Jahre des Lebens sind Sonntag, gleitende Arbeitswoche.

Dienst und Selbstzucht in der Arbeit.

Freizeitgestaltung, Gebet und Hausandacht.

Pflicht und Urlaub, schöpferische Pause.

  1. Ziffer 2
    Klasse:
    Bericht von Jesus:
    Der Weg Jesu nach den Evangelien.
    Neutestamentliche Zeitgeschichte.

Die Welt der Religion.

Die Welt der Religion:

Primitive Religion und moderner Aberglaube.

Polytheismus - Monotheismus.

Israel, Buddhismus, Hinduismus, Islam.

Leistungs-, Offenbarungs- und Erlösungsreligionen.

Christus, die Anwort auf die Erlösungssehnsucht der Welt (Weltmission).

Themen aus der Geschichte der mittelalterlichen Kirche:

„Christliches Abendland“.

Germanenmission und frühes Christentum in Österreich. Kirchliche Erneuerungsversuche (Institution und Evangelium).

Papsttum (Macht und Gnade).

Der evangelische Gottesdienst:

Sinn und Aufbau.

Die Heilige Schrift als Wort Gottes, Schrift und Überlieferung.

Die Predigt als lebendiges Wort.

Bekenntnis, Gebet und Sakrament.

Kirchenmusik - Kirchenbau - Bildende Kunst.

Das Christusbild im Laufe der Jahrhunderte.

Formen der Verkündung (Literatur, Presse, Rundfunk, Film, Fernsehen).

  1. Ziffer 3
    Klasse:
    Der Christus des Glaubens:
    Kreuz und Auferstehung.
    Gotteskindschaft im Heiligen Geist.
    Die Bergpredigt.
    Die Gemeinde: Kirche als Leib Christi.
    Christenheit (Einheit und Vielfalt).
    Sakramente.

Die letzten Dinge.

Die Reformation:

Luther, Zwingli, Calvin.

Reformation in Österreich.

Warum ich evangelischer Christ bin.

Der Christ in der modernen Welt:

Evangelium und Weltanschauung.

Die christliche Verantwortung für die Völker.

Das Mühen um den Frieden.

Die Sorge für Verachtete, Verfolgte und Notleidende.

Der Christ im Staat - Kirche und Staat:

Christ und Politik (Römer Kap. 13, Offenbarung Kap. 13). Kirchenstaat, Staatskirche, Trennungen von Staat und Kirche. Staat und Kirche in Partnerschaft (Protestantengesetz 1961).

  1. Ziffer 4
    Klasse:
    Der Leib:
    Der Leib als Tempel des Heiligen Geistes (1. Korinther 6, Psalm 8).

Leibliche Schönheit, Lobpreis der Liebe (Hoheslied Salomos, 1. Korinther 13).

Sexus - Eros - Agape.

Verantwortung für Leib und Seele.

Hygiene, Sport, Tanz, Genußmittel, Unterhaltung.

Euthanasie, Schutz des keimenden Lebens, Selbstmord, Todesstrafe.

Schutz des Leibes und Lebens: Verkehrsunfälle, Unfallverhütung.

Krankheit, Tod, Auferstehung.

Die Kirche und die Kirchen:

Heiligungs- und Erweckungsbewegungen.

Sekten - Volkskirche - Freikirche.

Bekenntniskirche.

Ökumenische Bewegung.

Evangelische Gemeinde und Kirche in Österreich.

Der Nachtridentinische Katholizismus:

Katholische Reform und Gegenreformation.

Probleme der Los-von-Rom-Bewegung.

Vaticanum römisch eins und römisch zwei.

Unsere römisch-katholische Umwelt.

Christliche Verantwortung in Familie und Gesellschaft:

Die industrielle und technische Massengesellschaft.

Arbeit, Arbeitswelt, Beruf, Berufwahl.

Ehe und Ehelosigkeit.

Die Familie in der bäuerlichen und industriellen Gesellschaft.

Christliche Verantwortung in der Gemeinde.

Christlicher Glaube oder Religiosität.

Christliche Liebe oder Humanität.

Christliche Hoffnung oder Fortschrittsglaube.

Vielfältiger Dienst in der Gemeinde.

  1. Litera c
    ALTKATHOLISCHER RELIGIONSUNTERRICHT

ALLGEMEINE UND DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Der altkatholische Religionsunterricht wird vor allem als Gruppenunterricht gemäß Paragraph 7 a, des Religionsunterrichtsgesetzes in seiner derzeit geltenden Fassung geführt.

Das Zusammenziehen von Schülern mehrerer Klassen und Schulen macht es notwendig, daß der Unterrichtsstoff, wie er vom vorliegenden Lehrplan für die einzelnen Klassen vorgesehen ist, im besonderen für die eingerichteten Religionsunterrichtsgruppen auch in einer jährlichen Wechselfolge angewendet wird. Es ist erstrebenswert, mit einer höchstmöglichen Organisationsform den größtmöglichen Bildungs- und Lehrertrag zu erzielen. Die im allgemeinen gültigen didaktischen Grundsätze sind auch für den Religionsunterricht anzuwenden, soweit dessen Eigenart es zuläßt.

Bei dreijährigen berufsbildenden mittleren Schulen ist der nachstehend gebotene Lehrstoff durch entsprechende Kürzungen auf die zur Verfügung stehenden drei Jahre zu verteilen.

ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Der Religionsunterricht baut auf den Bildungs- und Lernerfolg, der bis zur 8. Schulstufe erzielt wurde, auf und soll einen Einblick in das religiöse Leben der Christenheit gewähren. Dabei sind die kulturgeschichtlichen Voraussetzungen zu beachten. Es soll außerdem eine Vertiefung des Verständnisses für die Lehre der Kirche erreicht werden. Auf Grund der dahingehend angestrebten Bildung und der zu erzielenden Kenntnisse sollen die jungen Menschen in Fragen des religiösen Lebens zu einem selbständigen Urteilen, zu einer duldsamen und aufgeschlossenen Haltung befähigt werden, die von einer gesicherten Einführung in das Leben der Kirche, der menschlichen Gesellschaft und ihrer Ordnung ausgeht.

Bildungs- und Lehraufgabe, einschließlich Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Klasse:

Überblick über die religionsgeschichtliche Situation zur Zeitenwende. Jesus, sein Leben und sein Wirken, die Anfänge des Christentums. Die Entwicklung des Gemeindelebens. Die Persönlichkeit des Apostels Paulus; sein Leben und sein Wirken. Das nachpaulinische Zeitalter und die Zeit der Verfolgung bis zum „Mailänder Edikt“.

  1. Ziffer 2
    Klasse:

Die Entwicklung der abendländischen Kirche vom Konzil zu Nicäa bis zur Kirchenversammlung von Konstanz unter der besonderen Beobachtung der Voraussetzungen für die Kirchenspaltung des 11. Jahrhunderts und für die Entstehung der Kirche von England.

  1. Ziffer 3
    Klasse:

Die Reformatoren und die Kirche der Reformation. Die Gegenreformation. Die kirchliche Entwicklung bis zur Gegenwart. Äußerer Anlaß zu der Entstehung altkatholischer Bistümer. Der Altkatholizismus als Reform im altkatholischen Sinn. Die Utrechter Union. Die Altkatholische Kirche in Österreich. Die Kirchengemeinschaft mit den anglikanischen Kirchen und die Beziehungen zu den Kirchen der Ökumene.

  1. Ziffer 4
    Klasse:

Vertiefung der bisher im Religionsunterricht gewonnenen Erkenntnisse.

Behandlung der Erfahrungen des täglichen Lebens in ihren Beziehungen zur christlichen Lehre.

Im besonderen ist auf eine Darlegung des Verhältnisses zwischen Kirche und Staat sowie der ökumenischen Situation Bedacht zu nehmen.

Ferner ist das Verhältnis des einzelnen Gemeindemitgliedes zu seiner Kirche unter Beachtung von Verfassung, Lehre und Liturgie zu erörtern.

  1. Litera d
    ISLAMISCHER RELIGIONSUNTERRICHT

Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Nr. 421 aus 1983,.

römisch vier. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN DER GEMEINSAMEN

UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE, AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES AUF DIE EINZELNEN

SCHULSTUFEN, DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

A. Pflichtgegenstände

DEUTSCH

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die Verkehrssprache mündlich und schriftlich beherrschen. Insbesondere soll er Zustände und Vorgänge zweckorientiert, auch unter Verwendung graphischer Hilfsmittel beschreiben und zweckorientiert exzerpieren können. Der Schüler soll die Hochsprache in Wort und Schrift verstehen.

Der Schüler soll die Funktion der Massenmedien verstehen und aus dem Medienangebot zweckorientiert auswählen können.

Der Schüler soll Schriftstücke der Berufspraxis abfassen können; dabei soll er seine Arbeit ökonomisch planen und Informationen zielorientiert beschaffen können.

Der Schüler soll literarische Werke gern aufnehmen und sich mit ihnen so auseinandersetzen können, daß er Zusammenhänge mit seinem eigenen Lebensbereich erfaßt. Er soll zur sprachlichen und kulturellen Weiterbildung bereit sein, aus kulturellen Angeboten auswählen und am kulturellen Leben teilnehmen.

Der Schüler soll Probleme des menschlichen Lebens erkennen, analysieren und zu ihnen Stellung nehmen können. Dabei soll er seine eigene Meinung begründet vertreten können und fremden Standpunkten mit Achtung und Toleranz gegenübertreten.

Der Schüler soll zur Gruppenarbeit fähig und bereit sein.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Klasse (3 Wochenstunden):
    Sprachnormen:

Aussprache. Rechtschreibung, Wort- und Satzlehre, Zeichensetzung (wiederholender Überblick und Behebung von Unzulänglichkeiten beim Sprechen und Schreiben).

Sprachgestaltung:

Wiedergabe gelesener, gehörter und erlebter einfacher Sachverhalte und Abläufe in freier Rede (vorbereitet und unvorbereitet) und in schriftlichen Formen. Zielbezogene Kurzfassung. Stellenbewerbung; Lebenslauf. Gesuch. Brief; Telegramm. Rundgespräch. Sachliche und emotionale Darstellungsform. Strukturierung einfacher Sachverhalte (Ober- und Unterbegriffe, Definition).

Auseinandersetzung mit Texten:

Literarische Werke mit besonderer Berücksichtigung der Gegenwartsliteratur und österreichischer Autoren; Trivialliteratur; Sach- und Gebrauchstexte (auch der Massenmedien). Vergleich desselben Sachverhalts in verschiedenen Darstellungsformen (auch in nichtliterarischen künstlerischen Formen und in den Massenmedien).

Arten der Massenmedien. Arbeitstechniken:

Benützung von Nachschlagwerken. Stoffsammlung und Exzerpieren des Wesentlichen in bezug auf ein gegebenes Kriterium. Lerntechnik.

  1. Ziffer 2
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Sprachnormen:

Direkte und indirekte Rede, Verneinung, Ellipse. Sprachschichten.

Sprachgestaltung:

Strukturierung von Sachzusammenhängen in freier Rede und in schriftlichen Formen. Zulässige und unzulässige Verallgemeinerung. Ursache, Wirkung, Bedingung. Protokoll. Gesprächsführung. Schriftverkehr (persönliche Schreiben an Firmen und Behörden).

Auseinandersetzung mit Texten:

Texte aus Fachzeitschriften. Literarische Werke des deutschsprachigen Schrifttums des 19. und 20. Jahrhunderts.

Arbeitstechniken:

Informationsbeschaffung, Informationsauswertung. Benützung von Bibliotheken.

  1. Ziffer 3
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Sprachnormen:

Fachsprache der Berufspraxis.

Sprachgestaltung:

Analysen einfacher Alltags- und Berufsprobleme in freier Rede und

in schriftlichen Formen. Arbeitsanleitung (mündlich und schriftlich).

Schriftverkehr (einfache Geschäftsfälle).

Auseinandersetzung mit Texten:

Einfache Analyse (Thema, Motiv, Stoff, Umraum, Handlung) von Texten

aus Massenmedien und von zeitgenössischen literarischen Werken.

Fachtexte.

Arbeitstechniken:

Arbeitsplanung. Grundsätze der Gruppenarbeit.

  1. Ziffer 4
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Sprachgestaltung:

Analyse von Alltags- und Berufsproblemen in freier Rede und in schriftlichen Formen. Facharbeit. Schriftverkehr (innerbetriebliche Schriftstücke des Fachgebietes).

Auseinandersetzung mit Texten:

Literarische Werke unter Betonung der Wechselwirkung zwischen Form

und Inhalt und in ihrer Beziehung zur bildenden Kunst und zur Musik.

Analyse von Medieninhalten.

Arbeitstechniken:

Medienauswahl durch den Konsumenten. Auswahl aus dem Freizeitangebot.

Didaktische Grundsätze:

Die Bereitschaft zur Vervollkommnung in der Verkehrssprache wird durch die Erkenntnis erhöht, daß Umgangssprache, Mundart und Jargon in bestimmten Sprechsituationen durchaus ihren Platz haben, darüber hinaus jedoch für die Bewältigung beruflicher Aufgaben zusätzlich die Beherrschung der Verkehrssprache notwendig ist.

Um die Beherrschung der Verkehrssprache zu erreichen, bedarf es

  • Strichaufzählung
    ständiger Verwendung der Verkehrssprache im Deutschunterricht (ausgenommen bei der Behandlung der anderen Sprachebenen);
  • Strichaufzählung
    Übungen zu Schwachstellen (zB deutliches Sprechen, Aussprache bestimmter Laute);
  • Strichaufzählung
    „Übersetzungsübungen“ aus anderen Sprachebenen in die Verkehrssprache.
Die Bereitschaft zum Verständnis der Hochsprache wird durch die Erkenntnis erhöht, daß komplexe Denk- und Gefühlsmitteilungen eine differenzierte Sprachleistung erfordern und umgekehrt Denkleistungen in einem direkten Zusammenhang mit der sprachlichen Kompetenz stehen.
Grammatik, Rechtschreibung, Zeichensetzung und Stilistik sind im Sinne der Bildungs- und Lehraufgabe nur Mittel zur Erreichung der Sprachkompetenz, die durch das Setzen handlungs- und berufsbezogener Schwerpunkte sowie durch die Einbindung in einen kommunikativen Zusammenhang unterstützt werden. Dementsprechend kann auf die Behandlung von Erscheinungen, die weder für den Alltag noch für die berufliche Kommunikation von Bedeutung sind, verzichtet werden.
Kriterien für die Auswahl nichtliterarischer Texte für Sprachübungen ergeben sich aus der angestrebten Sprachkompetenz (inhaltliche Verständlichkeit, Schülerinteresse, Aktualität, Anwendbarkeit im Alltag oder im Beruf).
Das Ziel der Medienerziehung erfordert einfache analytische Übungen, für die sich Gruppenarbeit besonders eignet. Der Unterricht in Medienkunde kann durch eigene Produktionen und durch Besichtigungen einschlägiger Institutionen unterstützt werden.
Der Vergleich ausgewählter literarischer Texte mit dem täglichen Sprachgebrauch und der Trivialliteratur dient der kulturellen Aufnahmebereitschaft und fördert die Kommunikationsfähigkeit. Die Analyse von Texten wird durch Gruppenarbeit sowie durch Gegenwarts- und Altersbezogenheit der Thematik erleichtert. Die Selbständigkeit des Schülers wird erhöht, wenn der Lehrer nicht alle Informationen vorgibt, sondern den Schüler zur Informationsbeschaffung und -auswertung anleitet.
Auf Grund des vorgegebenen Stundenausmaßes kommt der Aufnahme literarischer Inhalte durch audiovisuelle Medien eine besondere Rolle zu. Das Verständnis für literarische Inhalte wird durch eigene kulturelle Aktivitäten erhöht (Theaterbesuche, Gestaltung von Problemen im Rollenspiel).
Die von der Bildungs- und Lehraufgabe geforderten Fertigkeiten können nur durch Üben erreicht werden; daher benötigt der Schüler zahlreiche Sprech- und Schreibanlässe im Unterricht. Kriterien für die Auswahl sind die Vielseitigkeit in Form und Inhalt und der Beitrag zur sozialen Handlungskompetenz auf allen Gebieten der Lebenswirklichkeit, insbesondere im Beruf. Probleme und Fragen des Schülers können in diesem Rahmen durchaus zum Gegenstand des Unterrichtes gemacht werden. Dabei kommt auch schriftlichen Formen der persönlichen Vorbereitung oder der Zusammenfassung von Themenkreisen eine wesentliche Rolle zu. Der Projektunterricht ermöglicht eine praxisbezogene Verbindung von mündlicher und schriftlicher Kommunikation.
Bei der Diskussion gesellschaftlicher Probleme ist das Rollenspiel von großem Nutzen. Die Selbständigkeit der Schüler wird erhöht, wenn der Lehrer durch Zwischenfragen dafür sorgt, daß kein Standpunkt und kein wesentliches Argument übersehen wird.
Die Weiterbildung wird durch Vorträge auch schulfremder Personen, auch zu Sachfragen, gefördert. Für das Wissen um Weiterbildungsmöglichkeiten sind Besuche einschlägiger Einrichtungen und Nachschlageübungen in Fachbüchern wichtig.
In der 1. und 2. Klasse je drei einstündige, in der 3. Klasse zwei einstündige, in der 4. Klasse zwei zweistündige Schularbeiten.

LEBENDE FREMDSPRACHE

(Englisch)

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll einfache englische Texte, insbesondere mit technischem Inhalt, unter Verwendung von zweisprachigen Wörterbüchern lesen und sinngemäß ins Deutsche übertragen können. Er soll einfache Sachverhalte des Alltags und der Berufswelt - erforderlichenfalls unter Verwendung eines zweisprachigen Wörterbuchs - in verständlichem Englisch mündlich und schriftlich beschreiben und diskutieren können.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Alltag und Aktuelles:

Routinesituationen, isolierte Sachverhalte.

Wirtschaft und Arbeitswelt:

Industriezweige, Berufe.

Technik und Hilfswissenschaften:

Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Produkte der Technik (Grobaufbau, Verwendungszweck). Grundrechenoperationen; naturwissenschaftliche Methoden, Symbole, Größen; Maße und Gewichte.

  1. Ziffer 2
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Alltag und Aktuelles:

Sachverhalte mit einfacher Struktur.

Wirtschaft und Arbeitswelt:

Arbeitsplätze, Betrieb.

Technik und Hilfswissenschaften:

Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Produkte der Technik (Bauarten, Funktion, Bedienung).

  1. Ziffer 3
    Klasse (1 Wochenstunde):
    Alltag und Aktuelles:

Kompliziertere Sachverhalte.

Wirtschaft und Arbeitswelt:

Berufliche Auslandsbeziehungen.

Technik und Hilfswissenschaften:

Bauelemente, Geräte, Maschinen, Anlagen und Produkte der Fachrichtung (Bauarten, Funktion, Bedienung, Schutz, Wartung und Pflege einfacher Objekte).

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit im Beruf, insbesondere im Zusammenhang mit modernen Technologien. Themen, die mehrere Lehrstoffgebiete kombinieren,

sparen Unterrichtszeit und fördern das fachübergreifende Denken; besonders nützlich sind Themen und Aktivitäten, die zugleich die Fertigkeiten in der Alltagskommunikation festigen und ausbauen und/oder angelsächsische Besonderheiten auf gesellschaftlichem, wirtschaftlichem oder technischem Gebiet behandeln. Die Berücksichtigung der Interessen der Schüler bei der Themenwahl erhöht die Motivation.

Zur Verbesserung der Chancen von Schülern, die keine Vorbildung in der Fremdsprache Englisch besitzen, tritt anfangs bei der Vermittlung des Lehrstoffes die Leistungsbeurteilung in den Hintergrund. Das Schwergewicht des Unterrichtes für diese Schüler liegt im ersten Unterrichtsjahr auf der Vermittlung der sprachlichen Grundfertigkeiten. Je nach den Vorkenntnissen der Schüler kann auch die Vermittlung von Strukturregeln anläßlich festgestellter Lücken für die kommunikativen Fertigkeiten von Nutzen sein.

Für das erfolgreiche Verstehen, Umsetzen und Produzieren von Texten (das sind sowohl vorbereitete als auch in unmittelbarer Reaktion gegebene schriftliche und mündliche Äußerungen) ist es erforderlich, daß der Lehrer zunächst schrittweise Verfahren für diese komplexen Vorgänge vorstellt und an Beispielen erklärt. Der Wortschatz wird zweckmäßigerweise auf die am häufigsten gebrauchten Morpheme aufgebaut, damit schon früh eine Verständigung möglich ist.

Wo die Vorkenntnisse der Schüler die Verwendung des Englischen im Unterricht ermöglichen, ist die Verwendung im Dienste der mündlichen Sprachbeherrschung empfehlenswert, ausgenommen sind Situationen mit praxisfremdem Wortschatz (zB Erklärungen zur Grammatik und zu Übersetzungen). Die mündliche Sprachbeherrschung wird ferner durch Übungen an Sprachmustern und durch einfache Referate gefördert. Sprechhemmungen können dadurch abgebaut werden, daß in der Leistungsbeurteilung die Sprachrichtigkeit hinter das Ausmaß der Beteiligung am Sprachgeschehen zurücktritt. Bei Referaten wird der Gefahr der Überforderung des Vortragenden und der Zuhörer am besten durch eine Beschränkung auf etwa eine Länge von zwei bis drei Minuten sowie durch eingehende Beratung der Schüler vorgebeugt.

Bei Übungen im schriftlichen Ausdruck ist es zweckmäßig, den Aufgabenstellungen der Praxis durch genaue Angabe der Zielgruppe und des Verwendungszweckes des Textes nahezukommen. Der Bildungs- und Lehraufgabe ist vor allem die Form der Reaktion in deutscher Sprache auf vorgegebene englische Texte angemessen; Reaktionen in englischer Sprache auf bekannte Sachverhalte oder auf vorgegebene deutsche Texte sind zur Vorbereitung mündlicher Aussagen wertvoll.

In Themenbereichen der alltags- und berufsorientierten Kommunikation fördern Hinweise auf die Lebensart des fremden Sprachraumes die Motivation. Im technischen Bereich erscheint der systematische Aufbau vom Einfachen zum Komplexen (zB Konstruktionselement - Bauteil - Baugruppe - Gerät - System) besonders zielführend. Als Unterrichtsmittel bewähren sich hier neben bildlichen Darstellungen auch Originalobjekte und Modelle.

In jeder Klasse zwei einstündige Schularbeiten.

GESCHICHTE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll in gesellschafts-, politik- und wirtschaftsrelevanten Fragen die Bandbreiten der möglichen Standpunkte überblicken und einen seinem Lebensalter entsprechenden eigenen Standpunkt beziehen können.

Der Schüler soll die europäische Geschichte seit 1900 und die Weltgeschichte seit 1945 in ihren Grundzügen kennen.

Der Schüler soll Interessenkonflikte analysieren und Manipulationsversuche aufdecken können. Er soll die Notwendigkeit von Prioritäten und von Kompromissen einsehen.

Lehrstoff:

Klasse laut Stundentafel (2 Wochenstunden):

Europa 1900-1914:

Politische Interessen der Großmächte, Bündnissysteme. Wirtschafts- und Sozialstruktur. Kulturelle Strömungen,

wissenschaftlich-technisches Weltbild.

Der Erste Weltkrieg:

Ursachen, politische und militärische Entwicklung, Friedensverträge, neue Staatsgebiete und Staatsformen (Nachfolgestaaten Österreich-Ungarns, Sowjetunion).

Europa zwischen den Weltkriegen:

Politische Interessen der Großmächte, Wirtschafts- und Sozialentwicklung (Inflation, Expansion und Zusammenbruch der Wirtschaft; Massenarbeitslosigkeit). Entwicklung der Technik. Kulturelle Strömungen. Totalitäre Ideologien, innerstaatliche Konfrontationen, Bündnissysteme.

Der Zweite Weltkrieg:

Ursachen, politische und militärische Entwicklung. Das nationalsozialistische Deutschland (Außen- und Wirtschaftspolitik; Verfolgung und Widerstand) und seine Gegner. Neue Grenzen und besetzte Gebiete. Die Vereinten Nationen.

Die Welt seit 1945:

Wiederaufbau, Friedensverträge, Bündnissysteme und wirtschaftliche Zusammenschlüsse. Ost-West-Konflikt. Dekolonisation, Staatengründungen. Internationale Organisationen. Bewegung der Blockfreien. Revolutionen und Umstürze; Stellvertreterkriege. Rassen- und Religionsprobleme, Entwicklung der Weltwirtschaft; Probleme der Entwicklungsländer; Nord-Süd-Beziehungen; multinationale Konzerne. Technische Entwicklung. Kulturelle Strömungen.

Österreich von 1945 bis 1955:

Zweite Republik, Besatzung, Wiederaufbau. Industriebeschlagnahmen,

Verstaatlichung. Innenpolitische Krise 1950. Sozialpartnerschaft.

Staatsvertrag, immerwährende Neutralität.

Österreich seit 1955:

Innen-, Außen- und Sozialpolitik. Entwicklung der Sozial- und Wirtschaftsstruktur. Umfassende Landesverteidigung. Kulturelle Strömungen, wissenschaftlich-technische Leistungen. Aktuelle politische Probleme.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Auswirkung der geschichtlichen Entwicklung auf die Gegenwart. In diesem Sinne können auch gegenwartsbezogene Rückblicke auf frühere Jahrhunderte zum Verständnis des Lehrstoffs beitragen.

Diskussionen über gesellschafts-, politik- und wirtschaftsrelevante Fragen fördern die Selbständigkeit, insbesondere dadurch, daß der Lehrer nicht selbst Stellung bezieht, aber dafür sorgt, daß kein Standpunkt und kein wesentliches Argument übersehen wird.

Die Fähigkeit zur Analyse von Interessenkonflikten und Manipulationsversuchen wird durch Simulation gefördert, wobei die Schüler zu selbständiger Lösung angeregt werden.

Zur Herstellung von Querverbindungen und zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten ist die Absprache mit den Lehrern der Pflichtgegenstände „Deutsch“ und „Geographie und Wirtschaftskunde“ wichtig.

GEOGRAPHIE UND WIRTSCHAFTSKUNDE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll um die gegenseitige Abhängigkeit von Mensch und Ökosystem wissen und bei Entscheidungen in der Konfrontation von Technik und Natur Verantwortung übernehmen.

Der Schüler soll wirtschaftliche Abläufe interpretieren können.

Der Schüler soll politische, wirtschaftliche und soziale Informationen beschaffen, selbständig in einen topographischen Orientierungsraster einordnen und auswerten können.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Klasse (2 Wochenstunden):

Landschafts- und Humanökologie unter besonderer Berücksichtigung Österreichs:

Ökologisches Wirkungsgefüge (Klima, Relief, Boden, Pflanzenkleid). Landschaftsgürtel der Erde (Entstehung, Lage, Verteilung). Wechselwirkungen zwischen Ökosystemen und dem wirtschaftenden Menschen.

Bevölkerung:

Darstellung des Bevölkerungsgeschehens. Demographische Strukturen

und Prozesse. Tragfähigkeit der Erde.

Gesellschafts- und Wirtschaftssysteme:

Die 1., 2. und 3. Welt. Überstaatliche Machtkonzentrationen (wirtschaftliche, politische, militärische). Verflechtung von Machtinteressen.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterien für die Lehrstoffauswahl sind der Beitrag zum Verständnis der Wechselwirkung zwischen geographischem Raum und dem Menschen, der Österreichbezug und die Bereitschaft zum Beschaffen und Verarbeiten von Informationen durch die Schüler.

Wirtschaftskundliche Begriffe lassen sich am besten aus den geographischen Inhalten entwickeln.

Die Wechselwirkung Raum - Mensch läßt sich insbesondere in den Themenbereichen „Ökologisches Wirkungsgefüge“ und „Wechselwirkung zwischen Ökosystemen und dem wirtschaftenden Menschen“ darstellen. Hier kann durch Fallbeispiele, unter anderem auch aus Raumordnungsmaßnahmen und der Raumplanung, der Österreichbezug hergestellt werden. Im Themenbereich „Landschaftsgürtel der Erde“ kann das von den Schülern früher erworbene topographische Orientierungswissen erweitert und vertieft werden.

Die Beschaffung und Auswertung von politischen, wirtschaftlichen und sozialen Informationen kann am besten in den Themenbereichen „Bevölkerung und Gesellschaft“ und „Gesellschafts- und Wirtschaftssysteme“ demonstriert und durchgeführt werden.

WIRTSCHAFTLICHE BILDUNG, RECHTSKUNDE UND STAATSBÜRGERKUNDE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die Bedeutung betriebswirtschaftlicher Überlegungen und volkswirtschaftlicher Zusammenhänge für die Produktion im Fachgebiet kennen. Er soll einfache Geschäftsfälle in doppelter Buchhaltung und in der Kostenrechnung erfassen können. Er soll einfache Formen des branchenüblichen Schriftverkehrs und Zahlungsverkehrs durchführen können.

Der Schüler soll die für die Berufsausübung im Fachgebiet bedeutsamen Rechtsvorschriften kennen.

Der Schüler soll die für das Verständnis des politischen und sozialen Lebens und zur Wahrnehmung der staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten erforderlichen Kenntnisse besitzen. Er soll die demokratischen Prinzipien bejahen.

Lehrstoff:

Klasse laut Stundentafel (erstmalige Führung) (2 Wochenstunden):

Betriebswirtschaft:

Unternehmens- und Betriebsformen, betriebliche Organisation.

Rechnungswesen:

Gesetzliche Grundlagen. Prinzip der doppelten Buchhaltung.

Kostenrechnung.

Volkswirtschaft:

Wirtschaftsordnungen. Volkswirtschaftlicher Kreislauf; Markt; Geld,

Währung; Konjunktur. Außenhandel.

Klasse laut Stundentafel (zweite Führung) (2 Wochenstunden):

Unternehmerrecht:

Privatrecht, Handelsrecht (Kaufmann, Handelsregister, Dienstleistungen, Handelsgeschäfte, Handelskauf). Gewerberecht (Antritt und Ausübung eines Gewerbes).

Arbeiternehmerrecht:

Arbeitsrecht (Arbeitsvertrag, Rechte und Pflichten der Vertragspartner, Auflösung von Arbeitsverhältnissen; Angestelltengesetz; Arbeiter, Lehrling), Arbeitsschutz, (Arbeitszeitschutz, allgemeiner und besonderer technischer Arbeitsschutz, Sozialversicherung). Schutz geistigen Eigentums.

Staatsbürgerkunde:

Staatselemente, Aufgaben des Staates; Staats- und Regierungsformen, politische Parteien, Verbände. Österreichisches Verfassungsrecht (demokratisches, republikanisches, bundesstaatliches, rechtsstaatliches Prinzip). Rechte und Pflichten des Staatsbürgers. Verfassungen bedeutender Staaten; internationale Stellung Österreichs, immerwährende Neutralität, umfassende Landesverteidigung. Zwischenstaatliche Organisationen.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterien für die Lehrstoffauswahl sind der Beitrag zum Verständnis für Probleme des öffentlichen Lebens und für komplexe Zusammenhänge in Wirtschaft und Recht sowie die Aktualität. Dementsprechend kommt bei Divergenzen zwischen der Theorie und der politischen Wirklichkeit das größere Gewicht der letzteren zu.

In vielen Teilbereichen wird auf Vorkenntnisse aus dem Pflichtgegenstand „Geschichte und Sozialkunde“ zurückgegriffen werden können.

Da die im Mittelpunkt der Bildungs- und Lehraufgabe stehende politische Bildung vor allem durch Erleben erworben wird, kommt Diskussionen, Rollenspielen, Besuchen von Institutionen und Vorträgen auch schulfremder Personen große Bedeutung zu.

In den wirtschaftlichen und rechtlichen Themenbereichen sind Fallbeispiele besonders nützlich, für die die Arbeit in Gruppen und die Diskussion zweckmäßige Arbeitsformen sind. Die Selbständigkeit der Schüler wird erhöht, wenn der Lehrer in Diskussionen durch Zwischenfragen dafür sorgt, daß kein Standpunkt und kein wesentliches Argument übersehen wird.

BETRIEBSLEHRE UND TECHNISCHE KALKULATION

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die Grundsätze der Führung gewerblicher und industrieller Mittelbetriebe kennen. Er soll Kalkulationen solcher Betriebe durchführen können.

Lehrstoff:

  1. Ziffer 4
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Betriebliche Organisation:

Aufbauorganisation, Ablauforganisation, Grundlagen der Materialwirtschaft, Grundlagen der Zeitwirtschaft nach REFA, Lohnformen. Lagerbestandführung. Materialeigenschaften.

Kalkulation:

Stundensatzrechnung, Betriebsabrechnung auf Voll- und Teilkostenbasis, Deckungsbeitragsrechnung, unternehmerische Entscheidungen auf Basis der Teilkostenrechnung.

Didaktische Grundsätze:

Der Unterricht baut auf Kenntnisse aus den Pflichtgegenständen „Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und Staatsbürgerkunde“, „Mechanische Technologie“ und „Werkstätte“ auf. Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit auf Aufgaben der Betriebspraxis in den Bereichen Betriebsführung, Arbeitsvorbereitung und Kalkulation. Dementsprechend wird die Unterrichtsform der Lösung praktischer Aufgaben vorherrschen.

LEIBESÜBUNGEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Leibesübungen sollen orientiert an der individuellen Entwicklung, der motorischen Lernfähigkeit und dem motorischen Leistungsniveau der Schüler und unter Berücksichtigung der jeweiligen pädagogischen Situation zur personalen und sozialen Entfaltung der Schüler beitragen.

Durch die Leibesübungen soll ein entwicklungsgemäßes modernes Leistungsniveau erreicht und die Bewegungsfreude, das Spielverlangen, das Leistungsstreben, das Formempfinden und der Gestaltungswille des einzelnen gefördert sowie die Fähigkeit und Bereitschaft zu sinnvoller Zusammenarbeit in der Gruppe angeregt werden.

Die Leibesübungen sollen durch Gewöhnung und durch Vermitteln von Einsichten in den Wert einer gesunden Lebensführung einen Beitrag zur Gesundheitserziehung und zu sinnvoller Freizeitgestaltung leisten.

Im besonderen sollen folgende Lehr- und Lernziele angestrebt und möglichst erreicht werden:

  1. Ziffer eins
    Entfalten der motorischen Eigenschaften und motorischen Fertigkeiten zur Erlangung der persönlichen Höchstleistung und individuellen Ausdrucksfähigkeit in der Bewegung. Vermitteln von Einsichten in die Zusammenhänge von Form und Leistung. Wecken des Willens zu richtiger Bewegung und Haltung durch
    • Strichaufzählung
      Schaffen der notwendigen motorischen Voraussetzungen (Ausgleich, Kondition)
    • Strichaufzählung
      Verbessern der Bewegungseigenschaften (zB Formung des Bewegungsablaufes im Hinblick auf Ökonomie, Harmonie)
    • Strichaufzählung
      Steigern der individuellen sportmotorischen Leistungen als Anlaß für die Entwicklung der Leistungsbereitschaft und als Grundlage für die Lebenstüchtigkeit
    • Strichaufzählung
      Gestalten der Bewegung in der Zeit und im Raum nach eigenen und gegebenen Rhythmen als Anregung zu musisch-künstlerischem Bewegungsspiel.
  2. Ziffer 2
    Anregen zu partnerschaftlichem Verhalten und Handeln durch aufgabengerechte und von ethischer Verantwortlichkeit getragene Kooperation in
    • Strichaufzählung
      Spielen
    • Strichaufzählung
      Gruppenbewerben
    • Strichaufzählung
      Gruppentänzen und Bewegungsgestaltungen
    • Strichaufzählung
      Schulveranstaltungen, wie Schikursen, Wandertage, Schullandwochen
    • Strichaufzählung
      und in allen anderen sich bietenden unterrichtlichen Situationen, wie Gruppenarbeit, Sichern und Helfen, Mitarbeit bei der Durchführung von Wettspielen und Wettkämpfen.
  3. Ziffer 3
    Vermittlung von Kenntnissen über Leibesübungen und Sport im Hinblick
    • Strichaufzählung
      auf das Lernen von Bewegungen und die Auswirkungen des Trainings
    • Strichaufzählung
      auf das allgemeine und spezielle Handlungsgeschehen
    • Strichaufzählung
      auf die Rolle des Sports in Gesellschaft und Wirtschaft.
  4. Ziffer 4
    Hinführen zu freiwilliger auf Einsicht und Verstehen des Wertes begründeter sportlicher Betätigung außerhalb der Schule und über die Schulzeit hinaus durch
    - Pflege von Formen des Freizeitsports.
  5. Ziffer 5
    Wecken des Verständnisses und Willens zu gesunder Lebensführung durch Gewöhnung und Unterweisung.
    • Strichaufzählung
      in Belangen der persönlichen Gesundheit
    • Strichaufzählung
      in Belangen des öffentlichen Gesundheitswesens und des Umweltschutzes.

Lehrstoff:

Für das richtige Verständnis des Lehrstoffes ist es wichtig, ihn von den Bildungs- und Lehraufgaben her zu betrachten. Es kommt mithin der Schulung der motorischen Eigenschaften und Fertigkeiten eine grundlegende Bedeutung zu. Dabei ist in den einzelnen Übungsbereichen ihr individual- und/oder sozialbildender Charakter zu berücksichtigen.

Bezüglich des Zusammenhanges Lernziele - Rahmenlehrplan wird auf den entsprechenden Absatz in den didaktischen Grundsätzen verwiesen. Da im Unterrichtsgegenstand Leibesübungen kein Lehrbuch verwendet wird, stellen die Lernziele exemplarische Konkretisierungen des Rahmenlehrplanes dar.

  1. Ziffer eins
    bis 4.Klasse (je 2 Wochenstunden):

Ausgleichsübungen und konditionsfördernde Übungen

Kräftigungs-, Schmeidigungs- und Lösungsübungen in Spielformen, Zweckformen, Schulformen und Sportformen zur Verbesserung der motorischen Eigenschaften Kraft, Schnelligkeit, Ausdauer, Gelenkigkeit, Gleichgewicht, Geschicklichkeit und Gewandtheit auch in Abstimmung auf die jeweilige Leistungsarbeit in den verschiedenen Übungsbereichen.

Übungsgruppen zur individuellen täglichen Durcharbeitung.

Lernziele:

Gelegentliche Durchführung von Aufgaben (Tests), mit denen der Stand bzw. die Verbesserung des motorischen Eigenschaftsniveaus überprüft wird.

ZB: ABC-Zirkel nach G. Schmidt oder Innsbrucker Zehner-Test oder Teilaufgaben aus beiden.

Formende Übungen

Gezielte Übungen zur Verbesserung des Bewegungsablaufes bei motorischen Fertigkeiten, wie räumlich-zeitlicher, dynamischer Bewegungsablauf und andere Bewegungseigenschaften (-qualitäten); auch Übungen zur bewußten Erfassung des Bewegungsablaufes durch die Schüler in entwicklungsadäquater Form.

Gezielte Übungen zur Verbesserung der Atmungs- und Haltungsgewohnheiten bei den Leibesübungen im Alltag.

Lernziele:

Gelegentliche Durchführung von Aufgaben, an denen die einwandfreie Ausführung einer neu erlernten Bewegung (ohne besonderen Leistungsanspruch) überprüft werden kann.

  ZB: Kernwürfe, Schockwürfe mit Bällen; zweckmäßiges Aufgreifen und

leises Niederspringen bei Gerätespringen . . .

Grundübungen

  Mannigfaltige Bewegungsaufgaben aus den Grundtätigkeiten (Kriechen,

Rollen, Laufen, Hüpfen, Springen . . .) mit erhöhten

Geschicklichkeitsanforderungen.

Leistungssteigerung im Heben, Tragen, Ziehen und Schieben.

Komplexe Formen des Überkletterns von Hindernissen; Schaukeln und Schwingen im Beuge-, Streck- und Sturzhang, Schaukeln auf und über Geräten mit Steigerung nach Höhe und Weite.

Grundübungen

Mannigfaltige Bewegungsaufgaben aus den Grundtätigkeiten (Kriechen, Rollen, Laufen, Hüpfen, Springen . . .) mit erhöhten Geschicklichkeitsanforderungen.

Leistungssteigerung im Heben, Tragen, Ziehen und Schieben.

Komplexe Formen des Überkletterns von Hindernissen; Schaukeln und Schwingen im Beuge-, Streck- und Sturzhang, Schaukeln auf und über Geräten mit Steigerung nach Höhe und Weite.

Übungen im Steigen, Klettern, Hangeln und Winden.

Lernziele:

Schülerinnen:

Wanderklettern schräg aufwärts 4 bis 6 Taue.

Schüler:

Hangeln aus dem Stand 3 bis 5 m hoch an Tauen.

Frei-, Stütz-, Hang- und Hangstützsprünge unter erschwerten Bedingungen; Sprungkünste mit Handgeräten; einfache Sprünge und Drehungen am kleinen und großen Federtuch.

Werfen und Fangen von Bällen über größere Entfernungen und im Gehen und Laufen; Ballprellen und Dribblen in schwierigeren Formen; Wurf- und Fangübungen mit sonstigen geeigneten Geräten.

Boden-und Geräteturnen

Rolle, Rad, Kopfstand und Handstand mit erhöhten Anforderungen; Sprungrolle, Überschlag, allenfalls Salto und Kippe.

Lernziele:

Schülerinnen:

Aufschwingen in den flüchtigen Handstand - Abrollen, Strecksprung-Rad links oder rechts mit Einviertel-Drehung - Sprungrolle über 40 cm hohe Schnur.

Schüler:

Aufschwingen in den flüchtigen Handstand - Abrollen in den Langsitz - Vorwippen - Rolle rückwärts über den flüchtigen Handstand in den Stand. Handstandüberschlag vorwärts aus dem Anlauf.

Fechtersprung, Flanke, Kehre, Hocke, Grätsche, Überschlag.

Lernziele:

Hocke oder Grätsche über den langgestellten Kasten, 90 bis 110 cm (Schülerinnen), 100 bis 120 cm (Schüler).

Aufgänge, Umschwünge und Abgänge; Geräte bis reichhoch.

Lernziele:

Schülerinnen:

Felgauf- - Felgumschwung - Flanke aus dem Stütz. Taucheraufgang am Holmende in den Grätschsitz - Rolle vorwärts in den Außenquersitz.

Schwebegehen mit verschiedener Aufgabenstellung auf höher gestellten breiten und schmalen, festen und beweglichen Geräten, Gleichgewichtskünste.

Leichtathletik

Laufübungen zur Steigerung von Schnelligkeit, Wendigkeit und Ausdauer; Hindernisläufe.

Startübungen.

Dauerläufe 10 bis 15 Minuten.

Wettläufe auf Kurz- und Mittelstrecken (bis 2 000 m) auch in Staffelform, Geländeläufe, Orientierungsläufe.

Lernziele:

Schülerinnen:

     60 m ............................    10,5-9,5 sec

    800 m ............................   5:00-4:00 min

Schüler:

     60 m ............................     9,5-8,5 sec

    100 m ............................   14,5-13,5 sec

  1 000 m ............................   4:45-3:45 min

Hoch- und Weitspringen, Erarbeiten verschiedener Techniken;

Stabspringen (Schüler).

Lernziele:

Schülerinnen:

  Weitsprung .........................     3,20-3,60 m

  Hochsprung .........................     0,95-1,10 m

Schüler:

  Weitsprung .........................     4,00-4,50 m

  Hochsprung .........................     1,15-1,30 m

Werfen mit verschiedenen Geräten aus dem Stand und aus der Bewegung;

Stoßen mit verschiedenen Geräten 3-6 kg.

Lernziele:

Schülerinnen:

  Schlagball .........................         20-25 m

  Kugel 3 kg .........................          6- 7 m

Schüler:

  Kugel 5 kg .........................     7,50-8,50 m

Schwimmen

Verbessern der Technik in Brust- und Rückenlage, Schwimmen auf Schnelligkeit (bis 100 m) und Dauer (bis 15 Minuten);

Start und Wende;

Sprünge fußwärts und kopfwärts, auch Drehsprünge;

Tauchen auf Tiefe und Weite;

Staffeln;

Transport- und Rettungsschwimmen; Kleiderschwimmen;

Befreiungsgriffe.

Lernziel:

Allroundschwimmer-Abzeichen.

Schilaufen

Wiederholung der Grundschule des alpinen Schilaufs, Fortgeschrittenenschule, Torlauf, Riesentorlauf, Wertungsfahrten, Geländefahrten; Schiwanderungen und Schitouren;

Grundschule des Langlaufes;

Geländesprünge und Sprünge von kleinen Schneehügeln;

Verhalten im winterlichen Gelände!

Schibobfahren

Beherrschung des Gerätes; leichte Abfahrten mit Richtungsänderungen.

Eislaufen

Laufen über längere Strecken ohne Schnelligkeitsanforderungen; Schnelläufe bis 100 m; Grundformen des Eiskunstlaufens, wie Bogen, Achter, Dreier; Wende; einfache Tanzschritte; vorbereitende Übungen für Eishockey.

Spiele

Kleine und mittlere Spiele auch als Vorbereitung für die großen Kampfspiele.

Eingehendere Schulung in Technik, Taktik und Regelwerk in einem oder zwei der Spiele Basketball, Faustball, Fußball, Handball, Volleyball.

Allenfalls Einführung in weitere Spiele, wie Tennis, Tischtennis, Badminton.

Gymnastik und Tänze (vorwiegend für Schülerinnen)

Federndes und gleitendes Laufen, auch mit ungeradzahliger

Rhythmisierung.

Laufsprung.

Federn durch das Seil vorwärts und rückwärts, am Ort und in der Bewegung.

Rollen, Werfen und Fangen des Balles, des Stabes und des Reifens, Laufen und Springen durch den Reifen.

Schwingende Bewegung und Grundschwünge mit Handgeräten (Gymnastikball, Reifen, Keule).

Zeitlich und räumlich geordnete Bewegungsführung mit Anpassung an die Partnerin und an die Gruppe; Versuche im Gestalten eines einfachen Bewegungsspieles nach einfachen Musikstücken oder Liedern; ausgewählte Volkstänze und einfache Gemeinschaftstänze.

Gesundheitslehre und fachspezifische Informationen

Anknüpfend an unmittelbare Gelegenheiten, die sich im praktischen Unterricht ergeben, sind folgende Gebiete zu behandeln :

Gesunde Lebensführung (Fragen der Ernährung, Genußgifte, Kleidung, Arbeitsrhythmus, Erholung und Freizeit).

Fragen aus der Sexualerziehung; Öffentliches Gesundheitswesen; Erste Hilfe.

Kriterien einer guten Bewegungsausführung (Bewegungslernen) und Voraussetzungen für eine Leistungssteigerung.

Regelkunde und Wettkampfbestimmungen (Übungsstätten und Gerätemaße, Schiedsrichtertätigkeit, Leistungsabnahme).

Formen und Notwendigkeit eines adäquaten Gruppenverhaltens zB beim Sichern und Helfen, bei den Spielen; Mitwirkung bei Schulveranstaltungen.

Lernziele:

Sofortmaßnahme bei Herz- und Kreislaufstillstand, Mund-zu-Mund-Beatmung.

Erkennen der wesentlichen Phasen des Bewegungsablaufes bei ausgeprägten Übungen (zB Kippe, Felgumschwung, Weitsprung).

Durchführung von Organisationsplanungen (Planspielen) im leibeserziehlichen Bereich (zB Vorbereitung eines Wandertages, einer Schitour/Tourenprotokoll).

Didaktische Grundsätze:

Es wird ausdrücklich darauf verwiesen, daß die im allgemeinen Teil des Lehrplanes enthaltenen didaktischen Grundsätze im Unterrichtsgegenstand Leibesübungen in sachgerechter Weise zu verfolgen sind.

Bei der Wahl des Lehrweges sowie bei der Festlegung der Anforderungen sind besonders das motorische Entwicklungs- bzw. Leistungsniveau zu berücksichtigen (Einholen von Informationen, Erhebung des Leistungsstandes). Die Lernbereitschaft soll durch anregende Motivationen geweckt bzw. gesteigert werden.

Die Lehrstoffhinweise stellen ein entwicklungsgemäßes Übungsangebot dar, das wegen der sehr unterschiedlichen örtlichen Verhältnisse, wie Übungsstätten, klimatische Bedingungen und Landschaft, weit und offen gehalten ist (Rahmenlehrplan). Es ist die Aufgabe der Leibeserzieher, den Unterricht an die jeweilige pädagogische Situation anzupassen; eine vielseitige Ausbildung soll aber immer gesichert sein.

Für eine langfristig-aufbauende Unterrichtsplanung sind „Schulpläne“ (Mehrjahreszyklen) bzw. klassenbezogene „Jahrespläne“ (Jahres- und Halbjahreszyklen) auszuarbeiten.

Sachgerechte methodische Reihen, Riegenarbeit, Gerätebahnen ua. arbeitsintensive Betriebsformen sind für die Steigerung und Sicherung des Unterrichtsertrages wertvolle Hilfen. Dazu gehört auch die Abwicklung des Unterrichts in Kursform, Blockform und in Neigungsgruppen.

Das Erlernen des Schwimmens soll, wenn nötig, durch Einrichtung eigener Lehrgänge ermöglicht werden (Kurse innerhalb der Pflichtstunden aus Leibesübungen, eigene unverbindliche Übungen bzw. Schulschwimmwochen).

Als Anreiz zur Pflege der Leibesübungen sind jugendgemäße Wettkämpfe (auch Vergleichskämpfe zwischen Schulen) sowie das Erwerben von Leistungsabzeichen ÖJSTA, ÖSTA, ÖSA und Helferschein) zu fördern.

Die im Lehrplan angeführten Lernziele sind für Lehrer und Schüler als Orientierungshilfe für den Lernfortschritt gedacht und entsprechen dem durchschnittlichen Leistungsniveau der einzelnen Klassen.

Da die Leistungsfähigkeit der Schüler in den Leibesübungen sehr vom Gesundheitszustand, von der psychomotorischen Veranlagung, vom jeweiligen Leistungsstand sowie von den Wohn- und Lebensverhältnissen in den Familien abhängt, wird es immer Schüler geben, deren Leistungen entweder über oder unter den angegebenen Lernzielen liegen.

Der für die 1. bis 4. Klasse bei einzelnen Lernzielen angeführte Zahlenbereich ist so zu interpretieren, daß der geringere Wert dem Lernziel der 1. und 2. Klasse, der höhere Wert dem Lernziel der 3. und 4. Klasse entspricht.

Enthalten die Lernziele Übungsverbindungen, so sind diese für die

  1. Ziffer 2
    bis 4. Klasse gedacht. In der 1. Klasse sind die Einzelteile
dieser Übungsverbindung als Lernziele anzusehen.

Als Übungsanreiz bzw. als Leistungskontrolle eignen sich sachgerechte und jugendadäquate, einfache und kombinierte, sportmotorische Tests, die auch als ergänzende Beurteilungshilfen herangezogen werden können.

Tragender Leitgedanke für die praktische Unterrichtsgestaltung sollten bewegungsreiche und freuderfüllte Leibesübungen sein.

Von der Möglichkeit der unverbindlichen Übungen aus Leibesübungen ist im Hinblick auf das geringe Stundenausmaß im Pflichtgegenstand und auf das erhöhte Bewegungsbedürfnis der Schüler dieser Schultype weitestgehend Gebrauch zu machen. Dabei ist den freizeitwertigen Übungsbereichen besonderes Augenmerk zu schenken.

ELEKTRONISCHE DATENVERARBEITUNG UND ANGEWANDTE ELEKTRONISCHE

DATENVERARBEITUNG

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll zu einfachen Aufgaben des Fachgebietes Programme in einer mathematisch-technisch orientierten Programmiersprache erstellen, testen und verbessern können. Er soll Programme an einer digitalen Rechenanlage eingeben, ablaufen lassen, auflisten, redigieren, speichern und aufrufen können.

Der Schüler soll die wirtschafts- und gesellschaftspolitischen Auswirkungen des Einsatzes der elektronischen Datenverarbeitung beurteilen können. Er soll die moderne Technik in unsere Kultur integrieren können.

Lehrstoff:

  1. Ziffer 2
    Klasse (2 Wochenstunden):
    EDV-Anlagen:

Aufbau, Funktion, Organisation.

Algorithmik:

Systematik der Problemlösung, Strukturelemente, Programmierhilfen.

Rechnerbedienung:

Programmeingabe, Programmlauf. Programmauflistung, -korrektur,

-abspeicherung, -aufruf.

Programmieren:

Programme ohne Dateizugriff. Anwendungen (Aufgaben des Fachgebietes).

Auswirkungen der elektronischen Datenverarbeitung:

Betriebswirtschaft (Rationalisierung, zunehmende Bedeutung der Organisation), Volkswirtschaft (Strukturwandel in der Wirtschaft und auf dem Arbeitsmarkt), Sozialpolitik (Beschäftigungspolitik, Arbeitszeit; neue Arbeitsformen und -belastungen), Datenschutz (Persönlichkeitsschutz, Schutz geistigen Eigentums).

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit auf Aufgaben der Berufspraxis. Daher liegt das Hauptgewicht auf den Themenbereichen „Algorithmik“ und „Programmieren“, bei den Beispielen auf Aufgaben aus den theoretisch-technischen Unterrichtsgegenständen. Als Programmierhilfen bewähren sich insbesondere graphische Darstellungen wie Programmablaufplan und Struktogramm, allenfalls auch Pseudocode.

Für umfangreichere Programme bewährt sich Gruppenarbeit.

PFLICHTPRAKTIKUM

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die im Unterricht der fachtheoretischen und praktischen Unterrichtsgegenstände erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Einstellungen auf die Berufspraxis seines Fachgebietes anwenden können.

Organisationsform und Inhalt:

Die Dauer des Pflichtpraktikums hat mindestens 4 Wochen zu betragen. Es ist spätestens vor dem Eintritt in die 4. Klasse abzulegen. Das Pflichtpraktikum hat facheinschlägige, vor allem praktische Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Berufsausbildung zu umfassen; es soll darüber hinaus dem Schüler Einblick in betriebsorganisatorische Aufgaben gewähren. Am Ende des Pflichtpraktikums ist von jedem Schüler ein selbstverfaßter Pflichtpraktikumsbericht mit Angaben über die ausgeübten Tätigkeiten und die erworbenen Erfahrungen an den Abteilungsvorstand zu übermitteln.

Didaktische Grundsätze:

Der erste enge Kontakt mit dem Berufsleben bedarf sorgfältiger Vor- und Nachbereitung durch die Schule. Besonders wichtig ist die Auswertung des Pflichtpraktikumsberichtes in den fachtheoretischen und fachpraktischen Unterrichtsgegenständen.

B. Freigegenstände

STENOTYPIE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll Texte nach Diktat unter Einhaltung des für die Staatliche Stenotypieprüfung geltenden Fehlerschlüssels auf der Maschine schreiben können. Er soll Texte und Diktate sicher in Kurzschrift aufnehmen und wortgetreu lesen können. Er soll sich der Kurzschrift als Organisationsmittel (Notizschrift) bedienen können. Er soll Texte aus Langschrift, aus Kurzschrift und vom Phonotypieträger in Maschinschrift übertragen können. Er soll die Schreibmaschine pflegen können. Er soll Texte aus dem Geschäfts-, Behörden- und Privatbereich nach den Richtlinien für Maschinschreiben (ÖNORM A 1080) sicher und einwandfrei gestalten können.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Zehn-Finger-Tastschreiben:

Buchstaben, Ziffern, Zeichen. Anwendung nach den Richtlinien für Maschinschreiben (ÖNORM A 1080). Abschrift und Schreiben nach Diktat und allgemeinen Angaben; Tabellieren.

Die Schreibmaschine:

Bedienung aller Einrichtungen.

  1. Ziffer 2
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Zehn-Finger-Tastschreiben:

Abschrift und Schreiben nach Diktat und allgemeinen Angaben mit

erhöhter Geschwindigkeit.

Die Schreibmaschine:

Farbbandwechsel, Typen- und Maschinenreinigung.

Normen und Usancen:

Äußere Form der kaufmännischen Schriftstücke; genormte und ungenormte Geschäftsbriefe; Ausführung von Schriftstücken nach Konzepten und ungegliederten Vorlagen; Ausfüllen von Formularen.

Kurzschrift nach der Wiener Urkunde:

Aufnahme und Lesen eigener Niederschriften und kurzschriftlicher Vorlagen, Übertragung in Maschinschrift.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Textauswahl ist die Brauchbarkeit in der betrieblichen Praxis und im Alltag. Reinschriften werden zweckmäßigerweise in Mappen gesammelt.

DARSTELLENDE GEOMETRIE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll aus Rissen eines Objektes dessen Aufbau ablesen und die in der Zeichnung enthaltenen Informationen deuten und konstruktiv verwerten können. Er soll geometrische Formen an technischen Objekten erkennen.

Der Schüler soll geometrische Sachverhalte präzise beschreiben und sich dabei sprachlich präzise ausdrücken können. Er soll Gewissenhaftigkeit, Genauigkeit, Sauberkeit, Geduld, Selbstkritik und logisches Denken als Voraussetzung zur Bewältigung von Aufgaben erkennen und bejahen.

  1. Ziffer eins
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Projektion und Axonometrie, Anwendung auf ebenflächig begrenzte Körper und spezielle einfache Flächen:

Räumliches kartesisches Rechtssystem, Parallelprojektion. Aufbauverfahren der Axonometrie, spezielle axonometrische Angaben gemäß ÖNORM A 6061. Anwendung auf prismatische und pyramidenförmige Werkstücke, Gegenüberstellung der Begriffe Strecke und Gerade, ebene Figur und Ebene, Körper und Fläche. Aufriß, Grundriß und Kreuzriß (Normalrisse in den Koordinatenebenen, Anordnung in der Zeichenebene). Konstruktion axonometrischer Risse aus gegebenen Hauptrissen und umgekehrt. Prismenfläche, Zylinderfläche, Pyramidenfläche und Kegelfläche. Konturerzeugende von Zylinder- und Kegelflächen.

Lösung stereometrischer Aufgaben mit Hilfe von Normalprojektionen:

Angittern einer Geraden in einer Ebene, Schnitte ebenflächig begrenzter Werkstückformen. Seitenrisse als Konstruktionshilfsmittel. Länge einer Strecke, Paralleldrehen einer Ebene, orthogonale Lage einer Geraden und einer Ebene. Anwendung auf fachbezogene technische Objekte.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit im Konstruktionsunterricht der Fachrichtung. Es empfiehlt sich, neue geometrische Begriffe anhand konkreter technischer Objekte einzuführen. Die zunehmende Bedeutung computerunterstützten Konstruierens legt die konsequente Verwendung eines Koordinatensystems nahe. Im Sinne der Praxisbezogenheit erscheint es zweckmäßig, Konstruktionsvorgänge am Objekt zu erklären, sodaß sich die Verwendung von Spuren und Rißachsen erübrigt.

Zwei Schularbeiten sind zulässig.

LEBENDE FREMDSPRACHE

(Englisch)

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll branchenübliche englische Texte, insbesondere Bedienungs-, Wartungs- und Reparaturanleitungen, unter Verwendung von zweisprachigen Wörterbüchern lesen und sinngemäß ins Deutsche übertragen können. Er soll komplexere Sachverhalte des Alltags und der Berufswelt, erforderlichenfalls unter Verwendung eines zweisprachigen Wörterbuchs, in verständlichem Englisch mündlich und schriftlich beschreiben und diskutieren können.

Lehrstoff:

  1. Ziffer 4
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Alltag und Aktuelles:

Kontroversielle Themen, die volks- und sprachbedingte Unterschiede

illustrieren.

Wirtschaft und Arbeitswelt:

Wirtschafts- und Arbeitsformen in Österreich und im

angelsächsischen Bereich.

Technik:

Bauelemente, Geräte, Maschinen, Anlagen und Produkte der Fachrichtung (Bauarten, Funktion, Bedienung, Schutz, Wartung, Pflege, Entstörung, Reparatur).

Didaktische Grundsätze:

Wie im Pflichtgegenstand Englisch.

AKTUELLE FACHGEBIETE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll Kenntnisse und Fertigkeiten auf bestimmten, durch den Fortschritt der Technik für die Berufsausübung aktuell gewordenen Fachgebieten aufweisen.

Lehrstoff und didaktische Grundsätze:

  1. Ziffer 3
    und 4.Klasse (bis zu 2 Wochenstunden):

Die jeweilige konkrete Lehrstoffumschreibung und die didaktischen Grundsätze sind in allen Fällen vor Einführung dieses Freigegenstandes dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Sport zur Genehmigung und zur Einstufung des Unterrichtsgegenstandes in die entsprechende Lehrverpflichtungsgruppe vorzulegen.

C. Unverbindliche Übungen

LEIBESÜBUNGEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll in ausgewählten Sportarten überdurchschnittliche Leistungen erbringen.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    bis 4.Klasse (bis zu 2 Wochenstunden):

Wie im Pflichtgegenstand „Leibesübungen“ (Erweiterung auf zusätzliche Formen).

Didaktische Grundsätze:

Siehe Pflichtgegenstand „Leibesübungen“.

D. Förderunterricht

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der vorübergehend von einem Leistungsabfall betroffene, grundsätzlich geeignete und leistungswillige Schüler soll jene Kenntnisse und Fertigkeiten aufweisen, die ihm die Erfüllung der Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Pflichtgegenstandes ermöglichen.

Lehrstoff:

Wie in der jeweiligen Klasse des entsprechenden Pflichtgegenstandes unter Beschränkung auf jene Lehrinhalte, bei denen Wiederholungen und Übungen erforderlich sind.

Didaktische Grundsätze:

Die Bildungs- und Lehraufgabe erfordert Wiederholung und verstärkte Einübung des Lehrstoffes des betreffenden Pflichtgegenstandes ohne jede Ausweitung in der Breite oder Tiefe. Da die Schwächen der Schüler im allgemeinen in verschiedenen Bereichen liegen, kommt der Gruppenarbeit besondere Bedeutung zu.

Ständige Kontaktnahme mit dem Lehrer des betreffenden Pflichtgegenstandes ist eine wesentliche Voraussetzung für den Erfolg des Förderunterrichtes.

Der Förderunterricht darf nicht zur Ausweitung, Ergänzung oder Vertiefung des Unterrichtes in dem betreffenden Pflichtgegenstand verwendet werden.

Anmerkung

Zum Religionsunterricht siehe weiters die Bekanntmachungen BGBl.
Nr. 239/1988 (Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage)
und BGBl. Nr. 467/1988 (Syrisch-Orthodoxe Kirche).

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10008594

Dokumentnummer

NOR12102229

Alte Dokumentnummer

N6198613729A

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 592 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1987,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins a

Inkrafttretensdatum

01.09.1987BGBl. Nr. 631/1987

Außerkrafttretensdatum

15.10.1993danach: BGBl. Nr. 702/1993

Index

64/02 Bundeslehrer; 70/02 Schulorganisation; 70/07 Schule und Kirche

Text

                                                       Anlage 1A.2.1

                                                       -------------

                 LEHRPLAN DER FACHSCHULE FÜR CHEMIE

                 AUSBILDUNGSZWEIG TECHNISCHE CHEMIE

                           I. STUNDENTAFEL

         (Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen

                       Unterrichtsgegenstände)

---------------------------------------------------------------------

                                         Wochenstunden

         Pflichtgegenstände                  Klasse     Summe  Lvpfl.

                                         1   2   3   4         Gruppe

---------------------------------------------------------------------

  1 Religion .........................   2   2   2   2    8     (III)

  2 Deutsch ..........................   3   2   2   2    9      (I)

  3 Lebende Fremdsprache (Englisch) ..   2   2   1   -    5      (I)

  4 Geschichte .......................   -   2   -   -    2     (III)

  5 Geographie und Wirtschaftskunde ..   2   -   -   -    2     (III)

  6 Wirtschaftliche Bildung,

    Rechtskunde und

    Staatsbürgerkunde ................   -   -   2   2    4      III

  7 Leibesübungen ....................   2   2   2   2    8     (IVa)

  8 Mathematik und angewandte

    Mathematik .......................   4   3   -   -    7      (I)

  9 Elektronische Datenverarbeitung

    und angewandte elektronische

    Datenverarbeitung ................   -   2   -   -    2       I

10 Physik und angewandte Physik .....   4   3   -   -    7     (II)

11 Mikrobiologie ....................   -   -   2   -    2       I

12 Stöchiometrie ....................   2   2   -   -    4       I

13 Allgemeine und anorganische Chemie   5   3   2   2   12       I

14 Analytische Chemie ...............   2   2   2   2    8       I

15 Analytisches Laboratorium ........  10  10  10   -   30       I

16 Organische Chemie ................   -   3   2   3    8       I

17 Organisch-präparatives

    Laboratorium .....................   -   -   5   -    5       I

18 Chemische Technologie *1) ........   -   -   3   4    7       I

19 Chemisch-technologisches

    Laboratorium .....................   -   -   -  16   16       I

20 Chemische Verfahrenstechnik ......   -   -   3   3    6       I

---------------------------------------------------------------------

                 Gesamtstundenzahl ...  38  38  38  38  152

21 Pflichtpraktikum .................  mindestens vier Wochen vor

                                        Eintritt in die letzte

                                        Klasse.

---------------------------------------------------------------------

                                         Wochenstunden

           Freigegenstände                   Klasse            Lvpfl.

                                         1   2   3   4         Gruppe

---------------------------------------------------------------------

Stenotypie ...........................   2   2   -   -           (V)

Lebende Fremdsprache (Englisch) ......   -   -   -   2           (I)

Technisches Zeichnen und Darstellende

Geometrie ............................   2   -   -   -            II

Betriebswirtschaft ...................   -   -   -   2            II

Angewandte elektronische

Datenverarbeitung ....................   -   -   2   -            I

Aktuelle Fachgebiete ( ) .............   -   -   2   2          I bis

                                                                  VI

---------------------------------------------------------------------

       Unverbindliche Übungen

---------------------------------------------------------------------

Leibesübungen ............... (bis zu)   2   2   2   2          (IVa)

---------------------------------------------------------------------

          Förderunterricht

---------------------------------------------------------------------

Deutsch ..............................  2)  2)  2)  2)           (I)

Lebende Fremdsprache (Englisch) ......  2)  2)  2)   -           (I)

Mathematik und angewandte Mathematik .  2)  2)   -   -           (I)

--------------------------------------------------------------------

*1) Einschließlich Umwelttechnik.

*2) Bei Bedarf in jeder Klasse ein oder zwei Kurse zu jeweils höchstens 8 Unterrichtsstunden innerhalb möglichst kurzer Zeit (bis zu 3 Unterrichtsstunden pro Woche).

römisch zwei. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Siehe Anlage 1A.

römisch drei. ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Siehe Anlage 1A.

römisch vier. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

Siehe Anlage 1A.

römisch fünf. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE,

AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES AUF DIE EINZELNEN SCHULSTUFEN, DIDAKTISCHE

GRUNDSÄTZE

A. Pflichtgegenstände

2. DEUTSCH

Siehe Anlage 1A.

  1. Ziffer 3
    LEBENDE FREMDSPRACHE (Englisch)

Siehe Anlage 1A.

4. GESCHICHTE

Siehe Anlage 1A.

  1. Ziffer 5
    GEOGRAPHIE UND WIRTSCHAFTSKUNDE

Siehe Anlage 1A.

  1. Ziffer 6
    WIRTSCHAFTLICHE BILDUNG, RECHTSKUNDE UND STAATSBÜRGERKUNDE

Siehe Anlage 1A.

7. LEIBESÜBUNGEN

Siehe Anlage 1A.

  1. Ziffer 8
    MATHEMATIK UND ANGEWANDTE MATHEMATIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die für die Berufspraxis des Fachgebietes notwendige Sicherheit im Rechnen mit Zahlen, Variablen und Funktionen besitzen.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Klasse (4 Wochenstunden):
    Algebra:

Zahlenbereiche, Gleichungen (Terme, lineare Gleichungen und Ungleichungen, Formelumwandlungen, rein quadratische Gleichung). Funktionen (Darstellung von Funktionen, lineare Funktionen). Addition und Subtraktion von Vektoren, Multiplikation eines Vektors mit einem Skalar.

Numerik:

Numerisches Rechnen (Überschlagsrechnungen, Gleitkommazahlen,

Zahlen begrenzter Genauigkeit, Gebrauch der in der Praxis üblichen

Rechengeräte, Gebrauch von Funktionstafeln).

Geometrie:

Planimetrie (Kongruenz, Ähnlichkeit), Trigonometrie des

rechtwinkeligen Dreiecks.

  1. Ziffer 2
    Klasse (3 Wochenstunden):
    Algebra:

Potenzen mit reellen Exponenten, Rechenoperationen mit Logarithmen, quadratische Gleichungen, Exponentialgleichungen, logarithmische Gleichungen, lineare Gleichungssysteme bis zu 3 Variablen, Potenz- und Wurzelfunktionen, Kreisfunktionen, Exponentialfunktionen und logarithmische Funktionen, graphische Darstellung von Funktionen.

Statistik:

Mittelwert und Standardabweichung.

Geometrie:

Berechnung des Dreiecks mit Hilfe des Sinus- und des Cosinussatzes.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist der Beitrag zur Rechensicherheit bei der Anwendung auf Aufgaben des Fachgebietes. Dementsprechend werden daher die Rechenbeispiele zu wählen sein. Die Absprache mit den Lehrern der fachtheoretischen Pflichtgegenstände ist erforderlich, um die rechtzeitige Bereitstellung mathematischer Kenntnisse zu sichern.

In jeder Klasse drei einstündige Schularbeiten.

  1. Ziffer 9
    ELEKTRONISCHE DATENVERARBEITUNG UND ANGEWANDTE ELEKTRONISCHE

DATENVERARBEITUNG

Siehe Anlage 1A.

  1. Ziffer 10
    PHYSIK UND ANGEWANDTE PHYSIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll Vorgänge exakt beobachten und beschreiben sowie aus den Beobachtungsergebnissen physikalische Gesetzmäßigkeiten erkennen und erklären können.

Er soll in den für das Fachgebiet wichtigen Teilbereichen der Physik und in der naturwissenschaftlichen Weltsicht grundlegende Kenntnisse besitzen.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Klasse (4 Wochenstunden):
    Allgemeine Physik:

Aufgabe und Arbeitsweise der Physik. Gesetzliche Maßeinheiten.

Internationales Einheitensystem (SI).

Mechanik des Massenpunktes:

Kinematik (Geschwindigkeit, Beschleunigung, Translation, Rotation, zusammengesetzte Bewegung). Dynamik (Trägheit, Kraft und Masse, die Newtonschen Axiome). Arbeit und Leistung. Energie, Impuls, Drehimpuls, Erhaltungssätze. Reibung. Dynamik der Rotation. Gravitation.

Mechanik deformierbarer Körper:

Hydro- und Aerostatik (Aggregatzustände, Druck, Schweredruck). Oberflächenspannung und Kapillarität. Strömungen (laminare und turbulente Strömung, Viskosität). Der deformierbare feste Körper (Spannung, Dehnung).

Temperatur und Wärme:

Temperaturbegriff, Temperaturmessung, Wärmeenergie, Kalorimetrie. Ausdehnung durch Wärme. 1. und 2. Hauptsatz der Wärmelehre.

Aggregatzustände:

Phasenumwandlungen. Reale Gase, Joule-Thomson-Effekt

(Gasverflüssigung, Wärmepumpe).

Strahlenoptik:

Reflexion, Brechung, Optische Geräte. Lichtgeschwindigkeit.

  1. Ziffer 2
    Klasse (3 Wochenstunden):
    Schwingungen und Wellen:

Schwingungen, Wellen, Interferenz, Beugung. Stehende Wellen.

Modulation. Schallwellen.

Wellenoptik:

Interferenz, Beugung, Polarisation. Spannungsoptik. Absorption,

Dispersion, Streuung.

Elektrizität:

Ladung, elektrisches Feld. Spannung, Strom, Arbeit, Leistung.

Elektronenleiter, Ionenleiter, Halbleiter.

Magnetismus:

Elektromagnetismus. Elektromagnetische Induktion. Generator, Motor.

Magnetische Eigenschaften der Stoffe.

Wechselstrom:

Wechselstromgrößen. Transformator. Drehstrom.

Weltbild:

Zusammenhänge der Teilgebiete der klassischen Physik. Auswirkungen der modernen Physik (Relativitätstheorie, Quantenphysik, Kernphysik, sozial- und wirtschaftspolitische Aspekte).

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit auf Aufgaben der Fachrichtung. Im Sinne der Bildungs- und Lehraufgabe bewährt sich das Ausgehen vom experimentellen Nachweis der physikalischen Zusammenhänge, gefolgt von der Erläuterung der gewonnenen Erkenntnisse an Beispielen aus dem Bereich der Chemie.

11. MIKROBIOLOGIE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die in der Praxis des Fachgebietes gebräuchlichsten Theorien der Biologie und der Mikrobiologie kennen.

Lehrstoff:

  1. Ziffer 3
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Entstehung des Lebens:

Chemische Evolution. Belebte und unbelebte Materie.

Zelle:

Bau und Funktion der Zellorganellen.

Gewebe:

Ein- und Vielzelligkeit. Zellteilung. Grundformen pflanzlichen und

tierischen Gewebes. Physiologie.

Mikrobiologie:

Arten und Bedeutung der Mikroorganismen im Stoffkreislauf der Natur. Vermehrung, Morphologie, Physiologie.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit in der beruflichen Praxis des Fachgebietes.

Die Anschaulichkeit des Unterrichts wird durch den Einsatz audiovisueller Hilfsmittel erhöht.

12. STÖCHIOMETRIE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll Ergebnisse von quantitativen chemischen Analysen rechnerisch auswerten und stöchiometrische Berechnungen sicher durchführen können.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Begriffe:

Masse, Volumen, Dichte. Chemische Formeln.

Gehalt von Lösungen:

Definition der Gehaltsgrößen. Herstellen von Lösungen. Umrechnen

von Gehaltsgrößen. Mischungsrechnungen.

Chemische Reaktionsgleichungen:

Stoffbilanzen und Elektronenbilanzen. Umsatzberechnungen reiner und

unreiner Stoffe.

Gravimetrie:

Berechnung gravimetrischer Bestimmungen,

stöchiometrischer Faktor, Massenanteile, Elektrogravimetrie.

Volumetrie:

Gehalt von Maßlösungen, Berechnung von Titrationen (Säure/Base-, Redox-, Fällungs- und Komplexbildungstitrationen).

  1. Ziffer 2
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Chemisches Gleichgewicht:

Massenwirkungsgesetz; Gasgleichgewichte; Säure-Base-Gleichgewichte und pH-Berechnungen; Löslichkeitsprodukt; Komplexgleichgewichte.

Gase:

Zustandsänderungen und Reduktion auf Normalbedingungen, allgemeine Zustandsgleichungen für ideale Gase; Daltonsches Gesetz, Zusammensetzung von Gasgemischen; Umsatzberechnungen mit Gasen.

Integration:

Elektrometrische und photometrische Analysen aus der Laboratoriumspraxis.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterien für die Lehrstoffauswahl sind die Erfordernisse der Praxis in chemischen Laboratorien.

Zwecks rechtzeitiger Erarbeitung von Vorkenntnissen empfiehlt sich die Absprache mit den Lehrern der fachlich-theoretischen Pflichtgegenstände.

Um Fehler zu vermeiden, erweist es sich als zweckmäßig, Rechenergebnisse durch Schätzen auf Plausibilität zu überprüfen sowie die Rechengenauigkeit auf die verwendeten Analysenmethoden abzustimmen.

In jeder Klasse sind drei einstündige Schularbeiten zulässig.

  1. Ziffer 13
    ALLGEMEINE UND ANORGANISCHE CHEMIE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die für die Fachrichtung bedeutsamen Begriffe, Gesetze, Eigenschaften und Reaktionen anorganischer Stoffe kennen. Er soll Vorkommen, Herstellungsverfahren und Nutzung der Elemente und ihrer gebräuchlichsten Verbindungen sowie ihre Auswirkungen auf die Umwelt kennen.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Klasse (5 Wochenstunden):
    Allgemeine Chemie:

Terminologie (Nomenklatur und Symbolik), stöchiometrische Grundgesetze, Reaktionsgleichungen. Atombau und Periodensystem der Elemente. Chemische Bindung. Reaktionstypen.

Anorganische Chemie:

Gesetzmäßigkeiten chemischer Reaktionen am Beispiel von Wasserstoff, Sauerstoff, Chlor, Stickstoff, Phosphor, Schwefel und ihrer Verbindungen.

  1. Ziffer 2
    Klasse (3 Wochenstunden):
    Allgemeine Chemie:

Atomkern, Elektronenhülle. Periodizität von Eigenschaften.

Chemische Bindung (Atombindung, Ionenbindung).

Anorganische Chemie:

Elemente der 7., 6. und 5. Hauptgruppe des Periodensystems und ihre Verbindungen (Vorkommen, Eigenschaften, Herstellung, Nutzung).

  1. Ziffer 3
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Allgemeine Chemie:

Metallbindung, Komplexbindung.

Anorganische Chemie:

Elemente der 4., 3., 2., 1. und 8. Hauptgruppe des Periodensystems

(Vorkommen, Eigenschaften, Herstellung, Nutzung).

  1. Ziffer 4
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Allgemeine Chemie:

Radioaktivität (Elementumwandlungen, Zerfallsreihen).

Anorganische Chemie:

Elemente der 1. bis 8. Nebengruppe des Periodensystems und ihre Verbindungen (Vorkommen, Eigenschaften, Herstellung, Nutzung).

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterien für die Lehrstoffauswahl sind der Beitrag zum Verständnis chemischer Gesetzmäßigkeiten und die Häufigkeit des Vorkommens in der Praxis der österreichischen Wirtschaft.

Im Sinne der Bildungs- und Lehraufgabe kommt dem Umweltschutz und der Sicherheitstechnik im chemischen Laboratorium und Betrieb besondere Bedeutung zu.

Am besten bewähren sich Unterrichtsmethoden mit zunehmendem Abstraktionsgrad des Lehrstoffes, zB der allmähliche Übergang von der beschreibenden zur erklärenden Darstellung. Die Anschaulichkeit wird durch Demonstrationen, bildliche Darstellungen und aktuelle Beispiele erhöht.

Zwecks rechtzeitiger Erarbeitung von Vorkenntnissen und zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten ist die Absprache mit den Lehrern der übrigen fachlich-theoretischen Pflichtgegenstände wichtig.

14. ANALYTISCHE CHEMIE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die Prinzipien und gebräuchlichen Methoden der analytischen Chemie im Fachgebiet kennen, über ihren sinnvollen Einsatz und ihre Grenzen zur Lösung praxisnaher Aufgaben Bescheid wissen sowie die Voraussetzungen zum Gelingen gebräuchlicher experimenteller Vorgänge beherrschen.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Laboratoriumstechnik:

Gefahrenquellen und Sicherheitsmaßnahmen, Umgang mit Chemikalien, Glasbearbeitung, Handhabung von Laboratoriumsgeräten. Anorganisch-präparative Arbeiten.

Quantitative Analyse:

Gravimetrische und volumetrische Einzelbestimmungen.

Qualitative Analyse:

Identifizierungsreaktionen einzelner Kationen und Anionen im Makromaßstab. Trennungsgänge im Halbmikromaßstab.

  1. Ziffer 2
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Gravimetrie:

Fällungen mit verschiedener morphologischer Ausbildung, Verwendung

organischer Fällungsreagentien.

Volumetrie:

Säure/Base-, Redox-, Fällungs- und komplexometrische Titrationen.

Elektrochemische Analyse:

Elektrogravimetrie, Potentiometrie. Konduktometrie.

Optische Analyse:

Kolorimetrie, Photometrie.

  1. Ziffer 3
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Qualitative Analyse:

Einzelreaktionen und systematische Trennungsgänge für anorganische Stoffgemische unter Berücksichtigung von Störungen und deren Umgehung. Aufschlußverfahren für unlösliche Stoffe.

Chromatographie:

Gesetzmäßigkeiten chromatographischer Methoden.

Flüssigchromatographie (Papier-, dünnschicht- und säulenchromatographische Trennungen). Gaschromatographie.

  1. Ziffer 4
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Elektrochemische Analyse:

Direktpotentiometrie, Voltametrie.

Optische Analyse:

Refraktometrie. Polarimetrie. Molekülspektroskopie.

Atomspektroskopie. Kernspektroskopie.

Technische Prüfverfahren:

Physikalische und chemische Untersuchungsmethoden zur Qualitätskontrolle anorganischer und organischer Materialien.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterien für die Lehrstoffauswahl sind der Beitrag zum Verständnis für die praktische Arbeit im Laboratorium sowie der Stand der instrumentellen Analytik. Besonders nützlich im Hinblick auf eine ökonomische Arbeitsweise ist die kritische Behandlung der einzelnen Arbeitsmethoden (Vor- und Nachteile, Grenzen).

Hauptkriterium für die Auswahl der Anwendungsbeispiele ist die Bedeutung für die berufliche Praxis.

  1. Ziffer 15
    ANALYTISCHES LABORATORIUM

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die in der Praxis des Fachgebietes auftretenden analytischen Aufgaben lösen und die Ergebnisse protokollieren können.

Der Schüler soll die in chemischen Laboratorien des Fachgebietes verwendeten Geräte, Apparate und Chemikalien unter Berücksichtigung der Sicherheitsmaßnahmen gewandt handhaben können.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Klasse (10 Wochenstunden):
    Laboratoriumstechnik:

Gefahrenquellen und Sicherheitsmaßnahmen, Umgang mit Chemikalien, Glasbearbeitung, Handhabung von Laboratoriumsgeräten. Anorganisch-präparative Arbeiten.

Quantitative Analyse:

Gravimetrische und volumetrische Einzelbestimmungen.

Anorganisch-qualitative Analyse:

Identifizierung einzelner Kationen und Anionen im Makromaßstab. Trennung einfacher Salzgemische im Halbmikromaßstab.

  1. Ziffer 2
    Klasse (10 Wochenstunden):
    Quantitative Analyse:

Gravimetrische und titrimetrische Bestimmungen.

Instrumentelle Analyse:

Elektrogravimetrie. Potentiometrie. Konduktometrie. Kolorimetrie.

Photometrie.

Trennverfahren:

Destillation, Umkristallisieren, Extraktion.

  1. Ziffer 3
    Klasse (10 Wochenstunden):
    Qualitative Analyse:

Systematische Trennungsgänge für Kationen und Anionen in anorganischen Stoffgemischen, selektive Einzelnachweise. Aufschluß und Identifizierung unlöslicher Stoffe. Abschätzen von Mengenverhältnissen in Stoffgemischen sowie des Reinheitsgrades einzelner Stoffe. Spurennachweise, Mikroskopie.

Chromatographie:

Papier-, dünnschicht- und säulenchromatographische Trennungen

anorganischer und organischer Stoffgemische.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterien für die Lehrstoffauswahl sind die Vielseitigkeit der Methoden, die Häufigkeit der Anwendung in chemischen Laboratorien des Fachgebietes und der Beitrag zur systematischen Einführung in die praxisnahe Verwendung der analytischen Methoden. Bei der Auswahl der Analysebeispiele bewährt sich das Ausgehen vom Ausbildungsstand des Schülers sowie von den in der beruflichen Praxis gebräuchlichen Analyseverfahren. Die praktischen Übungen bedürfen der Vorbereitung durch kurze Vorbesprechungen entsprechend dem Stand des Unterrichtes in den theoretischen Pflichtgegenständen. Zur Praxisnähe gehört auch die Verwendung von prozeßrechnergesteuerten Geräten sowie der Einsatz elektronischer Rechenhilfen zur Auswertung von Analysenergebnissen.

Die in der Bildungs- und Lehraufgabe geforderte Gewandtheit bedingt sorgfältige Literaturarbeit und Arbeitsplanung.

Zwecks rechtzeitiger Erarbeitung theoretischer Vorkenntnisse empfiehlt sich die Absprache mit den Lehrern der Pflichtgegenstände „Analytische Chemie“ und „Stöchiometrie“.

Den Anforderungen der Praxis entsprechend, wird von den Schülern die Ausarbeitung eines Laboratoriumsberichtes verlangt.

16. ORGANISCHE CHEMIE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die für die berufliche Praxis des Fachgebietes bedeutsamsten Stoffklassen der organischen Chemie, ihre Nutzung und ihre Auswirkungen auf die Umwelt kennen. Er soll den Ablauf der häufigsten organisch-chemischen Reaktionen kennen. Er soll die Nomenklatur, allgemeine physikalische, chemische und physiologische Eigenschaften, Synthesen und Isolierungsverfahren sowie charakteristische Umsetzungen der gebräuchlichsten Stoffklassen kennen und anwenden können.

Lehrstoff:

  1. Ziffer 2
    Klasse (3 Wochenstunden):
    Chemie des Kohlenstoffs:

Kohlenstoffbindungen, Strukturen organischer Moleküle, Systematik organischer Verbindungen. Reaktionstypen und Reaktionsmechanismen.

Acyclische Verbindungen:

Alkane, Alkene, Alkine und ihre Derivate mit einer oder mehreren funktionellen Gruppen.

  1. Ziffer 3
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Kohlenhydrate:

Mono-, Oligo- und Polysaccharide.

Aromatische Verbindungen:

Aromatizität. Benzol und seine Homologen; chemisch und technisch bedeutsame Derivate mit einer oder mehreren funktionellen Gruppen.

  1. Ziffer 4
    Klasse (3 Wochenstunden):
    Aromatische Verbindungen:

Kondensierte Ringverbindungen.

Alicyclische Verbindungen:

Cycloalkane. Terpenoide. Steroide.

Heterocyclische Verbindungen:

Sauerstoff, Schwefel und/oder Stickstoff enthaltende Heterocyclen.

Biochemie:

Eiweißstoffe (Aminosäuren, Peptide, Proteine, Proteide). Hormone, Vitamine.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterien für die Lehrstoffauswahl sind der Beitrag zum Verständnis für die Besonderheiten der Chemie des Kohlenstoffs, die Bedeutung der funktionellen Gruppen für die Eigenschaften und Synthese gebräuchlicher organischer Verbindungen sowie der Umweltbezug.

Durch ständiges Erörtern der gesetzmäßigen Zusammenhänge wird das Verständnis für den Ablauf der organisch-chemischen Reaktionen geschult und erweitert. Zweckmäßigerweise werden auch Sicherheitsbelange besprochen.

  1. Ziffer 17
    ORGANISCH-PRÄPARATIVES LABORATORIUM

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll organische Synthesen durchführen können und die Methoden zur Charakterisierung der Präparate kennen. Er soll die apparativen Hilfsmittel zweckmäßig einsetzen können und die Sicherheitsmaßnahmen zur Verhinderung von Laboratoriumsunfällen beherrschen.

Der Schüler soll mit den Vorkehrungen zur Entsorgung und Aufarbeitung von Rückständen vertraut sein.

Lehrstoff:

  1. Ziffer 3
    Klasse (5 Wochenstunden):
    Organische Laboratoriumstechnik:

Kristallisieren, Destillieren, Extrahieren, Sublimieren.

Herstellung organischer Präparate:

Einstufen- und Mehrstufenpräparate (Substitutionsreaktionen, Additionsreaktionen, Eliminierung, Umlagerungen, Cyclisierungsreaktionen, Redoxreaktionen). Isolierung von Naturstoffen.

Reinheits- und Identitätsuntersuchungen:

Physikalische, spektroskopische und chromatographische Methoden.

Qualitative Analyse:

Substanzklassentrennung. Funktionelle Gruppenbestimmung. Derivatisierung.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Verwendbarkeit der experimentellen Methoden und Arbeitstechniken im organisch-chemischen Laboratorium. Dementsprechend kommt dem Themenbereich „Herstellung organischer Präparate“ das größte Gewicht zu. Zweckmäßigerweise werden Ausbeute, Reinheit der Präparate, sorgfältige Literaturarbeit, Arbeitsplanung und Protokollierung der Beobachtungen und Ergebnisse zu beachten sein.

Die praktischen Übungen bedürfen der Vorbereitung durch kurze Vorbesprechungen entsprechend dem Stand des Unterrichtes in den theoretischen Pflichtgegenständen.

  1. Ziffer 18
    CHEMISCHE TECHNOLOGIE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die Gewinnung, die Herstellung, die Eigenschaften und die Verarbeitung der in der Praxis des Fachgebietes gebräuchlichsten chemisch-technischen Rohstoffe, Zwischen- und Endprodukte sowie deren Auswirkungen auf die Umwelt kennen.

Lehrstoff:

  1. Ziffer 3
    Klasse (3 Wochenstunden):
    Wasser:

Trink-, Nutz- und Abwasser; Beurteilungskriterien, Anforderungen,

Aufbereitung. Umwelttechnische Maßnahmen.

Natrium, Chlor und ihre Verbindungen:

Natriumchlorid (Gewinnung, Verwendung, Bedeutung des Salzmonopoles). Natriumcarbonat (Solvay-Verfahren). Chlor (Herstellung, Eigenschaften, Verwendung); Natronlauge, Chlorwasserstoff, Salzsäure. Umwelttechnische Maßnahmen.

Stickstoff und seine Verbindungen:

Herstellung, Eigenschaften und Verwendung von Ammoniak (Haber-Bosch-Verfahren), von Salpetersäure (Ostwald-Verfahren) und Stickstoffdüngemitteln. Umwelttechnische Maßnahmen.

Phosphor und seine Verbindungen:

Rohstoffe, Verarbeitung, Herstellung von Phosphor, Phosphorsäure und ihrer technisch bedeutenden Salze. Umwelttechnische Maßnahmen.

Schwefel und seine Verbindungen:

Rohstoffe, Verarbeitung, Gewinnung und Herstellung von Schwefel und Schwefeloxiden; Schwefelsäure (Kontaktverfahren, Eigenschaften, Verwendung). Umwelttechnische Maßnahmen.

Steine und Erden:

Baustoffe (Kalk, Gips, Zement). Keramik (Porzellan, Steingut, Steinzeug), Ziegel, feuerfeste Materialien. Glas.

Metall:

Eisen, Stahl und Eisenlegierungen, Nichteisenmetalle und ihre Legierungen (Rohstoffe, Herstellung, Verarbeitung, Eigenschaften und Verwendung).

  1. Ziffer 4
    Klasse (4 Wochenstunden):
    Erdöl und Erdgas:

Vorkommen, Exploration, Förderung, Aufbereitung, Transport,

Eigenschaften. Umwelttechnische Maßnahmen.

Erdöl-Verarbeitungsprodukte:

Rohstoffe, Verarbeitung, Produkte, Eigenschaften, Verwendung.

Umwelttechnische Maßnahmen.

Braun- und Steinkohle:

Vorkommen, Verarbeitung, Produkte, Eigenschaften, Verwendung.

Umwelttechnische Maßnahmen.

Pflanzliche und tierische Öle, Fette und Wachse:

Rohstoffe, Verarbeitung, Produkte, Eigenschaften, Verwendung.

Umwelttechnische Maßnahmen.

Holz, Zellstoff und Stärken:

Rohstoffe, Verarbeitung, Produkte, Eigenschaften, Verwendung.

Umwelttechnische Maßnahmen.

Wasch- und Reinigungsmittel:

Rohstoffe, Verarbeitung, Produkte, Eigenschaften, Verwendung.

Umwelttechnische Maßnahmen.

Kunststoffe:

Rohstoffe, Verarbeitung, Produkte, Eigenschaften, Verwendung.

Umwelttechnische Maßnahmen.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterien für die Lehrstoffauswahl sind die österreichischen Rohstoffvorkommen und die Möglichkeiten der Verarbeitung von Rohstoffen in der chemischen Industrie Österreichs.

  1. Ziffer 19
    CHEMISCH-TECHNOLOGISCHES LABORATORIUM

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll gängige technisch-analytische und chemisch-technologische Aufgaben aus der Praxis des Fachgebietes lösen und über die Arbeiten und deren Ergebnisse Bericht erstatten können.

Lehrstoff:

  1. Ziffer 4
    Klasse (16 Wochenstunden):
    Technisch-analytische Aufgaben:

Prüfung (Präzision, Richtigkeit), Modifizierung und Entwicklung von

Analysenmethoden.

Chemisch-technologische Aufgaben:

Identifizierung und Charakterisierung von anorganischen und organischen Rohstoffen, Zwischen- und Fertigprodukten. Probleme der Produktion und der Anwendungstechnik.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit in der Praxis des Fachgebietes. Daher kommt der Arbeits- und Versuchsplanung besondere Bedeutung zu.

Der Praxisbezug wird durch die Verwendung von Fachliteratur gefördert. Zwecks rechtzeitiger Erarbeitung theoretischer Vorkenntnisse ist die Absprache mit den Lehrern der Pflichtgegenstände „Chemische Technologie“ und „Analytische Chemie“ erforderlich.

Den Anforderungen der Praxis entsprechend, wird von den Schülern die Führung eines Laboratoriumsberichtes verlangt.

  1. Ziffer 20
    CHEMISCHE VERFAHRENSTECHNIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll den Aufbau und die Wirkungsweise der in der Praxis des Fachgebietes gebräuchlichsten Maschinen, Apparate und verfahrenstechnischen Operationen einschließlich der Sicherheitsmaßnahmen und des Umweltschutzes kennen. Er soll Materialdurchsatz und Energiebedarf abschätzen können.

Lehrstoff:

  1. Ziffer 3
    Klasse (3 Wochenstunden):
    Mechanische Verfahrenstechnik:

Trennverfahren (Abscheidung von Partikeln und Feststoffen aus fluiden Phasen, Klassieren in Gasen). Zerkleinerung (Stoffeigenschaften und Maschinen). Agglomeration (Agglomerate und Verfahren). Mischen von Flüssigkeiten und Feststoffen. Lagern von Schuttgütern (Fließverhalten, Bunkern). Hydraulischer und pneumatischer Transport. Begasen von Flüssigkeiten.

Energietechnik:

Technischer Wärmetransport, Heizen und Kühlen, Wärmeaustauscher.

  1. Ziffer 4
    Klasse (3 Wochenstunden):
    Thermische Trennverfahren für fluide Phasen:

Verdampfen, Destillieren, Flüssigkeitsextraktion.

Thermische Trennverfahren mit festen Phasen:

Kristallisation, Trocknung, Feststoffextraktion.

Thermische Trennverfahren an Grenzflächen:

Sorption, Ionenaustausch, Membranverfahren.

Meß- und Regelungstechnik:

Aufnehmer, Regelkreise, Zeitverhalten von Regelkreisgliedern.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit in der chemisch-technischen Praxis, weshalb besonders auf dem Stand der Technik angepaßte Lehrinhalte zu achten sein wird.

Dem Umweltschutz und den Sicherheitsmaßnahmen im chemischen Betrieb kommen besondere Bedeutung zu.

Bildtafeln, Skizzenblätter und praxisübliche Unterlagen erhöhen die Anschaulichkeit des Unterrichtes.

21. PFLICHTPRAKTIKUM

Siehe Anlage 1A.

B. Freigegenstände

STENOTYPIE

Siehe Anlage 1A.

LEBENDE FREMDSPRACHE (Englisch)

Siehe Anlage 1A.

TECHNISCHES ZEICHNEN UND DARSTELLENDE GEOMETRIE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll technische Zeichnungen einfacher Objekte, von der Freihandskizze bis zur pausfähigen Zeichnung, sowie Skizzen, Fließbilder und Pläne aus dem Fachgebiet lesen und anfertigen können.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Technisches Zeichnen:

Zeichengeräte, Normschrift, Zeichnungsnormen, Zeichentechnik. Graphische Darstellung chemischer Grundoperationen.

Darstellende Geometrie:

Projektionen und Axonometrie, Anwendung auf ebenflächige Körper, Schnittdarstellungen.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterien für die Lehrstoffauswahl und -reihung sind die Bedürfnisse der beruflichen Praxis.

Zwei Schularbeiten sind zulässig.

BETRIEBSWIRTSCHAFT

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die kaufmännischen Aufgaben gewerblicher und industrieller Mittelbetriebe sowie die hiefür geltenden Rechtsvorschriften und Usancen kennen.

Er soll häufig auftretende kaufmännische Aufgaben gewerblicher und industrieller Mittelbetriebe unter Verwendung von Büromaschinen und Organisationsmitteln lösen können.

  1. Ziffer 4
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Dienstleistungsbereiche:

Geld- und Kreditwesen, Versicherungswesen, Personen- und Güterbeförderung.

Zahlungsverkehr:

Rechtliche Grundlagen; in- und ausländische Zahlungsmittel;

Zahlungsvermittlung durch die Post und durch Geldinstitute.

Mahnwesen.

Steuerrecht:

Umsatzsteuer; Einkommensteuer, Gewerbesteuer, Körperschaftsteuer;

Lohnsummensteuer, Grundsteuer.

Lohn- und Gehaltsverrechnung:

Rechtliche Grundlagen; Berechnung, Verbuchung. Verkehr mit Behörden

und Sozialversicherungsträgern.

Büromaschinen und Organisationsmittel:

Aufgaben, Arten, Pflege.

Geschäftsfälle:

Schriftverkehr (regelmäßige Erfüllung des Kaufvertrages von der Anbahnung bis zur Zahlung; Unregelmäßigkeiten. Werbung). Rechnungswesen unter Berücksichtigung des Steuerrechtes (Buchhaltung, Kostenverrechnung und Kalkulation, Statistik, Planung).

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit auf Aufgaben der Betriebspraxis. Dementsprechend wird die Unterrichtsform der Lösung praktischer Aufgaben vorherrschen.

Der Unterricht baut auf Vorkenntnissen aus den Pflichtgegenständen „Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und Staatsbürgerkunde“ und „Werkstätte“ auf.

ANGEWANDTE ELEKTRONISCHE DATENVERARBEITUNG

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll bei der Lösung von Aufgaben der elektronischen Datenverarbeitung Handbücher der Hardware- und Softwarehersteller benützen können.

Der Schüler soll einfache, von anderen verfaßte und dokumentierte Programme anwenden können.

Lehrstoff:

  1. Ziffer 3
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Algorithmik:

Aufbereitung von Aufgaben des Fachgebietes.

Programmieren:

Unterprogrammtechnik, Programme mit Dateizugriff. Anwendungen

(Aufgaben des Fachgebietes). Programmoptimierung.

Ergebnissicherung:

Fehlerquellen, Kontrolle, Dokumentation.

Betriebssystem und Anwendersoftware:

Betriebssystemunterprogramme, Dienstprogramme, Fremdprogramme (Textverarbeitung, Tabellenkalkulation, Grafik, Datenverwaltung); Benützerhandbuch.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit auf Aufgaben der Berufspraxis. Daher liegt das Hauptgewicht auf den Themenbereichen „Algorithmik“ und „Programmieren“, bei den Beispielen auf Aufgaben aus den fachlich-theoretischen Unterrichtsgegenständen.

Als Programmierhilfen bewähren sich insbesondere grafische Darstellungen wie Programmablaufplan und Struktogramm, allenfalls auch Pseudocode.

Für umfangreichere Programme empfiehlt sich Gruppenarbeit.

AKTUELLE FACHGEBIETE

Siehe Anlage 1A.

C. Unverbindliche Übungen

LEIBESÜBUNGEN

Siehe Anlage 1A.

D. Förderunterricht

Siehe Anlage 1A.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10008594

Dokumentnummer

NOR12102230

Alte Dokumentnummer

N6198613730A

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 592 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1987,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins a

Inkrafttretensdatum

01.09.1987BGBl. Nr. 631/1987

Außerkrafttretensdatum

15.10.1993danach: BGBl. Nr. 702/1993

Index

64/02 Bundeslehrer; 70/02 Schulorganisation; 70/07 Schule und Kirche

Text

                                                       Anlage 1A.2.2

                                                       -------------

                 LEHRPLAN DER FACHSCHULE FÜR CHEMIE

            AUSBILDUNGSZWEIG BIOCHEMIE UND BIOTECHNOLOGIE

                           I. STUNDENTAFEL

         (Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen

                       Unterrichtsgegenstände)

---------------------------------------------------------------------

                                         Wochenstunden

         Pflichtgegenstände                  Klasse     Summe  Lvpfl.

                                         1   2   3   4         Gruppe

---------------------------------------------------------------------

  1 Religion .........................   2   2   2   2    8     (III)

  2 Deutsch ..........................   3   2   2   2    9      (I)

  3 Lebende Fremdsprache (Englisch) ..   2   2   1   -    5      (I)

  4 Geschichte .......................   -   -   2   -    2     (III)

  5 Geographie und Wirtschaftskunde ..   2   -   -   -    2     (III)

  6 Wirtschaftliche Bildung,

    Rechtskunde und

    Staatsbürgerkunde ................   -   -   2   2    4      III

  7 Leibesübungen ....................   2   2   2   2    8     (IVa)

  8 Mathematik und angewandte

    Mathematik .......................   4   3   -   -    7      (I)

  9 Elektronische Datenverarbeitung

    und angewandte elektronische

    Datenverarbeitung ................   -   2   -   -    2       I

10 Physik und angewandte Physik .....   4   3   -   -    7      (II)

11 Stöchiometrie ....................   2   2   -   -    4       I

12 Allgemeine und anorganische Chemie   5   2   2   1   10       I

13 Analytische Chemie ...............   2   2   2   2    8       I

14 Analytisches Laboratorium ........  10  10   9   -   29       I

15 Organische Chemie ................   -   4   2   2    8       I

16 Organisch-präparatives

    Laboratorium .....................   -   -   5   -    5       I

17 Mikrobiologie *1) ................   -   2   3   6   11       I

18 Biochemie und biochemische

    Technologie *2) ..................   -   -   2   3    5       I

19 Laboratorium für Biochemie und

    Lebensmittelchemie *2) ...........   -   -   -  14   14       I

20 Chemische Verfahrenstechnik ......   -   -   2   2    4       I

---------------------------------------------------------------------

                 Gesamtstundenzahl ...  38  38  38  38  152

21 Pflichtpraktikum .................  mindestens vier Wochen vor

                                        Eintritt in die letzte

                                        Klasse.

---------------------------------------------------------------------

           Freigegenstände               Wochenstunden         Lvpfl.

                                         1   2   3   4         Gruppe

---------------------------------------------------------------------

Stenotypie ...........................   2   2   -   -           (V)

Lebende Fremdsprache (Englisch) ......   -   -   -   2           (I)

Technisches Zeichnen und Darstellende

Geometrie ............................   2   -   -   -           II

Betriebswirtschaft ...................   -   -   -   2           II

Angewandte elektronische

Datenverarbeitung ....................   -   -   2   -            I

Aktuelle Fachgebiete ( ) .............   -   -   2   2          I bis

                                                                  VI

---------------------------------------------------------------------

       Unverbindliche Übungen

---------------------------------------------------------------------

Leibesübungen ............... (bis zu)   2   2   2   2         (IVa)

---------------------------------------------------------------------

          Förderunterricht

---------------------------------------------------------------------

Deutsch .............................. *3) *3) *3) *3)         (I)

Lebende Fremdsprache (Englisch) ...... *3) *3) *3)  -          (I)

Mathematik und angewandte Mathematik . *3) *3)  -   -          (I)

---------------------------------------------------------------------

*1) Mit Übungen.

*2) Einschließlich Umwelttechnik.

*3) Bei Bedarf in jeder Klasse ein oder zwei Kurse zu jeweils höchstens 8 Unterrichtsstunden innerhalb möglichst kurzer Zeit (bis zu 3 Unterrichtsstunden pro Woche).

römisch zwei. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Siehe Anlage 1A.

römisch drei. ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Siehe Anlage 1A.

römisch vier. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

Siehe Anlage 1A.

römisch fünf. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE,

AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES AUF DIE EINZELNEN SCHULSTUFEN, DIDAKTISCHE

GRUNDSÄTZE

A. Pflichtgegenstände

2. DEUTSCH

Siehe Anlage 1A.

  1. Ziffer 3
    LEBENDE FREMDSPRACHE (Englisch)

Siehe Anlage 1A.

4. GESCHICHTE

Siehe Anlage 1A.

  1. Ziffer 5
    GEOGRAPHIE UND WIRTSCHAFTSKUNDE

Siehe Anlage 1A.

  1. Ziffer 6
    WIRTSCHAFTLICHE BILDUNG, RECHTSKUNDE UND STAATSBÜRGERKUNDE

Siehe Anlage 1A.

7. LEIBESÜBUNGEN

Siehe Anlage 1A.

  1. Ziffer 8
    MATHEMATIK UND ANGEWANDTE MATHEMATIK

Siehe Anlage 1A.2.1.

  1. Ziffer 9
    ELEKTRONISCHE DATENVERARBEITUNG UND ANGEWANDTE ELEKTRONISCHE

DATENVERARBEITUNG

Siehe Anlage 1A.

  1. Ziffer 10
    PHYSIK UND ANGEWANDTE PHYSIK

Siehe Anlage 1A.2.1.

11. STÖCHIOMETRIE

Siehe Anlage 1A.2.1.

  1. Ziffer 12
    ALLGEMEINE UND ANORGANISCHE CHEMIE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Siehe Anlage 1A.2.1.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Klasse (5 Wochenstunden):
    Siehe Anlage 1A.2.1.

  1. Ziffer 2
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Allgemeine Chemie:

Atomkern. Elektronenhülle. Atom- und Ionenbindung. Periodizität von

Eigenschaften.

Anorganische Chemie:

Elemente der 7., 6. und 5. Hauptgruppe des Periodensystems und ihre Verbindungen (Vorkommen, Eigenschaften, Herstellung, Nutzung).

  1. Ziffer 3
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Siehe Anlage 1A.2.1.

  1. Ziffer 4
    Klasse (1 Wochenstunde):
    Allgemeine Chemie:

Elementumwandlung, Zerfallsreihen.

Anorganische Chemie:

Elemente der 1. bis 8. Nebengruppe des Periodensystems (Vorkommen, Eigenschaften, Herstellung, Nutzung).

Didaktische Grundsätze:

Siehe Anlage 1A.2.1.

13. ANALYTISCHE CHEMIE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Siehe Anlage 1A.2.1.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Siehe Anlage 1A.2.1.

  1. Ziffer 2
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Gravimetrie:

Fällungen mit verschiedener morphologischer Ausbildung, Verwendung

organischer Fällungsreagentien.

Volumetrie:

Säure/Base-, Redox-, Fällungs- und komplexometrische Titrationen.

Instrumentelle Methoden:

Elektrogravimetrie. Potentiometrie. Konduktometrie. Ionenaustausch. Extraktion. Kolorimetrie. Nephelometrie.

  1. Ziffer 3
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Systematischer Halbmikrotrennungsgang:

Theoretische Zusammenhänge, Störungen und ihre Umgehungen.

Instrumentelle Methoden:

Elektrochemische, spektroskopische und chromatographische Methoden. Enzymatische Analyse.

  1. Ziffer 4
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Trennen chemischer Verbindungen:

Physikalische und chemische Methoden.

Instrumentelle Bestimmung chemischer Verbindungen:

Infrarot-, UV-VIS- und Massenspektroskopie. Viskosität. Ultrazentrifuge. Elektrophorese. Elektronenmikroskopie.

Didaktische Grundsätze:

Siehe Anlage 1A.2.1.

  1. Ziffer 14
    ANALYTISCHES LABORATORIUM

Bildungs- und Lehraufgabe:

Siehe Anlage 1A.2.1.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Klasse (10 Wochenstunden):
    Siehe Anlage 1A.2.1.

  1. Ziffer 2
    Klasse (10 Wochenstunden):
    Quantitative Analyse:

Gravimetrische und titrimetrische Bestimmungen.

Instrumentelle Analyse:

Elektrogravimetrie. Potentiometrie. Konduktometrie. Kolorimetrie

und Nephelometrie.

Trennverfahren:

Ionenaustausch. Extraktion.

  1. Ziffer 3
    Klasse (9 Wochenstunden):
    Halbmikroanalyse:

Kationen und Anionen in einfachen Salzgemischen. Vollanalysen.

Aufschluß unlöslicher Substanzen.

Analyse von Rohstoffen und technischen Produkten:

Mineral- und Abwasseranalysen. Düngemittel. Legierungen. Minerale.

Trenn- und Reinigungsoperationen von organischen Substanzen:

Destillation von Gemischen. Reinigung von Lösungsmitteln. Absolutieren. Extraktion. Chromatographie.

Instrumentelle Methoden:

Potentiographie. Polarographie. Ionensensitive Elektroden. Dead-Stop-Titration. Elektrophorese. Elementaranalyse organischer Substanzen.

Didaktische Grundsätze:

Siehe Anlage 1A.2.1.

15. ORGANISCHE CHEMIE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Siehe Anlage 1A.2.1.

Lehrstoff:

  1. Ziffer 2
    Klasse (4 Wochenstunden):
    Organische Moleküle:

Strukturen und chemische Bindungen. Eigenschaften reaktiver

Zwischenstufen. Reaktionstypen und Mechanismen.

Monofunktionelle Stoffklassen:

Alkane, Alkene, Alkine, Diene. Halogenalkane. Alkohole, Ester, Aldehyde, Ketone. Carbonsäuren und ihre Derivate. Amine.

Polyfunktionelle Stoffklassen:

Polyole und Fettsäureester. Substituierte Carbonsäuren und ihre Derivate (Halogen-, Hydroxy- und Oxocarbonsäure); Aminocarbonsäuren, Proteine.

  1. Ziffer 3
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Kohlenhydrate:

Monosaccharide. Polysaccharide.

Aromaten:

Benzol und Derivate, Substitutionsregeln. Phenole. Chinone.

Aromatische Stickstoffverbindungen. Kondensierte Aromate.

Cyclische Verbindungen:

Alicyclen. Heterocyclen.

  1. Ziffer 4
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Naturstoffe:

Farbstoffe und Pigmente. Alkaloide.

Makromolekulare Stoffe:

Synthetische Polymere. Proteine. Sequenzierungs- und Syntheseprinzipien.

Lipide:

Lipide und Terpene. Steroide. Tenside.

Didaktische Grundsätze:

Siehe Anlage 1A.2.1.

  1. Ziffer 16
    ORGANISCH-PRÄPARATIVES LABORATORIUM

Siehe Anlage 1A.2.1.

17. MIKROBIOLOGIE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die in der Praxis des Fachgebietes gebräuchlichsten Theorien und Methoden der Biologie und der Mikrobiologie sowie die gebräuchlichsten Methoden der Gentechnik kennen und gewandt anwenden können.

Lehrstoff:

  1. Ziffer 2
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Entstehung des Lebens:

Chemische Evolution, Entwicklungsgeschichte des Lebens mit Kulturformen. Belebte und unbelebte Materie; pflanzliche und tierische Organisation.

Zelle:

Bau und Funktion der Zellorganellen. Physiologie.

Vererbung:

Molekulargenetik, Vererbungsgesetze. Richtlinien der Mutation.

Gewebe:

Ein- und Vielzelligkeit. Zellteilung. Vermehrung. Pflanzliche und tierische Gewebe. Physiologische Bedeutung.

  1. Ziffer 3
    Klasse (3 Wochenstunden):
    Mikrobiologie:

Arten und Bedeutung der Mikroorganismen im Stoffkreislauf der Natur. Morphologie. Physiologie. Systematik. Bedeutung im medizinischen, saprophytischen und industriellen Bereich. Viren, Phagen und Rickettsien. Einfache mikrobiologische Arbeitsmethoden.

Organe:

Bau und Leistung pflanzlicher und tierischer Organsysteme. Grundorgane und ihre physiologische Bedeutung.

  1. Ziffer 4
    Klasse (6 Wochenstunden):
    Organe:

Mikroskopische und makroskopische Untersuchungen pflanzlicher und tierischer Ein- und Mehrzeller. Anfertigen und Färben von Schnitten. Darstellung des Zellkernes pflanzlicher und tierischer Zellen. Präparation und Analyse von Chromosomen und ihrer Sonderformen. Physiologische Untersuchungen. Isolierung von Geweben und Organen.

Humanbiologie:

Bau und Physiologie des Menschen. Fortpflanzung. Immunbiologie

(Gesundheit und Krankheit).

Mikrobiologie:

Mikrobiologische Präparation. Färbemethoden. Wachstum auf verschiedenen Nährböden. Sterilisation und Entkeimung. Zellteilungen und Zellkolonien. Anreicherungs- und Reinzuchtverfahren. Keimzahlbestimmungen. Physiologische Untersuchungsverfahren. Untersuchungskriterien und Bestimmungsverfahren. Keimschädigende Einflüsse (Antibiotika, Desinfektionsmittel). Chemische Einflüsse auf Ein- und Mehrzeller.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit auf Aufgaben der beruflichen Praxis. Daher kommt sorgfältiger Literaturarbeit und Arbeitsplanung besondere Bedeutung zu.

Die Gedächtnisbelastung der Schüler wird minimiert und die Motivation erhöht, wenn schon auf kurzen theoretischen Abschnitten Perioden von praktischen Übungen folgen, wobei ein Blocken des theoretischen und/oder des praktischen Unterrichtes vorteilhaft sein kann.

Manche Übungen bedürfen der Vorbereitung durch kurze Vorbesprechungen entsprechend dem Stand des theoretischen Unterrichtes. Den Anforderungen der Praxis entsprechend, wird von den Schülern die Ausarbeitung eines Praktikumsberichtes verlangt.

Das durchschnittliche Ausmaß der Übungen beträgt in der 3. Klasse 2 Wochenstunden und in der 4. Klasse 4 Wochenstunden.

  1. Ziffer 18
    BIOCHEMIE UND BIOCHEMISCHE TECHNOLOGIE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die für die Praxis des Fachgebietes bedeutsamen biochemischen Mechanismen sowie Zusammenhänge biochemischer Abläufe in der Zelle und im Organismus kennen. Er soll die gebräuchlichsten biochemisch-technologischen Verarbeitungsmethoden kennen.

Der Schüler soll die häufigsten Lebensmittelinhaltsstoffe sowie typische Methoden zu ihrer Untersuchung, Bestimmung und Beurteilung kennen. Er soll die einschlägigen Erfordernisse des Umweltschutzes kennen.

Lehrstoff:

  1. Ziffer 3
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Proteine:

Konformation, Struktur, Eigenschaften, Funktion.

Enzyme:

Katalyse, Aktivität, Mechanismen, Kinetik, Coenzyme, Effektoren.

Gewinnung und Reinigung.

Nucleinsäuren:

Struktur, Aufbau, Replikation, Transkription, Translation, Proteinbiosynthese, genetischer Code, Regulation der Genexpression.

Stoffwechsel:

Proteolytische Enzyme, Auf- und Abbau der Aminosäuren, Harnstoffzyklus. FDP-, PP- und KDPG-Weg, Citratzyklus (Ablauf, Bedeutung im Stoffwechsel). Energieausbeute. Atmungskette.

Biochemische Technologie:

Alkoholische Gärung, ketonische Gärung, Säuregärung. Lebensmitteltechnologie.

  1. Ziffer 4
    Klasse (3 Wochenstunden):
    Lipide:

Fette, Fettsäurestoffwechsel, Phospholipide, Glycolipoide,

Lipoproteide. Wechselbeziehungen im Stoffwechsel.

Biologische Membranen:

Aufbau und Bestandteile. Transportmechanismen. Stoffaustausch

innerhalb der Zelle.

Naturstoffe als Lebensmittel:

Autoxidation von Lipiden. Amadori-Umlagerung. Verdaulichkeit von

Proteinen. Reaktionen der Kohlenhydrate mit

Lebensmittelinhaltsstoffen.

Aromastoffe:

Natürliche und synthetische Aromastoffe, Analyse,

Bildungsmöglichkeiten.

Zusatzstoffe:

Vitamine, Mineralstoffe, Farbstoffe, Süßstoffe,

Konservierungsmittel, Dickungsmittel, Feuchthaltemittel,

Komplexbildner.

Kontaminanten:

Toxine, Schwermetalle, Radionuklide, Pestizide, Pharmaka.

Biochemische Technologie:

Antibiotika, Pharmaka. Aerober und anaerober Abbau von Biomassen.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit auf Aufgaben des Fachgebietes.

Die Erkenntnis der typischen Probleme des Fachgebietes wird zweckmäßigerweise aufbauend auf die Kenntnisse aus Biologie und organischer Chemie vermittelt.

  1. Ziffer 19
    LABORATORIUM FÜR BIOCHEMIE UND LEBENSMITTELCHEMIE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll biochemische Arbeitsmethoden des Fachgebietes beherrschen. Er soll Probleme aus den Gebieten der Biochemie, der Lebensmittelchemie und der einschlägigen Umwelttechnik lösen können.

Lehrstoff:

  1. Ziffer 4
    Klasse (14 Wochenstunden):
    Biochemie:

Herstellung von Gewebe- und Zellhomogenisaten. Bestimmung und Isolierung von Proteinen, Nucleinsäuren, Lipiden und Enzymen. Methoden zur Reinigung und Charakterisierung (fraktionierte Fällung, Membrantrennung, chromatographische Verfahren, elektrophoretische Methoden, Zentrifugationstechniken). Enzymkinetik (Aktivitätsbestimmungen, Michaelis-Konstante, Effektoreneinfluß). Immunologische Verfahren. Radiochemische Methoden.

Lebensmittel:

Analyse und Beurteilung.

Kosmetika:

Analyse und Beurteilung.

Umwelttechnik:

Biologische Untersuchungsverfahren. Chemische Analysemethoden.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterien für die Lehrstoffauswahl sind die Vielseitigkeit und die Häufigkeit der biochemischen Arbeitsmethoden sowie der Beitrag zur systematischen Einführung in die Methoden der Praxis. Daher kommt sorgfältiger Literaturarbeit und Arbeitsplanung besondere Bedeutung zu.

Zur Praxisnähe gehören auch die Verwendung von prozeßrechnergesteuerten Geräten sowie der Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung zur Auswertung der Meßergebnisse.

Die Gedächtnisbelastung der Schüler wird minimiert und die Motivation erhöht, wenn schon auf kurze theoretische Abschnitte Perioden praktischer Übungen folgen, wobei ein Blocken des theoretischen oder praktischen Unterrichtes vorteilhaft sein kann.

Manche Übungen bedürfen der Vorbereitung durch kurze Vorbesprechungen entsprechend dem Stand des theoretischen Unterrichtes. Den Anforderungen der Praxis entsprechend, wird von den Schülern die Ausarbeitung eines Laboratoriumsberichtes verlangt.

  1. Ziffer 20
    CHEMISCHE VERFAHRENSTECHNIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll den Aufbau und die Wirkungsweise der in der Praxis des Fachgebietes gebräuchlichsten Maschinen, Apparate und verfahrenstechnischen Operationen einschließlich der Sicherheitsmaßnahmen und des Umweltschutzes kennen. Er soll Materialdurchsatz und Energiebedarf abschätzen können.

Lehrstoff:

  1. Ziffer 3
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Mechanische Operationen:

Fördern von Flüssigkeiten und Gasen, Trennen von Feststoffen und

von dispersen Systemen; Vereinen von Stoffen.

Energietechnik:

Wärmetransport, Wärmeaustausch.

  1. Ziffer 4
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Energietechnik:

Kälteerzeugung, Gefriertechnik.

Thermische Operationen:

Verdampfen, Destillieren, Extrahieren, Kristallisieren.

Biochemisch-technische und biologisch-technische Prozesse:

Bioreaktoren, Meß- und Regelungstechnik.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit in der chemisch-technischen Praxis, weshalb besonders auf dem Stand der Technik angepaßte Lehrinhalte zu achten sein wird.

Dem Umweltschutz und den Sicherheitsmaßnahmen im Betrieb kommt besondere Bedeutung zu.

Bildtafeln, Skizzenblätter und praxisübliche Unterlagen erhöhen die Anschaulichkeit des Unterrichtes.

21. PFLICHTPRAKTIKUM

Siehe Anlage 1A.

B. Freigegenstände

STENOTYPIE

Siehe Anlage 1A.

LEBENDE FREMDSPRACHE (Englisch)

Siehe Anlage 1A.

TECHNISCHES ZEICHNEN UND DARSTELLENDE GEOMETRIE

Siehe Anlage 1A.

BETRIEBSWIRTSCHAFT

Siehe Anlage 1A.

ANGEWANDTE ELEKTRONISCHE DATENVERARBEITUNG

Siehe Anlage 1A.

AKTUELLE FACHGEBIETE

Siehe Anlage 1A.

C. Unverbindliche Übungen

LEIBESÜBUNGEN

Siehe Anlage 1A.

D. Förderunterricht

Siehe Anlage 1A.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10008594

Dokumentnummer

NOR12102231

Alte Dokumentnummer

N6198613731A

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 592 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1987,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins a

Inkrafttretensdatum

01.09.1987BGBl. Nr. 631/1987

Außerkrafttretensdatum

15.10.1993danach: BGBl. Nr. 702/1993

Index

64/02 Bundeslehrer; 70/02 Schulorganisation; 70/07 Schule und Kirche

Text

                                                       Anlage 1A.2.3

                                                       -------------

                 LEHRPLAN DER FACHSCHULE FÜR CHEMIE

          AUSBILDUNGSZWEIG LEDER- UND NATURSTOFFTECHNOLOGIE

                           I. STUNDENTAFEL

         (Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen

                       Unterrichtsgegenstände)

---------------------------------------------------------------------

                                         Wochenstunden

         Pflichtgegenstände                  Klasse     Summe  Lvpfl.

                                         1   2   3   4         Gruppe

---------------------------------------------------------------------

  1 Religion .........................   2   2   2   2    8     (III)

  2 Deutsch ..........................   3   2   2   2    9      (I)

  3 Lebende Fremdsprache (Englisch) ..   2   2   1   -    5      (I)

  4 Geschichte .......................   -   -   2   -    2     (III)

  5 Geographie und Wirtschaftskunde ..   2   -   -   -    2     (III)

  6 Wirtschaftliche Bildung,

    Rechtskunde und

    Staatsbürgerkunde ................   -   -   2   2    4      III

  7 Leibesübungen ....................   2   2   2   2    8     (IVa)

  8 Mathematik und angewandte

    Mathematik .......................   4   3   -   -    7      (I)

  9 Elektronische Datenverarbeitung

    und angewandte elektronische

    Datenverarbeitung ................   -   2   -   -    2       I

10 Physik und angewandte Physik .....   4   2   -   -    6      (II)

11 Mikrobiologie *1) ................   -   2   -   -    2       I

12 Stöchiometrie ....................   2   -   -   -    2       I

13 Allgemeine und anorganische

    Chemie ...........................   5   2   -   -    7       I

14 Analytische Chemie ...............   2   2   2   -    6      (I)

15 Analytisches Laboratorium ........  10   5   5   5   25       I

16 Organische Chemie ................   -   2   3   -    5      (I)

17 Fachtechnologie *2) ..............   -   2   2   6   10       I

18 Gerbereichemie ...................   -   -   -   2    2      (I)

19 Chemische Verfahrenstechnik ......   -   -   2   2    4       I

20 Werkstättenlaboratorium ..........   -   5   -   -    5      III

21 Werkstätte .......................   -   3  13  15   31      (Va)

---------------------------------------------------------------------

                 Gesamtstundenzahl ...  38  38  38  38  152

22 Pflichtpraktikum .................  mindestens je vier Wochen

                                        vor Eintritt in die letzte

                                        Klasse.

---------------------------------------------------------------------

                                         Wochenstunden

           Freigegenstände                   Klasse     Summe  Lvpfl.

                                         1   2   3   4         Gruppe

---------------------------------------------------------------------

Stenotypie ...........................   2   2   -   -    4      (V)

Lebende Fremdsprache (Englisch) ......   -   -   -   2    2      (I)

Technisches Zeichnen und Darstellende

Geometrie ............................   2   -   -   -    2      II

Betriebswirtschaft ...................   -   -   -   2    2      II

Angewandte elektronische

Datenverarbeitung ....................   -   -   2   -    2       I

Aktuelle Fachgebiete ( ) .............   -   -   2   2    4     I bis

                                                                  VI

---------------------------------------------------------------------

       Unverbindliche Übungen

---------------------------------------------------------------------

Leibesübungen ............... (bis zu)   2   2   2   2    8     (IVa)

---------------------------------------------------------------------

          Förderunterricht

---------------------------------------------------------------------

Deutsch ..............................  *3) *3) *3) *3)          (I)

Lebende Fremdsprache (Englisch) ......  *3) *3) *3)  -           (I)

Mathematik und angewandte Mathematik .  *3) *3)  -   -           (I)

--------------------------------------------------------------------

*1) Mit Übungen.

*2) Einschließlich Umwelttechnik.

*3) Bei Bedarf in jener Klasse, in der der entsprechende Pflichtgegenstand vorgesehen ist, je 1 oder 2 Kurse zu jeweils höchstens 8 Unterrichtsstunden innerhalb möglichst kurzer Zeit (bis zu 3 Unterrichtsstunden pro Woche).

römisch zwei. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Siehe Anlage 1A.

römisch drei. ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Siehe Anlage 1A.

römisch vier. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

Siehe Anlage 1A.

römisch fünf. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE,

AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES AUF DIE EINZELNEN SCHULSTUFEN, DIDAKTISCHE

GRUNDSÄTZE

A. Pflichtgegenstände

2. DEUTSCH

Siehe Anlage 1A.

3. LEBENDE FREMDSPRACHE

(Englisch)

Siehe Anlage 1A.

4. GESCHICHTE

Siehe Anlage 1A.

  1. Ziffer 5
    GEOGRAPHIE UND WIRTSCHAFTSKUNDE

Siehe Anlage 1A.

  1. Ziffer 6
    WIRTSCHAFTLICHE BILDUNG, RECHTSKUNDE UND STAATSBÜRGERKUNDE

Siehe Anlage 1A.

7. LEIBESÜBUNGEN

Siehe Anlage 1A.

  1. Ziffer 8
    MATHEMATIK UND ANGEWANDTE MATHEMATIK

Siehe Anlage 1A.2.1.

  1. Ziffer 9
    ELEKTRONISCHE DATENVERARBEITUNG UND ANGEWANDTE ELEKTRONISCHE

DATENVERARBEITUNG

Siehe Anlage 1A.

  1. Ziffer 10
    PHYSIK UND ANGEWANDTE PHYSIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll Vorgänge exakt beobachten und beschreiben sowie aus den Beobachtungsergebnissen physikalische Gesetzmäßigkeiten erkennen und erklären können.

Er soll in den für das Fachgebiet wichtigen Teilbereichen der Physik grundlegende Kenntnisse besitzen.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Klasse (4 Wochenstunden):
    Siehe Anlage 1A.2.1.

  1. Ziffer 2
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Wellenoptik:

Interferenz, Beugung. Polarisation. Absorption.

Elektrizität:

Ladung, elektrisches Feld. Spannung, Strom, Arbeit, Leistung.

Elektronenleiter, Halbleiter.

Magnetismus:

Elektromagnetismus. Elektromagnetische Induktion. Generator, Motor.

Magnetische Eigenschaften der Stoffe.

Wechselstrom:

Wechselstromgrößen. Transformator. Drehstrom.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit auf Aufgaben der Fachrichtung. Im Sinne der Bildungs- und Lehraufgabe bewährt sich das Ausgehen vom experimentellen Nachweis der physikalischen Zusammenhänge, gefolgt von der Erläuterung der gewonnenen Erkenntnisse an Beispielen aus dem Bereich der Chemie.

11. MIKROBIOLOGIE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Siehe Anlage 1A.2.1.

Lehrstoff:

  1. Ziffer 2
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Zelle:

Bau und Funktion der Zellorganellen.

Gewebe:

Ein- und Vielzelligkeit. Zellteilung. Grundformen pflanzlichen und

tierischen Gewebes. Stoffwechsel.

Mikrobiologie:

Arten und Bedeutung der Mikroorganismen. Morphologie. Präparationstechnik. Sterilisations- und Entkeimungsverfahren. Keimzahlbestimmung.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit in der beruflichen Praxis des Fachgebietes.

Die Anschaulichkeit des Unterrichts wird durch den Einsatz audiovisueller Hilfsmittel erhöht.

Das durchschnittliche Ausmaß der Übungen beträgt 1 Wochenstunde.

12. STÖCHIOMETRIE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll Ergebnisse aus quantitativen chemischen Analysen rechnerisch auswerten und stöchiometrische Berechnungen durchführen können.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Siehe Anlage 1A.2.1.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl sind die Erfordernisse der Praxis in chemischen Laboratorien.

Zwecks rechtzeitiger Erarbeitung von Vorkenntnissen empfiehlt sich die Absprache mit den Lehrern der fachlich-theoretischen Pflichtgegenstände.

Um Fehler zu vermeiden, erweist es sich als zweckmäßig, Rechenergebnisse durch Schätzen auf Plausibilität zu überprüfen sowie die Rechengenauigkeit auf die verwendeten Analysenmethoden abzustimmen.

Drei Schularbeiten sind zulässig.

  1. Ziffer 13
    ALLGEMEINE UND ANORGANISCHE CHEMIE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Siehe Anlage 1A.2.1.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Klasse (5 Wochenstunden):
    Siehe Anlage 1A.2.1.

  1. Ziffer 2
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Anorganische Chemie:

Elemente (Vorkommen, Eigenschaften, Herstellung, Nutzung).

Allgemeine Chemie:

Radioaktivität (Elementumwandlungen, Zerfallsreihen).

Didaktische Grundsätze:

Siehe Anlage 1A.2.1.

14. ANALYTISCHE CHEMIE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Siehe Anlage 1A.2.1.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Siehe Anlage 1A.2.1.

  1. Ziffer 2
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Siehe Anlage 1A.2.1.

  1. Ziffer 3
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Physikalische Identifizierungsmethoden:

Charakterisierung organischer Verbindungen.

Spektroskopische Verfahren:

Spektralphotometrie, Infrarot-Spektroskopie.

Trennmethoden:

Papier-, dünnschicht- und säulenchromatographische Trennungen.

Elektrophorese. Gaschromatographie.

Spezielle Analyseverfahren:

Enzymatische Bestimmungsverfahren, Polarimetrie, Gasanalytik.

Trennung organischer Gemische.

Trennmethoden:

Flüssig-, Gelpermeations-, Bioaffinitäts-,

Ionenaustauscherchromatographie.

Didaktische Grundsätze:

Siehe Anlage 1A.2.1.

  1. Ziffer 15
    ANALYTISCHES LABORATORIUM

Bildungs- und Lehraufgabe:

Siehe Anlage 1A.2.1.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Klasse (10 Wochenstunden):
    Siehe Anlage 1A.2.1.

  1. Ziffer 2
    Klasse (5 Wochenstunden):
    Quantitative Analyse:

Gravimetrische und titrimetrische Bestimmungen.

Trennverfahren:

Destillation, Umkristallisieren, Extraktion.

  1. Ziffer 3
    Klasse (5 Wochenstunden):
    Identifizierungsmethoden:

Physikalische Kenngrößen. Polarimetrie.

Instrumentelle Analyse:

Elektrogravimetrie, Potentiometrie, Konduktometrie, Kolorimetrie.

Photometrie.

Chromatographische Trennverfahren:

Papier-, Dünnschicht- und Säulenchromatographie.

Gaschromatographie.

  1. Ziffer 4
    Klasse (5 Wochenstunden):
    Präparative Arbeiten:

Herstellen einfacher organischer Präparate. Aufarbeitung von

Naturstoffen.

Physikalische und chemische Analysen:

Gerbmittel, Gerbextrakte, Gerbstoffe, Hilfsmittel.

Gerbereiabwässer, Gerbereinebenprodukte. Naturstoffe (Eiweiß, Fette, Kohlenhydrate).

Eignungs- und Güteprüfung:

Leder- und Pelzsorten, Lederaustauschstoffe.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterien für die Lehrstoffauswahl sind die Vielseitigkeit der Methoden, die Häufigkeit der Anwendung in chemischen Laboratorien des Fachgebietes und der Beitrag zur systematischen Einführung in die praxisnahe Verwendung der analytischen Methoden. Bei der Auswahl der Analysebeispiele bewährt es sich, vom Ausbildungsstand des Schülers sowie von dem in der beruflichen Praxis gebräuchlichen Analyseverfahren auszugehen. Die praktischen Übungen bedürfen der Vorbereitung durch kurze Vorbesprechungen entsprechend dem Stand des Unterrichtes in den theoretischen Pflichtgegenständen. Zur Praxisnähe gehört auch die Verwendung von prozeßrechnergesteuerten Geräten sowie der Einsatz elektronischer Rechenhilfen zur Auswertung von Analyseergebnissen.

Die in der Bildungs- und Lehraufgabe geforderte Gewandtheit bedingt sorgfältige Literaturarbeit und Arbeitsplanung.

Zwecks rechtzeitiger Bereitstellung der theoretischen Vorkenntnisse empfiehlt sich die Absprache mit den Lehrern der Pflichtgegenstände „Stöchiometrie“, „Analytische Chemie“, „Technologie des Leders“, „Technologie der Naturstoffe“ und „Werkstätte“.

Den Anforderungen der Praxis entsprechend, wird von den Schülern die Ausarbeitung eines Laboratoriumsberichtes verlangt.

16. ORGANISCHE CHEMIE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die für die berufliche Praxis des Fachgebietes bedeutsamsten Stoffklassen der organischen Chemie kennen. Er soll den Ablauf der häufigsten organisch-chemischen Reaktionen kennen. Er soll die Nomenklatur, allgemeine physikalische, chemische und physiologische Eigenschaften, Synthesen und Isolierungsverfahren sowie charakteristische Umsetzungen der gebräuchlichsten Stoffklassen kennen.

Lehrstoff:

  1. Ziffer 2
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Chemie des Kohlenstoffs:

Kohlenstoffbindungen, Strukturen organischer Moleküle, Systematik organischer Verbindungen. Reaktionstypen und Reaktionsmechanismen.

Acyclische Verbindungen:

Gesättigte und ungesättigte Kohlenwasserstoffe und ihre Derivate.

  1. Ziffer 3
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Petrochemie:

Erdgas und Erdöl.

Aromate:

Benzol und seine Homologen. Heterocyclen.

Naturstoffe:

Eiweiß, Öle und Fette. Kohlenhydrate.

Polymere:

Plaste, Elaste, Harze. Fasern.

Didaktische Grundsätze:

Siehe Anlage 1A.2.1.

17. FACHTECHNOLOGIE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die Gewinnung, die Eigenschaften und die Verarbeitung der für die Praxis des Fachgebietes bedeutsamsten regenerierbaren Rohstoffe, die Eigenschaften und die Anwendung ihrer Verarbeitungsprodukte sowie einschlägige Entsorgungsverfahren und Vermeidungstechnologien kennen.

Der Schüler soll Rohwaren, ihre Eigenschaften, ihre Einarbeitung und Veredlung sowie die Eigenschaften, Verwendung und Untersuchung von Zwischen-, Fertig- und Nebenprodukten und der einschlägigen Hilfsmittel kennen.

Der Schüler soll einschlägige instrumentelle Untersuchungsmethoden kennen.

Lehrstoff:

  1. Ziffer 2
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Rohware:

Häute, Felle, Edelpelze. Konservierung, Schäden.

Gerbstoffe:

Definition, Eigenschaften, Herstellung, analytische Kennzeichnung.

  1. Ziffer 3
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Naßwerkstätte:

Weiche, Haarlockung und Hautaufschluß, Entkälkung, Beize, Entfettung. Mechanische Arbeiten. Analytische Kennzeichnung der Hilfsmittel.

Gerbung und Nachgerbung:

Mineral-, Vegetabil-, Aldehyd-, Hard- und Fettgerbung, Gerbung mit

synthetischen Gerbstoffen. Kombinierte Gerbverfahren. Vor- und Nachgerbung.

Färben und Fetten:

Farbstoffe, Lederfettungsmittel. Chemische und mechanische

Verfahren der Naßzurichtung.

Lederarten:

Verwendung, Lederfehler; Lederaustauschstoffe. Normgerechte

Lederuntersuchung.

  1. Ziffer 4
    Klasse (6 Wochenstunden):
    Begriffe:

Beurteilungsmaßstäbe, Optimierungsverfahren,

Beschreibungsrichtlinien.

Wasserwirtschaft:

Wasseraufbereitung, Abwasserentsorgung, Wasserkreisläufe.

Energieversorgung:

Energiequellen, Energiekreisläufe, Abwärmenutzung.

Zucker, Stärke, Zellulose:

Rohstoffe, Verarbeitung, Produkte, Eigenschaften, Verwendung.

Untersuchungsmethoden.

Zellstoff, Papier:

Rohstoffe, Verarbeitung, Produkte, Eigenschaften, Verwendung.

Untersuchungsmethoden.

Fasern, Folien:

Rohstoffe, Verarbeitung, Produkte, Eigenschaften, Verwendung.

Natürlich vorkommende Harze, Wachse und Lackrohstoffe:

Rohstoffe, Verarbeitung, Produkte, Eigenschaften, Verwendung.

Fette und Öle:

Rohstoffe, Verarbeitung, Produkte, Eigenschaften, Verwendung.

Untersuchungsmethoden.

Kautschuk:

Rohstoffe, Verarbeitung, Produkte, Eigenschaften, Verwendung.

Biomasse:

Anfall, Energieträger.

Lederzurichtung und Rauhwarenveredlung:

Zurichtmittel für Leder und Veredlungsmittel für Pelze. Methoden

der Lederzurichtung und Pelzveredlung.

Umwelttechnik:

Emissionen, Entsorgungsmöglichkeiten und Vermeidungstechnologien.

Sonderabfall.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterien für die Lehrstoffauswahl sind die Bedeutung für Gewerbe und Industrie nach dem Stand der Technik sowie der Beitrag zum Verständnis von Ökonomie und Ökologie. Daher kommt der Beachtung fachbezogener Normen und einschlägiger Sicherheitsvorschriften besondere Bedeutung zu.

Die praxisbezogene Denkweise wird durch Absprache mit den Lehrern der Werkstätte und des Werkstättenlaboratoriums gefördert. Exkursionen und Lehrausgänge vertiefen ebenfalls den Praxisbezug.

18. GERBEREICHEMIE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll chemische Vorgänge bei der Lederherstellung und bei der Hilfsstoffsynthese sowie das Prinzip der Proteinbiosynthese kennen.

Lehrstoff:

  1. Ziffer 4
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Eiweißchemie:

Kollagen, Elastin, Keratin. Enzyme, Biokatalyse. Eiweißsynthese.

Gerbstoffchemie:

Natürliche, mineralische und synthetische Gerbstoffe.

Gerbereihilfsstoffe:

Chemische und physikalische Wechselwirkungen zwischen der Haut und Gerb-, Farb-, Fett-, Zuricht- und Hilfsstoffen.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist der Beitrag zur systematischen Einführung in die praktischen Probleme des Fachgebietes. Dem Stande der Technik angepaßte Lehrinhalte sind in diesem Zusammenhang von größter Wichtigkeit.

  1. Ziffer 19
    CHEMISCHE VERFAHRENSTECHNIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll den Aufbau und die Wirkungsweise der in der Praxis des Fachgebietes häufigsten Maschinen, Apparate und verfahrenstechnischen Operationen kennen. Er soll Materialdurchsatz und Energiebedarf abschätzen können.

Lehrstoff:

  1. Ziffer 3
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Maschinen- und Apparatebau:

Bauelemente, Rohrleitungstechnik, Armaturen. Fließbilder.

Mechanische Operationen:

Fördern von Flüssigkeiten und Gasen. Zerkleinerungstechnik. Trennen disperser Systeme. Stoffvereinigung.

  1. Ziffer 4
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Energietechnik:

Wärmetransport und Wärmeaustausch; Heizen und Kühlen,

Wärmeaustauscher.

Thermische Verfahrenstechnik:

Trocknung; Trennverfahren an Grenzflächen.

Meß- und Regelungstechnik:

Meßtechnik (Aufnehmer, Meßumformer und -umsetzer, Ausgeber). Regelungstechnik (Regeleinrichtungen, Regelkreise, Regler).

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Häufigkeit der Anwendung in der Praxis des Fachgebietes, weshalb besonders auf dem Stand der Technik angepaßte Lehrinhalte zu achten sein wird.

Bildtafeln, Skizzenblätter und praxisübliche Unterlagen erhöhen die Anschaulichkeit des Unterrichtes.

  1. Ziffer 20
    WERKSTÄTTENLABORATORIUM

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die für die Praxis des Fachgebietes relevanten technisch-analytischen, chemisch-technologischen und präparativen Aufgaben lösen und protokollieren können.

Lehrstoff:

  1. Ziffer 2
    Klasse (5 Wochenstunden):
    Analytik:

Herstellen von technischen Lösungen und Emulsionen; analytische Kennzeichnung von Lösungen (Alkalität, Acidität, Konzentration, Viskosität). Bestimmung der Dichte von Flüssigkeiten und Festkörpern. Fällung von Aminosäuren, Eiweißstoffen und Gerbstoffen im Hinblick auf die Abwasserbehandlung. Bestimmung der Absetzgeschwindigkeit. Kennzeichnung des Quellungsverhaltens und Bestimmung der Schrumpfungstemperatur von Eiweißstoffen, Leder und Pelzen und von deren Halbfertigprodukten. Bestimmung des Festkörpergehaltes und des Filmverhaltens von Bindern. Einfache physikalische Lederprüfmethoden.

Technologie:

Herstellen von Leder und Pelzen im Laboratoriumsmaßstab. Kennzeichnung des Gerbverhaltens gerbender Mineralsalze sowie pflanzlicher und synthetischer Gerbstoffe. Einsatz von Farbstoffen und Fettungsmitteln. Herstellen von Farbendreiecken; Farbabmusterungen.

Präparative Arbeiten:

Herstellen von Bindern, Farbstoffen und Fettungsmitteln. Gewinnung

vegetabiler Gerbmittel aus Pflanzenteilen.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Häufigkeit der Anwendung in der Praxis des Fachgebietes.

Den Anforderungen der Praxis entsprechend wird von den Schülern die Führung eines Übungsprotokolls und die Ausarbeitung eines Laboratoriumsberichtes verlangt.

21. WERKSTÄTTE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die im Fachgebiet verwendeten Einrichtungen, Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe gewandt handhaben und instand halten können. Er soll die Eigenschaften sowie die Verarbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten der Rohwaren, der Hilfsmittel und der Fertigprodukte kennen.

Der Schüler soll facheinschlägige Erzeugnisse herstellen sowie facheinschlägige praktische Tätigkeiten gewandt ausführen können. Er soll die Arbeitsgänge und Arbeitsergebnisse in exakter Fachsprache analysieren und protokollieren können.

Der Schüler soll die einschlägigen Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und beachten.

Lehrstoff:

  1. Ziffer 2
    Klasse (3 Wochenstunden):
    Grundausbildung:

Werkstättenbetrieb, Werkstättenordnung, Unfallverhütung. Ablauf der Leder- und Pelzherstellung. Berechnen von Rezepturen. Haut-, Leder-, Pelzbearbeitung (Entfleischen, Spalten, Abwelken, Ausrecken, Falzen). Wasserwerkstattarbeiten, einfache Gerbungen, Färbe- und Fettungsversuche.

  1. Ziffer 3
    Klasse (13 Wochenstunden):
    Rohhautlager:

Beurteilen von Rohwaren, Bestimmung der Vorbehandlung.

Konservierung.

Wasserwerkstätte:

Weichen, Strecken, Hautaufschluß- und Enthaarungsverfahren, Entfleischen, Spalten, Entkälken, Beizen, Entfetten.

Gerberei:

Gerbverfahren mit mineralischen, vegetabilen und synthetischen Gerbstoffen, Aldehyden und Tranen sowie Kombinationsmethoden zur Herstellung von Maß- und Gewichtsledern.

Lederzurichtung:

Abwelken, Falzen, Neutralisieren, Nachgerben, Färben, Fetten,

Ausrecken, Trocknen, Schleifen, Millen, Spannen. Zurichten.

Qualitätskontrolle.

Pelzwerkstätte:

Vorbereitung der Felle in der Naßwerkstätte, Zurichtung mit Mineralsalzen, Aldehyden und synthetischen Gerbstoffen. Fettung. Trocknung, mechanische Bearbeitung. Pelzveredlungsmethoden.

  1. Ziffer 4
    Klasse (15 Wochenstunden):
    Rohhautlager:

Konservierung von Reptilhäuten und anderen seltenen Hautarten. Lagerung von Wilddecken. Behandlung von Edelpelzen.

Gerberei:

Vor-, Nach- und Kombinationsgerbung. Versuchsgerbungen.

Prozeßkontrolle.

Lederzurichtung:

Mechanische Naßzurichtarbeiten. Versuchsfärbungen und -fettungen. Erstellen von Zurichtrezepturen. Grundieren, Deckfärben, Appretieren. Farbtoneinstellung. Stollen, Schleifen, Bimsen, Entstauben, Glanzstoßen, Bügeln, Narbenprägen, Polieren.

Pelzwerkstätte:

Erkennen der Rohhautfehler. Entfleischen, Bakeln, Dünnschneiden. Beizen. Versuchsgerbungen und -fettungen. Falzen, Stollen, Rauhen, Scheren, Entgrannen, Bügeln. Färbungen, Siebdruck. Zurichtung von Edelpelzen.

Didaktische Grundsätze:

Vor dem Beginn der einzelnen praktischen Arbeiten müssen die Schüler mit den Prinzipien der Prozeßabläufe und den Grundzügen der Bedienung der erforderlichen Werkzeuge, Maschinen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe sowie mit den Eigenschaften der verwendeten Roh- und Hilfsstoffe, vor allem aber mit den einschlägigen Sicherheitsvorschriften vertraut gemacht werden. Die im Arbeitnehmerschutzgesetz und den dazu ergangenen Verordnungen vorgesehenen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und beruflichen Erkrankungen sind den Schülern im Zusammenhang mit den Arbeitsvorgängen eingehend zu erläutern; ihre Beachtung ist den Schülern zur Pflicht zu machen. In diesem Zusammenhang ist die Abstimmung mit den Lehrern der theoretisch-technischen Unterrichtsgegenstände und Laboratorien von besonderer Wichtigkeit.

Die Gewandtheit in den Fertigkeiten wird vor allem durch allmähliche Anhebung des Schwierigkeitsgrades in den einzelnen Bereichen gefördert. In ähnlicher Weise wird die Selbständigkeit der Schüler durch allmähliche Verringerung der Anweisungen für die einzelnen Arbeitsschritte erhöht.

Damit der Schüler mit der Werkstättenorganisation von Fertigungsbetrieben vertraut wird, erscheint es wichtig, daß die Werkstätte analog organisiert ist und der Schüler auch die organisatorischen Arbeiten vom Fertigungsauftrag bis zur Fertigungskontrolle kennenlernt.

Unter Berücksichtigung der Verderblichkeit der Ausgangs- und Zwischenprodukte erscheint Blockunterricht zweckmäßig.

Der Dokumentation über die durchgeführten Arbeiten dient ein von jedem Schüler geführtes Arbeitsprotokoll.

22. PFLICHTPRAKTIKUM

Siehe Anlage 1A.

B. Freigegenstände

STENOTYPIE

Siehe Anlage 1A.

LEBENDE FREMDSPRACHE

(Englisch)

Siehe Anlage 1A.

TECHNISCHES ZEICHNEN UND DARSTELLENDE GEOMETRIE

Siehe Anlage 1A.

BETRIEBSWIRTSCHAFT

Siehe Anlage 1A.

ANGEWANDTE ELEKTRONISCHE DATENVERARBEITUNG

Siehe Anlage 1A.2.1.

AKTUELLE FACHGEBIETE

Siehe Anlage 1A.

C. Unverbindliche Übungen

LEIBESÜBUNGEN

Siehe Anlage 1A.

D. Förderunterricht

Siehe Anlage 1A.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10008594

Dokumentnummer

NOR12102232

Alte Dokumentnummer

N6198613732A

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 592 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1987,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins a

Inkrafttretensdatum

01.09.1987BGBl. Nr. 631/1987

Außerkrafttretensdatum

15.10.1993danach: BGBl. Nr. 702/1993

Index

64/02 Bundeslehrer; 70/02 Schulorganisation; 70/07 Schule und Kirche

Text

                                                       Anlage 1A.3.1

                                                       -------------

             LEHRPLAN DER FACHSCHULE FÜR ELEKTROTECHNIK

                           I. STUNDENTAFEL

(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen

Unterrichtsgegenstände)

---------------------------------------------------------------------

                                                           Lehrver-

                                    Wochenstunden        pflichtungs-

    Pflichtgegenstände                                      gruppe

                                        Klasse

                               1      2     3     4   Summe

---------------------------------------------------------------------

1. Religion ................  2      2     2     2     8       (III)

2. Deutsch .................  3      2     2     2     9         (I)

3. Lebende Fremdsprache

    (Englisch) ..............  2      2     1     -     5         (I)

4. Geschichte ..............  -      -     2     -     2       (III)

5. Geographie und

    Wirtschaftskunde ........  2      -     -     -     2       (III)

6. Wirtschaftliche Bildung,

    Rechtskunde und

    Staatsbürgerkunde .......  -      -     2     2     4         III

7. Betriebslehre und

    technische Kalkulation ..  -      -     -     2     2         (I)

8. Leibesübungen ...........  2      2     2     2     8       (IVa)

9. Mathematik und angewandte

    Mathematik ..............  5      2     -     -     7         (I)

10. Physik und angewandte

    Physik ..................  2      2     -     -     4        (II)

11. Chemie, angewandte Chemie

    und Umwelttechnik .......  2      1     -     -     3          II

12. Elektronische

    Datenverarbeitung und

    angewandte elektronische

    Datenverarbeitung .......  -      2     -     -     2           I

13. Maschinenbau *1) ........  5      2     -     -     7           I

14. Elektrotechnik ..........  4      2     -     -     6         (I)

15. Elektrische Meßtechnik ..  -      2     -     -     2           I

16. Elektrische Maschinen ...  -      -     2     2     4           I

17. Elektrische Anlagen .....  -      2     2     2     6           I

18. Industrielle Elektronik

    und Regelungstechnik ....  -      -     3     3     6           I

19. Konstruktionsübungen ....  -      -     3     3     6           I

20. Laboratorium ............  -      -     3     3     6           I

21. Werkstättenlaboratorium .  -      -     -     3     3         III

22. Werkstätte ..............  9     15    14    12    50        (Va)

---------------------------------------------------------------------

        Gesamtstundenzahl ... 38     38    38    38    152

23. Pflichtpraktikum ........  mindestens vier Wochen vor Eintritt

                               in die letzte Klasse

---------------------------------------------------------------------

                                                          Lehrver-

                                    Wochenstunden       pflichtungs-

    Freigegenstände                                        gruppe

                                       Klasse

                               1      2     3     4

---------------------------------------------------------------------

Stenotypie ..................  2      2     -     -               (V)

Darstellende Geometrie ......  2      -     -     -               (I)

Lebende Fremdsprache

  (Englisch) ................  -      -     -     2               (I)

Betriebswirtschaft ..........  -      -     -     2              III

Aktuelle Fachgebiete ........  -      -     2     2        (I bis VI)

  Unverbindliche Übungen

Leibesübungen .......(bis zu)  2      2     2     2             (IVa)

     Förderunterricht

Deutsch .....................              *2)                    (I)

Lebende Fremdsprache

  (Englisch) ................              *2)                    (I)

Mathematik und angewandte

  Mathematik ................              *2)                    (I)

---------------------------------------------------------------------

*1) Mit Konstruktionsübungen.

*2) Bei Bedarf in jeder Klasse, in der der entsprechende Pflichtgegenstand vorgesehen ist, je 1 oder 2 Kurse zu jeweils höchstens 8 Unterrichtsstunden innerhalb möglichst kurzer Zeit (bis zu 3 Unterrichtsstunden pro Woche).

römisch zwei. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Siehe Anlage 1.

römisch drei. ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Siehe Anlage 1.

römisch vier. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

Siehe Anlage 1.

römisch fünf. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE,

AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES AUF DIE EINZELNEN SCHULSTUFEN, DIDAKTISCHE

GRUNDSÄTZE

A. Pflichtgegenstände

2. DEUTSCH

Siehe Anlage 1.

3. LEBENDE FREMDSPRACHE

(Englisch)

Siehe Anlage 1.

4. GESCHICHTE

  1. Ziffer 3
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Siehe Anlage 1.

  1. Ziffer 5
    GEOGRAPHIE UND WIRTSCHAFTSKUNDE

Siehe Anlage 1.

  1. Ziffer 6
    WIRTSCHAFTLICHE BILDUNG, RECHTSKUNDE UND STAATSBÜRGERKUNDE

Siehe Anlage 1.

  1. Ziffer 7
    BETRIEBSLEHRE UND TECHNISCHE KALKULATION

Siehe Anlage 1.

8. LEIBESÜBUNGEN

Siehe Anlage 1.

  1. Ziffer 9
    MATHEMATIK UND ANGEWANDTE MATHEMATIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die für die Berufspraxis des Fachgebietes notwendige Sicherheit im Rechnen mit Zahlen, Variablen und Funktionen besitzen.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Klasse (5 Wochenstunden):
    Algebra:

Zahlenbereiche, Gleichungen (Terme, lineare Gleichungen und Ungleichungen, Formelumwandlungen, rein quadratische Gleichung, lineare Gleichungssysteme bis zu 3 Variablen, Determinanten bis zur dritten Ordnung). Funktionen (Darstellung von Funktionen, lineare Funktionen, Geradengleichungen, Kreisfunktionen im 1. Quadranten). Addition und Subtraktion von Vektoren, Mulitplikation eines Vektors mit einem Skalar.

Numerik:

Numerisches Rechnen (Überschlagsrechnungen, Gleitkommazahlen,

Zahlen begrenzter Genauigkeit, Gebrauch der in der Praxis üblichen

Rechengeräte, Gebrauch von Funktionstafeln).

Geometrie:

Planimetrie (Kongruenz, Ähnlichkeit; Dreieck, Viereck, Vieleck, Kreis; pythagoräische Lehrsatzgruppe). Trigonometrie des rechtwinkeligen Dreiecks.

  1. Ziffer 2
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Algebra:

Potenzen mit reellen Exponenten, Rechenoperationen mit Logarithmen; quadratische Gleichungen, Exponentialgleichungen; Potenz- und Wurzelfunktionen, Kreis- und Arkusfunktionen, Exponentialfunktionen und logarithmische Funktionen. Darstellung komplexer Zahlen, algebraische und graphische Operationen.

Geometrie:

Berechnung des Dreiecks mit Hilfe des Sinus- und Cosinussatzes;

Oberflächen- und Volumsberechnungen.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit auf Aufgaben des Fachgebietes. Dementsprechend werden daher die Rechenbeispiele zu wählen sein. Insbesondere ist in der 1. Klasse auf das Erreichen der Rechensicherheit Wert zu legen. Die Absprache mit den Lehrern der theoretisch-technischen Pflichtgegenstände ist erforderlich, um die rechtzeitige Bereitstellung mathematischer Kenntnisse zu sichern.

In der 1. Klasse vier einstündige Schularbeiten, in der 2. Klasse drei einstündige Schularbeiten.

  1. Ziffer 10
    PHYSIK UND ANGEWANDTE PHYSIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll Vorgänge exakt beobachten und beschreiben können. Er soll die kausalen Zusammenhänge physikalischer Vorgänge beschreiben sowie aus den Beobachtungsergebnissen physikalische Gesetzmäßigkeiten ableiten und erklären können.

Er soll in den für das Fachgebiet wichtigen Teilbereichen der Physik grundlegende Kenntnisse besitzen.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Allgemeine Physik:

Aufgabe und Arbeitsweise der Physik. Gesetzliche Maßeinheiten.

Internationales Einheitensystem (SI). Meßfehler.

Mechanik des Massenpunktes:

Kinematik (Geschwindigkeit, Beschleunigung, zusammengesetzte Bewegung). Dynamik (Trägheit, Kraft und Masse, Newtonsche Axiome). Arbeit, Energie, Impuls, Energiesatz, Impulssatz. Leistung. Zentralkräfte. Reibung. Gravitation.

Mechanik deformierbarer Körper:

Hydro- und Aerostatik (Aggregatzustände, Druck, Schweredruck). Oberflächenspannung und Kapillarität. Strömungen (innere Reibung, laminare und turbulente Strömung). Der deformierbare feste Körper (Spannung, Dehnung).

  1. Ziffer 2
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Wärmelehre:

Temperatur, Temperaturmessung. Dehnung. Wärme und Wärmemessung;

Wärmeübergänge. Elektrowärme.

Mechanische Schwingungen und Wellen:

Charakteristische Eigenschaften. Akustik einschließlich Infraschall

und Ultraschall.

Optik:

Strahlenoptik. Wellenoptik (Beugung, Interferenz, Polarisation).

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit auf Aufgaben der Fachrichtung. Im Sinne der Bildungs- und Lehraufgabe bewährt sich das Ausgehen vom experimentellen Nachweis der physikalischen Zusammenhänge, gefolgt von der Erläuterung an Beispielen aus dem Bereich der Elektrotechnik und der Elektronik.

  1. Ziffer 11
    CHEMIE, ANGEWANDTE CHEMIE UND UMWELTTECHNIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die für die Fachrichtung bedeutsamen Begriffe und Gesetze der anorganischen Chemie beherrschen.

Der Schüler soll Strukturen im Aufbau der anorganischen Werk- und Hilfsstoffe der Fachrichtung beschreiben können. Er soll den Aufbau, die Funktion und den Einsatz der im Fachgebiet verwendeten Stoffe sowie deren Auswirkungen auf die Umwelt kennen.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Begriffe und Gesetze:

Atomaufbau und Periodensystem; chemische Bindung; Oxidationszahl; Protolyse; pH-Wert; Redoxreaktionen, Elektrolyse, Energieverhältnisse chemischer Reaktionen. Stöchiometrische Gesetze und einfache Berechnungen.

Anorganische Werk- und Hilfsstoffe:

Metalle, Halbmetalle, Nichtmetalle; Isolationsstoffe; Halbleiter.

Inerte Gase; Brennstoffgase.

Elektrochemie:

Redoxreihe, galvanische Zellen; Korrosion und Korrosionsschutz;

Galvanostegie.

  1. Ziffer 2
    Klasse (1 Wochenstunde):
    Kunststoffe:

Werkstoffeigenschaften und Anwendungen.

Umwelttechnik:

Luft-, Abwässer- und Bodenverunreinigungen (Entstehung, Vorbeugung, Behebung). Sondermüll. Biologisch gefährliche Stoffe am Arbeitsplatz. Feuerlöschmittel. Sozial- und wirtschaftspolitische Aspekte (Verursacherprinzip; Interessenkonflikte).

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit in der Fachrichtung. Aus methodischen Gründen erweist es sich als zweckmäßig, die erforderlichen Versuche vor allem in der 2. Klasse durch audiovisuelle Hilfsmittel zu unterstützen.

  1. Ziffer 12
    ELEKTRONISCHE DATENVERARBEITUNG UND ANGEWANDTE ELEKTRONISCHE

DATENVERARBEITUNG

Siehe Anlage 1.

13. MASCHINENBAU

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll Skizzen, Werkzeichnungen, Schaubilder und Pläne seines Fachgebietes lesen und sach- und normgerecht anfertigen können. Er soll die in der Elektronik verwendeten Werkstoffe und ihre Eigenschaften kennen.

Der Schüler soll den Aufbau, die Arbeitsweise und das Betriebsverhalten von gebräuchlichen Kraft- und Arbeitsmaschinen sowie die einschlägigen Vorschriften und Normen kennen.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Klasse (5 Wochenstunden):
    Elemente des Maschinenzeichnens:

Handhabung der Zeichengeräte, Normschrift, Zeichnen mit Bleistift und Tusche, Zeichnungsnormen, Passungen und Toleranzen. Werkzeichnungen einfacher Normteile sowie von Bauteilen nach Vorlagen und Modellaufnahmen; Stücklistenerstellung.

Metallische Werkstoffe:

Eisenmetalle (Eigenschaften, Verwendung, normgerechte Bezeichnung; Legierungen; Wärmebehandlung, Oberflächenschutz). Nichteisenmetalle der Elektrotechnik (Eigenschaften; Verwendung; normgerechte Bezeichnung; Wärmebehandlung).

Spanende Formgebung:

Zerspanung (Spanbildung, Schnittgeschwindigkeit, Standzeit;

Werkzeuge, Vorrichtungen und Hilfsmittel).

Spanlose Formgebung:

Gießen, Schmieden, Walzen, Ziehen, Warmpressen; Schweißen, Löten,

Kleben.

Nichtmetallische Werkstoffe der Elektrotechnik:

Isolierstoffe (Arten, Verwendung), Materialien für konstruktive

Zwecke und für den Oberflächenschutz.

  1. Ziffer 2
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Hebemaschinen:

Elektrohebezeuge, Stetigförderer, Lastaufnahmemittel, Bremsen.

Pumpen:

Verdrängungspumpen, Kreiselpumpen.

Strömungsmaschinen:

Ventilatoren, Gebläse.

Hydraulik:

Druckerzeugung, Leitungen, Ventile, hydraulische Steuerung.

Pneumatik:

Druckerzeugung, Leitungen, Ventile, pneumatische Steuerung.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit auf häufige Aufgaben der facheinschlägigen Praxis. Um die in der Bildungs- und Lehraufgabe geforderten Zeichenfertigkeiten zu erreichen, kann der Unterricht auch im unbedingt erforderlichen Ausmaß durch häusliche Arbeit ergänzt werden.

Normenblätter, Modelle, Bildtafeln, Skizzenblätter und Handbücher sind wichtige Unterrichtsmittel.

Das durchschnittliche Ausmaß der Konstruktionsübungen in der

  1. Ziffer eins
    Klasse beträgt zwei Wochenstunden.

14. ELEKTROTECHNIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die Grundgesetze der Elektrotechnik und ihre Anwendung sicher beherrschen und facheinschlägige Aufgaben lösen können.

Der Schüler soll die elektrotechnischen Gesetze, Vorschriften und Normen, insbesondere hinsichtlich der Sicherheitsmaßnahmen gegen elektrische Unfälle, kennen und anwenden können.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Klasse (4 Wochenstunden):
    Begriffe:

Größen und Einheiten. Stromarten.

Stromkreis:

Stromleitung in Metallen, Halbleitern, Flüssigkeiten und Gasen, lineare und nichtlineare Widerstände. Ohmsches Gesetz, Kirchhoffsche Gesetze, Schaltungen von Widerständen und Stromquellen, Ersatzschaltungen. Arbeit, Leistung, Wirkungsgrad, Anpassung.

Energieumwandlung:

Elektrowärme (Prinzip, Wärmeübertragung), Thermoelektrizität (Prinzip, Nutzungsarten). Elektrochemische Spannungsquellen (Verhalten von Elektrolyten; Primärelemente, Sammler).

Magnetisches Feld:

Größen und Gesetze, magnetische Werkstoffe, magnetischer Kreis.

  1. Ziffer 2
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Elektrisches Feld:

Charakteristische Größen und Gesetze. Energie und Kraftwirkung.

Kondensatoren. Dielektrische Werkstoffe.

Elektromagnetismus:

Magnetischer Kreis. Zeitlich veränderliche Magnetfelder, Induktionsgesetz, Induktivität; Energie und Kraftwirkung.

Wechselstromtechnik:

Darstellung sinusförmiger Größen (Spitzenwert, Mittelwerte und Zeigerdarstellung). Wechselstromwiderstände, Resonanz; Leistung.

Drehstromtechnik:

Drehfeld, Drehstromleistung. Symmetrische und unsymmetrische Belastung im Drei- und Vierleitersystem.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit in der technischen Praxis des Fachgebietes, weshalb besonders auf dem Stand der Technik angepaßte Lehrinhalte zu achten sein wird. Die praktische Ausrichtung der Bildungs- und Lehraufgabe erfordert, insbesondere in der 1. Klasse, Rechenübungen, wobei das durchschnittliche Ausmaß der Rechenübungen eine Wochenstunde beträgt.

Bildtafeln, Skizzenblätter und praxisübliche Unterlagen erhöhen die Anschaulichkeit des Unterrichtes.

In der 1. Klasse sind vier Schularbeiten, in der 2. Klasse zwei Schularbeiten zulässig.

  1. Ziffer 15
    ELEKTRISCHE MESSTECHNIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die nach dem Stand der Technik gebräuchlichsten elektrischen Meßgeräte und Meßverfahren kennen und anwenden können. Er soll die einschlägigen Vorschriften und Normen kennen und beachten.

Lehrstoff:

  1. Ziffer 2
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Begriffe:

Meßfehler, Genauigkeit und Empfindlichkeit.

Analoge Meßgeräte:

Drehspulmeßwerk, Dreheisenmeßwerk, elektrodynamisches Meßwerk,

Oszilloskop.

Meßverfahren:

Meßbrücken, Messung des Erdungswiderstandes; Fehlerortsbestimmung.

Schreibende Geräte:

Aufbau, Wirkungsweise, Anwendungen.

Digitale Meßgeräte:

Aufbau, Wirkungsweise, Meßfehler.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die praktische Anwendbarkeit auf Routineaufgaben des Fachgebietes.

Bildtafeln, Skizzenblätter und Firmenunterlagen erhöhen die Anschaulichkeit des Unterrichts.

  1. Ziffer 16
    ELEKTRISCHE MASCHINEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die Bauarten, die Wirkungsweise und das Betriebsverhalten der gebräuchlichsten elektrischen Maschinen kennenlernen und einfache einschlägige Berechnungen durchführen können.

Der Schüler soll die einschlägigen Vorschriften und Normen kennen und beachten.

Lehrstoff:

  1. Ziffer 3
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Einteilung:

Bauformen, Schutzarten und Betriebsarten elektrischer Maschinen. Kühlungs- und Lüftungsarten; genormte Werte für Spannung, Strom und Leistung, Isolierstoffklassen; Klemmenbezeichnungen.

Transformatoren:

Aufbau und prinzipielle Wirkungsweise.

Asynchronmaschinen:

Aufbau, Wirkungsweise.

  1. Ziffer 4
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Synchronmaschinen:

Aufbau, Wirkungsweise.

Gleichstrommaschinen:

Aufbau, Wirkungsweise.

Sonderbauformen elektrischer Maschinen:

Einphasen-Reihenschlußmotor, Kleinmotor.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Bedeutung für die technische Praxis; daher liegt das Hauptgewicht auf dem Betriebsverhalten der Maschinen. Bildtafeln, Skizzenblätter und Firmenunterlagen erhöhen die Anschaulichkeit des Unterrichtes.

Der Praxisbezug wird durch den Einsatz elektronischer Rechenhilfen gefördert.

17. ELEKTRISCHE ANLAGEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll Aufbau, Wirkungsweise und Betrieb der gebräuchlichsten elektrischen Anlagen zur Verteilung und Anwendung elektrischer Energie sowie die Grundsätze der Steuerungstechnik kennen und einfache Berechnungen durchführen können.

Der Schüler soll die einschlägigen Vorschriften und Normen kennen und beachten.

Lehrstoff:

  1. Ziffer 2
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Elektroinstallation:

Leitungs- und Installationsmaterial, Installation in Gebäuden und

in Räumen besonderer "Art". Installationspläne.

Schutzmaßnahmen:

Elektrische Anlagen bis 1 000 Volt, Räume und Anlagen besonderer

Art, Blitzschutzanlagen.

Lichttechnik:

Größen, Lichtquellen, Planung von Beleuchtungsanlagen.

  1. Ziffer 3
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Ortsnetz:

Freileitungs- und Kabelnetz (Material, Leitungsberechnungen, Montage).

Elektrowärme:

Beheizung, Warmwasseraufbereitung.

Allgemeine Steuerungstechnik:

Elemente kontaktbehafteter Steuerungen, Übersichtsschalt-,

Wirkschalt-, Stromlauf- und Bauschaltpläne.

  1. Ziffer 4
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Digitale Steuerungen:

Elemente, verbindungs- und speicherprogrammierbare Steuerungen.

Kraftfahrzeugelektrik:

Systeme, Vorschriften.

Elektromotorische Antriebe:

Auswahlkriterien, Betriebsverhalten, Steuerung.

Hochspannungstechnik:

Überspannungsschutz; Kurzschlußschutz, Erdschluß, Schaltgeräte und Hochspannungsanlagen.

Elektrizitätswirtschaft:

Kraftwerksbetrieb, Verbundbetrieb, Strompreisbildung, Tarifsysteme.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die praktische Anwendbarkeit im Fachgebiet. Bildtafeln, Skizzenblätter und Firmenunterlagen erhöhen die Anschaulichkeit des Unterrichtes.

Der Praxisbezug wird durch den Einsatz elektronischer Rechenhilfen gefördert.

  1. Ziffer 18
    INDUSTRIELLE ELEKTRONIK UND REGELUNGSTECHNIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die Elemente, die Gesetze und die gebräuchlichsten Anwendungen der Leistungs- und Mikroelektronik sowie der Regelungstechnik beherrschen.

Lehrstoff:

  1. Ziffer 3
    Klasse (3 Wochenstunden):
    Bauelemente der Elektronik:

Bauformen linearer und nichtlinearer Widerstände, Kondensatoren und Spulen. Halbleiterdioden, Transistoren, Thyristor, DIAC, TRIAC. Halbleiter mit speziellen Eigenschaften, Überlast- und Überspannungsschutz, Kühlung.

Schaltungen mit passiven Bauelementen:

Frequenzgang, Sprungverhalten. Übertrager.

Schaltungen mit aktiven Bauelementen:

Ein- und mehrstufige diskrete Verstärker, Differenzverstärker,

Operationsverstärker.

Digitaltechnik:

Logische Verknüpfungen, Speicher, Zeitglieder, Zähler, Register.

  1. Ziffer 4
    Klasse (3 Wochenstunden):
    Netzgeführte Stromrichter:

Gleich- und Wechselrichterbetrieb, Schaltungen, Netzrückwirkungen.

Regelungstechnik:

Begriffe, Regelkreisglieder (Arten, Zeitverhalten). Kennzeichnung von Strecken und Reglern. Unstetige und stetige Regler. Regelkreise.

Mikroelektronik:

Grobstruktur eines Mikrocomputers. Befehlssatz, Erstellen von einfachen Programmen.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit auf Routineaufgaben des Fachgebietes.

Bildtafeln, Skizzenblätter und Firmenunterlagen erhöhen die Anschaulichkeit des Unterrichtes.

  1. Ziffer 19
    KONSTRUKTIONSÜBUNGEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll selbständig sowie in Gruppenarbeit unter Einhaltung der jeweils gültigen Vorschriften und Normen auf Grund praxisüblicher Konstruktionsunterlagen Aufgaben der Elektrotechnik lösen und unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit dokumentieren können.

Lehrstoff:

  1. Ziffer 3
    Klasse (3 Wochenstunden):
    Elektroinstallation:

Verbraucheranlage (Installationsplan, Übersichtsschaltplan, Verteilerplan), Beleuchtungsanlage; Blitzschutz und Erdungsanlage.

Energieverteilung:

Entwurf eines Ortsnetzes für Niederspannung.

  1. Ziffer 4
    Klasse (3 Wochenstunden):
    Antriebs- und Steuerungstechnik:

Ein komplexes, gegenstandsübergreifendes Projekt (überschlägige Ermittlung der Entwurfsgrößen; Übersichtsplan, Stromlaufplan, Klemmenplan).

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterien für die Lehrstoffauswahl sind die Häufigkeit der Anwendung in der betrieblichen Praxis, der Beitrag zur systematischen Einführung in die Entwurfsprobleme sowie die Schulung des konstruktiven Denkens in bezug auf funktionstreues, wirtschaftliches, fertigungs- und normgerechtes Gestalten. Zur Praxisnähe gehören auch die Verwendung praxisüblicher Unterlagen und Behelfe sowie die systematische Darstellung des Projektes.

20. LABORATORIUM

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll Schaltungs- und Meßaufgaben der Laboratoriumspraxis im Fachgebiet selbständig und sorgfältig ausführen und kritisch auswerten können. Er soll die für die jeweilige Aufgabe geeignetsten Meßmethoden und Meßgeräte unter Beachtung der Sicherheitserfordernisse auswählen können. Er soll Untersuchungsberichte zusammenstellen und auswerten und die Ergebnisse interpretieren können.

Lehrstoff:

  1. Ziffer 3
    Klasse (3 Wochenstunden):

  1. Ziffer 4
    Klasse (3 Wochenstunden):

Übungen aus den Themenbereichen der Pflichtgegenstände „Elektrische Meßtechnik“, „Elektrische Maschinen“, „Elektrische Anlagen“ und „Industrielle Elektronik und Regelungstechnik“ wie im jeweiligen Lehrstoff dieser Pflichtgegenstände.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterien für die Lehrstoffauswahl sind die Vielseitigkeit der Methoden, die Häufigkeit der Anwendungen in der betrieblichen Praxis und der Beitrag zur systematischen Einführung in die praktischen Probleme der Fachrichtung sowie die vorhandene Laboratoriumsausstattung. Dem Stand der Technik angepaßte Lehrinhalte sind in diesem Zusammenhang von größter Wichtigkeit.

Manche Übungen bedürfen der Vorbereitung durch kurze Vorbesprechungen entsprechend dem Stand des Unterrichtes in den theoretischen Pflichtgegenständen. Besonders wertvoll sind Übungen, die den Lehrstoff mehrerer Themenbereiche oder Unterrichtsgegenstände anwenden.

Die effiziente Arbeit in der Gruppe, die sorgfältige Behandlung der Geräte und die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften werden zweckmäßigerweise durch einführende Hinweise und durch lenkendes Eingreifen gewährleistet.

Den Anforderungen der Praxis entsprechend, wird von den Schülern die Führung eines Übungsprotokolls und die Ausarbeitung eines Laboratoriumsberichtes verlangt.

  1. Ziffer 21
    WERKSTÄTTENLABORATORIUM

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die in der Praxis des Fachgebietes anfallenden Meß-, Steuerungs- und Regelungsaufgaben lösen und dokumentieren können.

Lehrstoff:

  1. Ziffer 4
    Klasse (3 Wochenstunden):
    Stoffgebiet Elektrische Niederspannungsanlagen:

Aufbau. Aufsuchen und Beheben von Fehlern. Überprüfen und Messen

von Erdungswiderständen.

Stoffgebiet Elektrische Maschinen und Geräte:

Warten. Aufsuchen und Beheben von Fehlern. Wuchten.

Stoffgebiet Elektronik und Automatisierungstechnik:

Aufbau. Reparatur und Prüfen von Baugruppen und Geräten.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Häufigkeit der Anwendung der Verfahren in der beruflichen Praxis. Die Messungen, Untersuchungen und Auswertungen bauen auf den in den theoretisch-technischen Unterrichtsgegenständen und im Pflichtgegenstand „Werkstätte“ erworbenen Kenntnissen und Fertigkeiten auf. Besondere Bedeutung kommt den Schutzmaßnahmen zu.

Den Anforderungen der Praxis entsprechend, wird von den Schülern die Führung eines Übungsprotokolls und die Ausarbeitung eines Laboratoriumsberichtes verlangt.

22. WERKSTÄTTE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die im Fachgebiet verwendeten Einrichtungen, Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe sicher handhaben und instand halten können. Er soll die Eigenschaften sowie die Bearbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten der Werk- und Hilfsstoffe kennen.

Der Schüler soll facheinschlägige Erzeugnisse herstellen sowie facheinschlägige praktische Tätigkeiten ausführen können. Er soll elektrische Maschinen und Geräte sowie elektrische Anlagen und Systeme des Fachgebietes in Betrieb nehmen, prüfen, vermessen und reparieren können; er soll die Arbeitsgänge und Arbeitsergebnisse in exakter Fachsprache analysieren können.

Der Schüler soll die einschlägigen Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und beachten.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Klasse (9 Wochenstunden):
    Grundausbildung:

Werkstättenbetrieb, Werkstättenordnung, Unfallverhütung. Maschinenbauliche Fertigkeiten (Messen, Anreißen, Körnen, Feilen, Meißeln, Sägen, Schneiden, Bohren, Senken, Reiben, Passen, Schleifen, Schärfen, Gewindeschneiden von Hand, Stempeln). Elektrotechnische Fertigkeiten (Zurichten und Verlegen von blanken und isolierten Leitungen, Herstellen von Verbindungen, Anfertigen von Draht- und Kabelformen, Isolieren; einfache Installationsschaltungen. Visuelles Erkennen elektrischer und elektronischer Bauteile).

Mechanische Werkstätte:

Drehen (Längs-, Plan- und Innendrehen, Einstechen, Abstechen, maschinelles Gewindeschneiden). Hobeln von Flächen und Nuten. Fräsen verschiedener Werkstoffe nach Anriß und nach Maß unter Einhaltung vorgegebener Toleranzen; Stirnfräsen.

  1. Ziffer 2
    Klasse (15 Wochenstunden):
    Elektromechanische Werkstätte:

Blecharbeiten, Biegen, Richten, Stanzen, Nieten, fachbezogene Arbeiten an Werkzeugmaschinen, Anfertigen einfacher Werkzeuge und Vorrichtungen, Gehäusebau, Punktschweißen, Hartlöten, Härten.

Gerätebau:

Verdrahtungs- und Verzinnungsarbeiten, Weichlöten. Aufbau einfacher

elektrischer Geräte.

Elektroinstallation:

Niederspannungsinstallation. Installationsschaltungen mit steigendem Schwierigkeitsgrad. Montieren, Inbetriebnahme und Reparatur von Verteil-, Sicherungs- und Schalteinrichtungen. Anschließen, Inbetriebnahme und Funktionsprüfung von Stromverbrauchern. Schutzmaßnahmen.

Kunststoffverarbeitung:

Bearbeiten von Kunststoffhalbzeug, Gießharz- und Klebetechnik, maschinelle Verarbeitung von Kunststoffen. Gehäusebau.

Schweißerei:

Gasschmelz-, Elektro- und Lichtbogenschweißen (Arbeitsweise und Bedienung von Schweißgeräten; Schweißen von Stumpf-, Kehl- und Ecknähten an verschiedenen Werkstücken und in verschiedenen Positionen; Blech- und Rohrschweißen). Schutzgasschweißen.

  1. Ziffer 3
    Klasse (14 Wochenstunden):
    Elektromaschinenbau:

Wickel-, Isolier- und Imprägnierarbeiten an elektrischen Maschinen, Transformatoren und Spulen. Zusammenbau, Einpassen von Lagern, Prüfen und Warten. Aufsuchen und Beheben von Fehlern elektrischer und mechanischer "Art". Gerätebau:

Aufbauen, Inbetriebnahme, Prüfen und Reparatur von elektrischen und elektronischen Geräten und Anlagen. Ruf-, Signal- und Meldeeinrichtungen (Aufsuchen und Beheben von Fehlern).

Elektroinstallation:

Aufbauen, Prüfen, Messen und Inbetriebnahme von Meß-, Schalt-,

Steuerungs- und Regelungseinrichtungen.

Elektronik:

Aufbauen, Inbetriebnahme, Prüfen und Beheben von Fehlern

elektronischer Systeme. Leiterplattenfertigung.

  1. Ziffer 4
    Klasse (12 Wochenstunden):
    Elektromaschinenbau:

Wickelarbeiten mit erhöhtem Schwierigkeitsgrad an elektrischen Maschinen, Transformatoren und Spulen. Aufsuchen und Beseitigen von Fehlern elektrischer und mechanischer "Art". Gerätebau:

Aufbauen, Inbetriebnahme, Reparatur und Prüfen von elektrischen

Geräten mit erhöhtem Schwierigkeitsgrad.

Elektronik:

Herstellen, Inbetriebnahme, Reparatur, Prüfen und Einstellen von

elektronischen Systemen.

Arbeitsvorbereitung:

Arbeitsaufträge, Werkstattzeichnungen, Arbeitsplanung. Vor- und Nachkalkulation von Arbeitsaufträgen. Arbeitssteuerung. Bestellwesen. Führung von praxisüblichen Dateien; statistische Auswertung. Lagerhaltung.

Didaktische Grundsätze:

Vor dem Beginn der einzelnen praktischen Arbeiten müssen die Schüler mit den Grundzügen des Aufbaues, der Funktion, den Bauarten und der Bedienung der erforderlichen Werkzeuge, Maschinen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe sowie mit den Eigenschaften der verwendeten Werk- und Hilfsstoffe, vor allem aber mit den einschlägigen Sicherheitsvorschriften vertraut sein. Die in der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung und Allgemeinen Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung sowie im Arbeitnehmerschutzgesetz vorgesehenen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und beruflichen Erkrankungen sind den Schülern im Zusammenhang mit den Arbeitsvorgängen eingehend zu erläutern; ihre Beachtung ist den Schülern zur Pflicht zu machen. In diesem Zusammenhang ist die Abstimmung mit den Lehrern der theoretisch-technischen Unterrichtsgegenstände von besonderer Wichtigkeit.

Die Gewandtheit in den Fertigkeiten wird vor allem durch allmähliche Anhebung des Schwierigkeitsgrades in den einzelnen Bereichen gefördert. In ähnlicher Weise wird die Selbständigkeit der Schüler durch allmähliche Verringerung der Anweisungen für die einzelnen Arbeitsschritte erhöht.

Damit der Schüler mit der Werkstättenorganisation von Fertigungsbetrieben vertraut wird, erscheint es wichtig, daß die Werkstätte analog organisiert ist und der Schüler auch die organisatorischen Arbeiten vom Fertigungsauftrag bis zur Fertigungskontrolle kennenlernt. Der Praxisbezug wird durch Herstellen und Bearbeiten branchenüblicher Produkte mit Verkaufswert erhöht.

Der Dokumentation über die durchgeführten Arbeiten dient ein von jedem Schüler geführtes Arbeitsprotokoll.

23. PFLICHTPRAKTIKUM

Siehe Anlage 1.

B. Freigegenstände

STENOTYPIE

Siehe Anlage 1.

DARSTELLENDE GEOMETRIE

Siehe Anlage 1.

LEBENDE FREMDSPRACHE

(Englisch)

Siehe Anlage 1.

BETRIEBSWIRTSCHAFT

Siehe Anlage 1A.2.1.

AKTUELLE FACHGEBIETE

Siehe Anlage 1.

C. Unverbindliche Übungen

LEIBESÜBUNGEN

Siehe Anlage 1.

D. Förderunterricht

DEUTSCH

LEBENDE FREMDSPRACHE

(Englisch)

MATHEMATIK UND ANGEWANDTE MATHEMATIK

Siehe Anlage 1.

Anmerkung

Anlage 1 siehe nunmehr Anlage 1A.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10008594

Dokumentnummer

NOR12102233

Alte Dokumentnummer

N6198613733A

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 592 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1987,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins a

Inkrafttretensdatum

01.09.1987BGBl. Nr. 631/1987

Außerkrafttretensdatum

15.10.1993danach: BGBl. Nr. 702/1993

Index

64/02 Bundeslehrer; 70/02 Schulorganisation; 70/07 Schule und Kirche

Text

                                                       Anlage 1A.3.2

                                                       -------------

               LEHRPLAN DER FACHSCHULE FÜR ELEKTRONIK

                           I. STUNDENTAFEL

(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen

Unterrichtsgegenstände)

---------------------------------------------------------------------

                                                           Lehrver-

                                    Wochenstunden        pflichtungs-

    Pflichtgegenstände                                      gruppe

                                        Klasse

                               1      2     3     4   Summe

---------------------------------------------------------------------

1. Religion ................  2      2     2     2     8       (III)

2. Deutsch .................  3      2     2     2     9         (I)

3. Lebende Fremdsprache

    (Englisch) ..............  2      2     1     -     5         (I)

4. Geschichte ..............  -      2     -     -     2       (III)

5. Geographie und

    Wirtschaftskunde ........  2      -     -     -     2       (III)

6. Wirtschaftliche Bildung,

    Rechtskunde und

    Staatsbürgerkunde .......  -      -     4     -     4         III

7. Betriebslehre und

    technische Kalkulation ..  -      -     -     2     2         (I)

8. Leibesübungen ...........  2      2     2     2     8       (IVa)

9. Mathematik und angewandte

    Mathematik ..............  5      2     -     -     7         (I)

10. Physik und angewandte

    Physik ..................  2      2     -     -     4        (II)

11. Chemie, angewandte Chemie

    und Umwelttechnik .......  2      1     -     -     3          II

12. Elektronische

    Datenverarbeitung und

    angewandte elektronische

    Datenverarbeitung .......  -      2     -     -     2           I

13. Elektrotechnik ..........  4      2     3     -     9         (I)

14. Elektronik und

    Nachrichtentechnik ......  -      2     3     3     8           I

15. Meßtechnik *1) und

    Digitaltechnik ..........  -      2     3     3     8           I

16. Fertigungstechnik und

    Konstruktionslehre *2) ..  5      3     3     4     15          I

17. Laboratorium ............  -      -     3     4     7           I

18. Werkstättenlaboratorium .  -      -     -     4     4         III

19. Werkstätte ..............  9      12    12    12    45       (Va)

---------------------------------------------------------------------

        Gesamtstundenzahl ... 38     38    38    38    152

20. Pflichtpraktikum           mindestens vier Wochen vor Eintritt

                               in die letzte Klasse

---------------------------------------------------------------------

                                                          Lehrver-

                                    Wochenstunden       pflichtungs-

    Freigegenstände                                        gruppe

                                       Klasse

                               1      2     3     4

---------------------------------------------------------------------

Stenotypie ..................  2      2     -     -               (V)

Darstellende Geometrie ......  2      -     -     -               (I)

Lebende Fremdsprache

  (Englisch) ................  -      -     -     2               (I)

Betriebswirtschaft ..........  -      -     -     2               III

Aktuelle Fachgebiete ........  -      -     2     2        (I bis VI)

  Unverbindliche Übungen

Leibesübungen ...... (bis zu)  2      2     2     2             (IVa)

     Förderunterricht

Deutsch .....................              *3)                    (I)

Lebende Fremdsprache

  (Englisch) ................              *3)                    (I)

Mathematik und angewandte

  Mathematik ................              *3)                    (I)

---------------------------------------------------------------------

*1) Einschließlich Steuerungs- und Regelungstechnik. *2) Mit Konstruktionsübungen.

*3) Bei Bedarf in jeder Klasse, in der der entsprechende Pflichtgegenstand vorgesehen ist, je 1 oder 2 Kurse zu jeweils höchstens 8 Unterrichtsstunden innerhalb möglichst kurzer Zeit (bis zu 3 Unterrichtsstunden pro Woche).

römisch zwei. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Siehe Anlage 1.

römisch drei. ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Siehe Anlage 1.

römisch vier. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

Siehe Anlage 1.

römisch fünf. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE,

AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES AUF DIE EINZELNEN SCHULSTUFEN,

DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

A. Pflichtgegenstände

2. DEUTSCH

Siehe Anlage 1.

3. LEBENDE FREMDSPRACHE

(Englisch)

Siehe Anlage 1.

4. GESCHICHTE

Siehe Anlage 1.

  1. Ziffer 5
    GEOGRAPHIE UND WIRTSCHAFTSKUNDE

Siehe Anlage 1.

  1. Ziffer 6
    WIRTSCHAFTLICHE BILDUNG, RECHTSKUNDE UND STAATSBÜRGERKUNDE

  1. Ziffer 3
    Klasse (4 Wochenstunden):
Siehe Anlage 1.

  1. Ziffer 7
    BETRIEBSLEHRE UND TECHNISCHE KALKULATION

Siehe Anlage 1.

8. LEIBESÜBUNGEN

Siehe Anlage 1.

  1. Ziffer 9
    MATHEMATIK UND ANGEWANDTE MATHEMATIK

Siehe Anlage 1.3.1.

  1. Ziffer 10
    PHYSIK UND ANGEWANDTE PHYSIK

Siehe Anlage 1.3.1.

  1. Ziffer 11
    CHEMIE, ANGEWANDTE CHEMIE UND UMWELTTECHNIK

Siehe Anlage 1.3.1.

  1. Ziffer 12
    ELEKTRONISCHE DATENVERARBEITUNG UND ANGEWANDTE ELEKTRONISCHE

DATENVERARBEITUNG

Siehe Anlage 1.

13. ELEKTROTECHNIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die Grundgesetze der Elektrotechnik und ihre Anwendung sicher beherrschen und facheinschlägige Aufgaben lösen können.

Der Schüler soll die elektrotechnischen Gesetze, Vorschriften und Normen, insbesondere hinsichtlich der Sicherheitsmaßnahmen gegen elektrische Unfälle, kennen und anwenden können.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Klasse (4 Wochenstunden):
    Begriffe:

Größen und Einheiten. Stromarten.

Stromkreis:

Stromleitung in Metallen, Halbleitern, Flüssigkeiten und Gasen. Lineare und nichtlineare Widerstände. Ohmsches Gesetz, Kirchhoffsche Gesetze, Schaltungen von Widerständen und Stromquellen, Ersatzschaltungen. Arbeit, Leistung, Wirkungsgrad, Anpassung.

Energieumwandlung:

Elektrowärme (Prinzip, Wärmeübertragung), Thermoelektrizität (Prinzip, Nutzungsarten). Elektrochemische Spannungsquellen (Verhalten von Elektrolyten; Primärelemente, Sammler).

Magnetisches Feld:

Größen und Gesetze, Energie und Kraftwirkung; magnetischer Kreis.

Elektrisches Feld:

Größen und Gesetze. Energie und Kraftwirkung.

  1. Ziffer 2
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Magnetisches Feld:

Durchflutungsgesetz, Induktionsgesetz, Induktivität.

Passive Bauelemente:

Spule, Kondensator. Einfache RLC-Schaltungen.

Wechselstromtechnik:

Darstellung sinusförmiger Größen (Spitzenwert, Mittelwerte und Zeigerdarstellung).

  1. Ziffer 3
    Klasse (3 Wochenstunden):
    Wechselstromtechnik:

Wechselstromwiderstände, Resonanz; Leistung; Drehstrom.

Elektrische Anlagen und Maschinen:

Schutzmaßnahmen; Aufbau und Betriebsverhalten von Transformatoren und Motoren.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit in der technischen Praxis des Fachgebietes, weshalb besonders auf dem Stand der Technik angepaßte Lehrinhalte zu achten sein wird.

Die praktische Ausrichtung der Bildungs- und Lehraufgabe erfordert, insbesondere in der 1. Klasse, Rechenübungen, wobei das durchschnittliche Ausmaß der Rechenübungen eine Wochenstunde beträgt. Der Praxisbezug wird auch durch den Einsatz elektronischer Rechenhilfen gefördert.

Bildtafeln, Skizzenblätter und praxisübliche Unterlagen erhöhen die Anschaulichkeit des Unterrichtes.

In jeder Klasse sind vier Schularbeiten zulässig.

  1. Ziffer 14
    ELEKTRONIK UND NACHRICHTENTECHNIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die Elemente, die Gesetze und gebräuchlichsten Anwendungen der Elektronik sowie der Hochfrequenz- und Nachrichtentechnik sicher beherrschen und einfache einschlägige Berechnungen durchführen können. Er soll die einschlägigen Gesetze, Normen und Vorschriften kennen.

Lehrstoff:

  1. Ziffer 2
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Nachrichtentechnik:

Relais, elektronische Schalter, Geräte der Fernsprech- und Fernschreibtechnik.

Halbleiterbauelemente:

Aufbau, Funktion, Kenngrößen, Kennlinien und Ersatzschaltungen.

  1. Ziffer 3
    Klasse (3 Wochenstunden):
    Halbleitertechnik:

Einfache Anwendungen elektronischer Bauelemente in der Schaltungstechnik. Optoelektronische Bauelemente.

Operationsverstärker.

Nachrichtentechnik:

Übertrager, Orts- und Fernvermittlungstechnik.

Elektroakustik:

Mikrophone, Lautsprecher, Schallaufzeichnungs- und Wiedergabegeräte.

Rundfunktechnik:

Verstärker, Schwingungserzeugung, Modulation, Empfänger.

  1. Ziffer 4
    Klasse (3 Wochenstunden):
    Fernsehtechnik:

Bildaufnahme, Bildübertragung und Bildwiedergabe,

Farbfernsehempfänger.

Hochfrequenztechnik:

Empfangs- und Sendetechnik, Antennen und Antennenanlagen.

Nachrichtentechnik:

Fernschreib- und Datenvermittlungstechnik; Filter, Leitungen.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit auf Routineaufgaben des Fachgebietes, weshalb besonders auf dem Stand der Technik angepaßte Lehrinhalte zu achten sein wird.

Bildtafeln, Skizzenblätter und praxisübliche Unterlagen erhöhen die Anschaulichkeit des Unterrichtes.

Der Praxisbezug wird durch den Einsatz elektronischer Rechenhilfen gefördert.

  1. Ziffer 15
    MESSTECHNIK UND DIGITALTECHNIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll gebräuchliche elektrische und elektronische Meßgeräte handhaben können und mit den gängigen Verfahren der Meßtechnik vertraut sein. Er soll für eine gegebene Aufgabe die geeigneten Geräte und Verfahren in günstiger Kombination von Meßgenauigkeit und Aufwand auswählen können.

Der Schüler soll Steuerungs- und Regelungsaufgaben mit elektronischen Mitteln lösen können.

Der Schüler soll die Gesetze der Digitaltechnik und ihre Anwendungen beherrschen und einschlägige Aufgaben lösen können. Er soll die einschlägigen Vorschriften und Normen kennen und beachten.

Lehrstoff:

  1. Ziffer 2
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Begriffe:

Internationales Einheitssystem, Meßfehler und Genauigkeit;

Empfindlichkeit. Analoges und digitales Meßprinzip.

Gleichstrom-Meßmethoden:

Strom-, Spannungs- und Leistungsmessung, Widerstandsmessung;

Kompensation.

Meßgeräte:

Aufbau, Eigenverbrauch, Anwendung, Meßbereichserweiterung,

Meßzubehör.

Oszilloskop:

Aufbau, Anwendung, Ausführungsformen.

  1. Ziffer 3
    Klasse (3 Wochenstunden):
    Digitaltechnik:

Schaltalgebra, Codes, Bausteine der kombinatorischen Logik.

Wechselstrommeßtechnik:

Strom-, Spannungs- und Leistungsmessung.

Steuerungs- und Regelungstechnik:

Elektrische Messung nichtelektrischer Größen.

Freiprogrammierbare Steuerungen:

Regelkreisglieder (Aufbau, Verhalten), Grundformen der Regler,

stetige und unstetige Regler.

  1. Ziffer 4
    Klasse (3 Wochenstunden):
    Digitaltechnik:

Kippschaltungen, Zähler, Schieberegister, Speicher. Struktur eines Mikrocomputersystems; Befehlssatz eines typischen Mikroprozessors. Einführung in eine maschinenorientierte Programmiersprache.

Meßgeräte:

Signalgeneratoren; Frequenz- und Phasenmeßgeräte, Analog-Digital- und Digital-Analog-Umsetzer, digitale Meßgeräte. Programmierbare Meßsysteme.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit auf Routineaufgaben des Fachgebietes.

Bildtafeln, Skizzenblätter und Firmenunterlagen erhöhen die Anschaulichkeit des Unterrichtes. Der Praxisbezug wird durch den Einsatz elektronischer Rechenhilfen gefördert.

  1. Ziffer 16
    FERTIGUNGSTECHNIK UND KONSTRUKTIONSLEHRE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die Eigenschaften, die Verwendung und die Bearbeitung der in der Elektronik gebräuchlichen Werk- und Hilfsstoffe sowie die Fertigungsverfahren der Elektronik kennen.

Der Schüler soll selbständig Bauteile, einfache Baugruppen und einfache Geräte der Elektronik dimensionieren und konstruieren können. Er soll die hiezu nach dem Stand der Technik erforderlichen Fertigungsunterlagen (Schaltplan, Druckvorlage, Bohrplan, Bestückungsplan, Werkzeichnungen, Zusammenstellungszeichnungen, Stücklisten) und einschlägige Software erstellen können. Er soll praxisübliche Konstruktionshilfen bedienen und einsetzen können.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Klasse (5 Wochenstunden):
    Spanende Formgebung:

Drehen, Bohren, Fräsen, Schleifen.

Spanlose Formgebung:

Blechbearbeitung. Druckguß, Spritzguß, Extrusion, Schweißen, Löten,

Kleben.

Werkstoffe:

Eisenmetalle, Nichteisenmetalle, Halbleiter; Keramik, Kunststoffe,

Gläser, Isolierstoffe. Werkstoffprüfung. Galvanotechnik.

Fertigungsverfahren der Elektronik:

Dickschicht- und Dünnfilmtechnologie.

Technisches Zeichnen:

Zeichengeräte, Normschrift, normgerechtes Zeichnen, Modellaufnahme

durch Handskizzen, Werkzeichnung und Zusammenstellungszeichnung;

Stücklisten.

Elemente der Feinwerktechnik:

Gestalten und Dimensionieren von Bauelementen des feinwerktechnischen Apparatebaus; Passungen, Toleranzen.

  1. Ziffer 2
    Klasse (3 Wochenstunden):
    Fertigungsverfahren der Elektronik:

Herstellung von Leiterplatten. Erstellen der Fertigungsunterlagen nach vorgegebenen Schaltungen unter Berücksichtigung feinwerktechnischer Bauelemente.

Elektronische Bauteile:

Bauformen; Berechnen und Dimensionieren von Bauteilen und Grundschaltungen. Magnetische Werkstoffe, dielektrische Werkstoffe.

  1. Ziffer 3
    Klasse (3 Wochenstunden):
    Elektronische Baugruppen:

Berechnen und Dimensionieren von einfachen Baugruppen unter Berücksichtigung vorgegebener Leistungsmerkmale. Erstellen der Fertigungsunterlagen.

  1. Ziffer 4
    Klasse (4 Wochenstunden):
    Elektronische Geräte:

Entwurf von Geräten unter Berücksichtigung vorgegebener Leistungsmerkmale. Erstellen von Fertigungsunterlagen und der erforderlichen Software.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterien für die Lehrstoffauswahl sind die Häufigkeit der Anwendung in der betrieblichen Praxis, der Beitrag zur systematischen Einführung in Entwurfs- und Berechnungsprobleme sowie die Schulung des konstruktiven Denkens in bezug auf funktionstreues, wirtschaftliches, fertigungs- und normgerechtes Gestalten. Zur Praxisnähe gehört auch die Verwendung praxisüblicher Unterlagen sowie der elektronischen Datenverarbeitung für Entwicklung, Berechnung und Konstruktion.

Das durchschnittliche Ausmaß der Übungen (Entwurf, Dimensionierung, Versuchsaufbau und Erprobung bzw. Softwareentwicklung und Test, Konstruktion) beträgt in der 1., 2. und 3. Klasse je zwei, in der 4. Klasse drei Wochenstunden.

17. LABORATORIUM

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll Schaltungs- und Meßaufgaben der Laboratoriumspraxis im Fachgebiet selbständig und sorgfältig ausführen und kritisch auswerten können. Er soll die für die jeweilige Aufgabe geeignetsten Meßmethoden und Meßgeräte unter Beachtung der Sicherheitserfordernisse auswählen können. Er soll Untersuchungsberichte zusammenstellen und auswerten und die Ergebnisse interpretieren können.

Lehrstoff:

  1. Ziffer 3
    Klasse (3 Wochenstunden):

  1. Ziffer 4
    Klasse (4 Wochenstunden):

Übungen aus den Themenbereichen der Pflichtgegenstände „Elektrotechnik“, „Elektronik und Nachrichtentechnik“ und „Meß- und Digitaltechnik“ wie im jeweiligen Lehrstoff dieser Pflichtgegenstände.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterien für die Lehrstoffauswahl sind die Vielseitigkeit der Methoden, die Häufigkeit der Anwendungen in der betrieblichen Praxis und der Beitrag zur systematischen Einführung in die praktischen Probleme der Fachrichtung sowie die vorhandene Laboratoriumsausstattung. Dem Stand der Technik angepaßte Lehrinhalte sind in diesem Zusammenhang von größter Wichtigkeit.

Manche Übungen bedürfen der Vorbereitung durch kurze Vorbesprechungen entsprechend dem Stand des Unterrichtes in den theoretischen Pflichtgegenständen. Besonders wertvoll sind Übungen, die den Lehrstoff mehrerer Themenbereiche oder Unterrichtsgegenstände anwenden.

Die effiziente Arbeit in der Gruppe, die sorgfältige Behandlung der Geräte und die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften werden zweckmäßigerweise durch einführende Hinweise und durch lenkendes Eingreifen gewährleistet.

Den Anforderungen der Praxis entsprechend, wird von den Schülern die Führung eines Übungsprotokolls und die Ausarbeitung eines Laboratoriumsberichtes verlangt.

  1. Ziffer 18
    WERKSTÄTTENLABORATORIUM

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll fertigungs- sowie betriebspraktische Prüf- und Meßaufgaben, die über den Rahmen der Werkstättenausbildung hinausgehen, lösen und dokumentieren können.

Lehrstoff:

  1. Ziffer 4
    Klasse (4 Wochenstunden):
    Stoffgebiet Niederfrequenztechnik:

Einstellen und Messen an Geräten der Phonotechnik, Elektroakustik

und Magnetaufzeichnung.

Stoffgebiet Hochfrequenztechnik:

Aufbauen, Einstellen und Abgleichen von Rundfunk- und Fernsehgeräten. Einpegeln von Antennenanlagen.

Stoffgebiet Steuerungs- und Regelungstechnik:

Einstellen und Prüfen von Geräten und Systemen.

Stoffgebiet Digitaltechnik:

Erstellen einfacher Programme.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Häufigkeit der Anwendung der Verfahren in der beruflichen Praxis. Die Messungen, Untersuchungen und Auswertungen bauen auf den in den theoretisch-technischen Unterrichtsgegenständen und im Pflichtgegenstand „Werkstätte“ erworbenen Kenntnissen und Fertigkeiten auf. Besondere Bedeutung kommt den Schutzmaßnahmen zu.

Den Anforderungen der Praxis entsprechend, wird von den Schülern die Führung eines Übungsprotokolls und die Ausarbeitung eines Laboratoriumsberichtes verlangt.

19. WERKSTÄTTE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die im Fachgebiet verwendeten Einrichtungen, Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe sicher handhaben und instand halten können. Er soll die Eigenschaften sowie die Bearbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten der Werk- und Hilfsstoffe kennen.

Der Schüler soll facheinschlägige Erzeugnisse herstellen sowie facheinschlägige praktische Tätigkeiten ausführen können. Er soll die Arbeitsvorgänge und Arbeitsergebnisse in exakter Fachsprache analysieren können.

Der Schüler soll die einschlägigen Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und beachten.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Klasse (9 Wochenstunden):
    Grundausbildung:

Werkstättenbetrieb, Werkstättenordnung, Unfallverhütung. Maschinenbauliche Fertigkeiten (Messen, Anreißen, Körnen, Feilen, Meißeln, Sägen, Schneiden, Bohren, Senken, Reiben, Passen, Schleifen, Schärfen, Gewindeschneiden von Hand, Stempeln). Elektrotechnische Fertigkeiten (Zurichten und Verlegen von blanken und isolierten Leitungen, Herstellen von Verbindungen, Anfertigen von Draht- und Kabelformen, Isolieren; einfache Installationsschaltungen. Visuelles Erkennen elektrischer und elektronischer Bauteile).

Mechanische Werkstätte:

Drehen (Längs-, Plan- und Innendrehen, Einstechen, Abstechen, maschinelles Gewindeschneiden). Hobeln von Flächen und Nuten, Fräsen verschiedener Werkstoffe nach Anriß und nach Maß unter Einhalten vorgegebener Toleranzen; Stirnfräsen.

  1. Ziffer 2
    Klasse (12 Wochenstunden):
    Elektromechanische Werkstätte:

Blecharbeiten, Stanzen, fachbezogene Arbeiten an Werkzeugmaschinen unter besonderer Berücksichtigung der Feinwerktechnik, Anfertigen einfacher Werkzeuge und Vorrichtungen. Hartlöten, Härten.

Gerätebau:

Verdrahtungs- und Verzinnungsarbeiten, Weichlöten. Aufbau einfacher

elektronischer Geräte.

Elektroinstallation:

Niederspannungsinstallation. Aufbau, Inbetriebnahme und Reparatur von Verteil-, Sicherungs- und Schalteinrichtungen sowie elektrischer Anlagen. Anwenden der elektrischen und mechanischen Schutzmaßnahmen. Anschließen und Inbetriebsetzen von Stromverbrauchern, Meß-, Schalt- und Steuerungsgeräten mit Funktionsprüfung.

Kunststoffverarbeitung:

Bearbeiten von Kunststoffhalbzeug. Gießharz- und Klebetechnik,

maschinelle Verarbeitung von Kunststoffen.

Schweißen:

Gasschmelz-, Elektro- und Schutzgasschweißen.

Fernmeldetechnik:

Aufbauen und Prüfen von Baugruppen der Vermittlungstechnik und der Kommunikationssysteme.

  1. Ziffer 3
    Klasse (12 Wochenstunden):
    Elektronik:

Herstellen von Grundschaltungen, Bau und Inbetriebnahme analoger

und digitaler Systeme.

Niederfrequenztechnik:

Abgleichen, Einstellen und Prüfen, Warten und Reparieren von Geräten der Elektroakustik, Phonotechnik, Magnetaufzeichnung.

Hochfrequenztechnik:

Abgleichen, Einstellen und Prüfen, Warten und Reparieren von Geräten der Rundfunk- und Fernsehtechnik sowie Anfertigen einfacher Baugruppen und Geräte.

Fernmeldetechnik:

Aufbauen und Prüfen von Ruf-, Signal- und Meßeinrichtungen und von

Kommunikationssystemen.

Elektromaschinenbau:

Wickel- und Isolierarbeiten an Transformatoren und Spulen.

Zusammenbau und Reparatur elektrischer Geräte.

  1. Ziffer 4
    Klasse (12 Wochenstunden):
    Elektronik:

Reparatur- und Prüfarbeiten an analogen und digitalen Geräten.

Niederfrequenztechnik:

Aufbau und Reparatur von Baugruppen und Geräten unter Beachtung der

einschlägigen Vorschriften.

Hochfrequenztechnik:

Aufbau von Antennenanlagen unter Berücksichtigung der einschlägigen

Vorschriften. Entstörfilter. Aufbau und Reparatur einschlägiger

Geräte.

Arbeitsvorbereitung:

Arbeitsaufträge, Werkstattzeichnungen, Arbeitsplanung. Vor- und Nachkalkulation von Arbeitsaufträgen. Arbeitssteuerung. Bestellwesen. Führung von praxisüblichen Dateien; statistische Auswertung. Lagerhaltung.

Didaktische Grundsätze:

Vor dem Beginn der einzelnen praktischen Arbeiten müssen die Schüler mit den Grundzügen des Aufbaues, der Funktion, der Bauarten und der Bedienung der erforderlichen Werkzeuge, Maschinen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe sowie mit den Eigenschaften der verwendeten Werk- und Hilfsstoffe, vor allem aber mit den einschlägigen Sicherheitsvorschriften vertraut gemacht werden. Die in der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung und Allgemeinen Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung sowie im Arbeitnehmerschutzgesetz vorgesehenen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und beruflichen Erkrankungen sind den Schülern im Zusammenhang mit den Arbeitsvorgängen eingehend zu erläutern; ihre Beachtung ist den Schülern zur Pflicht zu machen. In diesem Zusammenhang ist die Abstimmung mit den Lehrern der theoretisch-technischen Unterrichtsgegenstände sowie des Laboratoriums von besonderer Wichtigkeit.

Die Gewandtheit in den Fertigkeiten wird vor allem durch allmähliche Anhebung des Schwierigkeitsgrades in den einzelnen Bereichen gefördert. In ähnlicher Weise wird die Selbständigkeit der Schüler durch allmähliche Verringerung der Anweisungen für die einzelnen Arbeitsschritte erhöht.

Damit der Schüler mit der Werkstättenorganisation von Fertigungsbetrieben vertraut wird, erscheint es wichtig, daß die Werkstätte analog organisiert ist und der Schüler auch die organisatorischen Arbeiten vom Fertigungsauftrag bis zur Fertigungskontrolle kennenlernt. Der Praxisbezug kann durch Herstellen und Bearbeiten branchenüblicher Produkte mit Verkaufswert gefördert werden.

Der Dokumentation über die durchgeführten Arbeiten dient ein von jedem Schüler geführtes Arbeitsprotokoll.

20. PFLICHTPRAKTIKUM

Siehe Anlage 1.

B. Freigegenstände

STENOTYPIE

Siehe Anlage 1.

DARSTELLENDE GEOMETRIE

Siehe Anlage 1.

LEBENDE FREMDSPRACHE

(Englisch)

Siehe Anlage 1.

BETRIEBSWIRTSCHAFT

Siehe Anlage 1A.2.1.

AKTUELLE FACHGEBIETE

Siehe Anlage 1.

C. Unverbindliche Übungen

LEIBESÜBUNGEN

Siehe Anlage 1.

D. Förderunterricht

DEUTSCH

LEBENDE FREMDSPRACHE

(Englisch)

MATHEMATIK UND ANGEWANDTE MATHEMATIK

Siehe Anlage 1.

Anmerkung

Anlage 1 siehe nunmehr Anlage 1A.
Anlage 1.3.1. siehe nunmehr Anlage 1A.3.1.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10008594

Dokumentnummer

NOR12102234

Alte Dokumentnummer

N6198613734A

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 592 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 452 aus 1989,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins a

Inkrafttretensdatum

01.09.1989BGBl. Nr. 452/1989

Außerkrafttretensdatum

15.10.1993danach: BGBl. Nr. 702/1993

Index

64/02 Bundeslehrer; 70/02 Schulorganisation; 70/07 Schule und Kirche

Beachte

Klassenweise gestaffeltes Inkrafttreten

(Artikel römisch zwei, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 452 aus 1989,)

1. 9. 1989

1. 9. 1990

1. 9. 1991

1. 9. 1992

Text

Anlage 1A

---------

ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL, ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE UND

GEMEINSAME UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE AN DEN VIERJÄHRIGEN TECHNISCHEN UND

GEWERBLICHEN FACHSCHULEN.

römisch eins. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Die Fachschule hat im Sinne der Paragraphen 52 und 58 unter Bedachtnahme auf Paragraph 2, des Schulorganisationsgesetzes der Erlernung einschlägiger Berufe und der facheinschlägigen Ausbildung zu dienen.

Der Absolvent der Fachschule soll über die im Alltag und im Berufsleben häufig benötigten Fertigkeiten und Kenntnisse nach dem Stand der Technik sicher verfügen können. Er soll die durch Gesetz oder Norm festgelegten Erfordernisse der Berufspraxis kennen und beachten sowie die in der Berufspraxis verwendeten Maschinen und Geräte sicher bedienen können.

Der Absolvent soll bei der Anwendung der naturwissenschaftlichen Erkenntnisse in der technischen Problemlösung die Wechselwirkung von Mensch und Umwelt richtig beurteilen können; er soll mit seiner Arbeit bei der Erhaltung des Lebensraumes mitwirken können.

Er soll Vorgänge und Zustände nach vorgegebenen Gesichtspunkten präzise beobachten, Wesentliches erkennen und Sachverhalte in gesprochenem und geschriebenem Deutsch, in mathematischnaturwissenschaftlicher Symbolik sowie durch graphische Darstellungen ausdrücken können. Er soll Betriebs-, Wartungs- und Reparaturanleitungen in einer Fremdsprache verstehen und anwendungsorientiert ins Deutsche übertragen können.

Der Absolvent soll verantwortungsbewußt handeln und die Auswirkungen seiner Tätigkeit auf Arbeitskollegen, Betrieb, Gesellschaft und Umwelt abschätzen können.

Der Absolvent soll zur Mitwirkung am öffentlichen Geschehen und am österreichischen Kulturleben befähigt und bereit sein; er soll die demokratischen Prinzipien sowie die Eigenart der Bevölkerung seiner engeren und weiteren Heimat und seines Berufsstandes kennen und bejahen. Er soll nach Objektivität streben und fremden Standpunkten mit Achtung und Toleranz gegenübertreten. Er soll zur Zusammenarbeit bei Problemlösungen befähigt und bereit sein. Er soll die Arbeit anderer achten. Er soll zur Weiterbildung bereit sein und seine Weiterbildung planen können.

Der Absolvent soll Neues mit Interesse aufnehmen und verfolgen, mit Selbstvertrauen an die Arbeit herangehen und an der eigenen Arbeit und Leistung Freude empfinden. Er soll in kulturellen Tätigkeiten Entspannung finden. Er soll seine physische und psychische Gesundheit und seine Leistungsfähigkeit durch gesunde Bewegung und Haltung sowie durch Betätigung in Spiel und Sport fördern.

römisch zwei. ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Zur Erreichung des allgemeinen Bildungszieles ist es erforderlich, von der Vorbildung der Schüler auszugehen und den Lehrstoff nach den Kriterien der Praxisnähe und des für den Fachbereich Typischen auszuwählen. Der gründlichen Arbeit in der notwendigen Beschränkung gebührt der Vorzug vor einer oberflächlichen Vielheit.

Um die im allgemeinen Bildungsziel geforderte sprachliche Ausdrucksfähigkeit zu erreichen, sind auch in den fachlich-theoretischen Pflichtgegenständen Referate mit steigendem Schwierigkeitsgrad vorzusehen.

Damit der Schüler seine Kenntnisse in verschiedenen Zusammenhängen anwenden kann, ist eine problemorientierte, Zusammenhänge (auch mit anderen Unterrichtsgegenständen) ausleuchtende, schüler- und altersadäquate Aufbereitung des Lehrstoffes erforderlich, die sich geeigneter, erforderlichenfalls vom Lehrer selbst angefertigter Unterrichtsmittel und Verständnishilfen bedient. Dem praxisbezogenen Bildungsziel entsprechend, kommt der Verwendung praxisüblicher Hilfsmittel größte Bedeutung zu.

Die vom allgemeinen Bildungsziel geforderte Einarbeitung und Umsetzung des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts erfordert, daß der Lehrer die Entwicklungen, die sein Fachgebiet und dessen Umfeld betreffen, ständig beobachtet und aufnimmt und den Lehrstoff und die Unterrichtsmethoden dem zeitgemäßen Stand anpaßt. Dem Lehrplanabschnitt „Lehrstoff“ kann daher nur die Bedeutung eines richtungsweisenden Rahmens zukommen.

Das Erreichen des Bildungszieles verlangt die Absprache aller Lehrer verwandter Unterrichtsgegenstände zwecks rechtzeitiger Vorbereitung der Schüler auf den erforderlichen Wissensstand sowie zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten. In diesem Zusammenhang sind Stoffverteilungspläne notwendig.

Die Bearbeitung von Projekten in Gruppenarbeit erweist sich als besonders nützliche Vorbereitung auf die berufliche Situation, zu der auch die Kommunikationsfähigkeit gehört. Die Kritik der Mitschüler bei der Problemlösung und die Selbstdiagnose sind für den Lernfortschritt wichtig.

Exkursionen und Lehrausgänge fördern die Einsicht in fachlich-technische und betrieblich-organisatorische Zusammenhänge sowie in soziale Beziehungen und fördern das Verständnis für persönliche Situationen der Arbeitswelt.

Verschiedene Themenbereiche eines Unterrichtsgegenstandes können durch mehrere Lehrer entsprechend ihrer Vorbildung unterrichtet werden.

Aus pädagogischen und organisatorischen Gründen können zur Konzentration des Unterrichtes einzelne einander ergänzende Pflichtgegenstände in Form eines zusammenfassenden Unterrichtes dargeboten werden.

Ebenso kann das in der Stundentafel vorgesehene Stundenausmaß ganz oder teilweise in Form eines Blockunterrichtes erfüllt werden, wobei eine Wochenstunde etwa vierzig Unterrichtsstunden pro Schuljahr entspricht.

römisch drei. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT AN DEN TECHNISCHEN,

GEWERBLICHEN UND KUNSTGEWERBLICHEN FACHSCHULEN

  1. Litera a
    Katholischer Religionsunterricht Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Nr. 157 aus 1987,.

  1. Litera b
    EVANGELISCHER RELIGIONSUNTERRICHT

ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Der Religionsunterricht an den berufsbildenden mittleren Schulen hat in den Formen der Unterweisung und des Lehrgespräches das mitgebrachte Wissen zu ergänzen und durch eine Glaubens- und Lebenskunde zusammenzufassen. Das Ringen um das wahre Verständnis der Gnade, um die Gestalt der Kirche und um das rechte Leben des Christen in der Auseinandersetzung mit den Fragen der Gegenwart ist so zu vertiefen, daß in dem jungen Menschen die Urteils- und Entscheidungsfähigkeit geweckt wird. Er muß selbst über Glaubensfragen grundsätzlicher Art sprechen und klar Stellung beziehen können. Die Besonderheit der Organisation des evangelischen Religionsunterrichtes an diesen Schulen verlangt die Aufstellung von Themenkreisen, die in den unterschiedlich und wechselnd zusammgesetzten Unterrichtsgruppen frei variiert werden können. Im Normalfall sind in einem Schuljahr drei inhaltlich verschiedene Themenkreise zu behandeln.

Zu ihrer Erarbeitung sind Bibel und Kirchengesangbuch unentbehrlich. Die Themen sind nach Schulart, Geschlecht und Altersstufe entsprechend abzuwandeln.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Klasse:
    Naturwissenschaft und Glaube:
    Gott der Schöpfer des Kosmos.
    Schöpfungsbericht, Evolution.
    Gott der Schöpfer des Menschen. „Machet euch die Erde untertan.“
    Schöpfung, Erhaltung, Vollendung.
    Mann und Frau.
    Gottes Gericht, Sündenfall.

Turmbau zu Babel, Mensch und Technik.

Themen aus der Geschichte der Alten Kirche:

Apostelgeschichte und Paulus.

Petrus und Rom.

Die Kirche in heidnischer Umwelt (Offenbarung Johannes).

Von der Gemeinde zur Kirche.

Der Christ im täglichen Leben:

Die Zehn Gebote und die Menschenrechte.

Die soziale Frage. Innere Mission und Diakonie.

Toleranz: Nationalismus und Kofessionalismus.

Zehn Jahre des Lebens sind Sonntag, gleitende Arbeitswoche.

Dienst und Selbstzucht in der Arbeit.

Freizeitgestaltung, Gebet und Hausandacht.

Pflicht und Urlaub, schöpferische Pause.

  1. Ziffer 2
    Klasse:
    Bericht von Jesus:
    Der Weg Jesu nach den Evangelien.
    Neutestamentliche Zeitgeschichte.

Die Welt der Religion.

Die Welt der Religion:

Primitive Religion und moderner Aberglaube.

Polytheismus - Monotheismus.

Israel, Buddhismus, Hinduismus, Islam.

Leistungs-, Offenbarungs- und Erlösungsreligionen.

Christus, die Anwort auf die Erlösungssehnsucht der Welt (Weltmission).

Themen aus der Geschichte der mittelalterlichen Kirche:

„Christliches Abendland“.

Germanenmission und frühes Christentum in Österreich. Kirchliche Erneuerungsversuche (Institution und Evangelium).

Papsttum (Macht und Gnade).

Der evangelische Gottesdienst:

Sinn und Aufbau.

Die Heilige Schrift als Wort Gottes, Schrift und Überlieferung.

Die Predigt als lebendiges Wort.

Bekenntnis, Gebet und Sakrament.

Kirchenmusik - Kirchenbau - Bildende Kunst.

Das Christusbild im Laufe der Jahrhunderte.

Formen der Verkündung (Literatur, Presse, Rundfunk, Film, Fernsehen).

  1. Ziffer 3
    Klasse:
    Der Christus des Glaubens:
    Kreuz und Auferstehung.
    Gotteskindschaft im Heiligen Geist.
    Die Bergpredigt.
    Die Gemeinde: Kirche als Leib Christi.
    Christenheit (Einheit und Vielfalt).
    Sakramente.

Die letzten Dinge.

Die Reformation:

Luther, Zwingli, Calvin.

Reformation in Österreich.

Warum ich evangelischer Christ bin.

Der Christ in der modernen Welt:

Evangelium und Weltanschauung.

Die christliche Verantwortung für die Völker.

Das Mühen um den Frieden.

Die Sorge für Verachtete, Verfolgte und Notleidende.

Der Christ im Staat - Kirche und Staat:

Christ und Politik (Römer Kap. 13, Offenbarung Kap. 13). Kirchenstaat, Staatskirche, Trennungen von Staat und Kirche. Staat und Kirche in Partnerschaft (Protestantengesetz 1961).

  1. Ziffer 4
    Klasse:
    Der Leib:
    Der Leib als Tempel des Heiligen Geistes (1. Korinther 6, Psalm 8).

Leibliche Schönheit, Lobpreis der Liebe (Hoheslied Salomos, 1. Korinther 13).

Sexus - Eros - Agape.

Verantwortung für Leib und Seele.

Hygiene, Sport, Tanz, Genußmittel, Unterhaltung.

Euthanasie, Schutz des keimenden Lebens, Selbstmord, Todesstrafe.

Schutz des Leibes und Lebens: Verkehrsunfälle, Unfallverhütung.

Krankheit, Tod, Auferstehung.

Die Kirche und die Kirchen:

Heiligungs- und Erweckungsbewegungen.

Sekten - Volkskirche - Freikirche.

Bekenntniskirche.

Ökumenische Bewegung.

Evangelische Gemeinde und Kirche in Österreich.

Der Nachtridentinische Katholizismus:

Katholische Reform und Gegenreformation.

Probleme der Los-von-Rom-Bewegung.

Vaticanum römisch eins und römisch zwei.

Unsere römisch-katholische Umwelt.

Christliche Verantwortung in Familie und Gesellschaft:

Die industrielle und technische Massengesellschaft.

Arbeit, Arbeitswelt, Beruf, Berufwahl.

Ehe und Ehelosigkeit.

Die Familie in der bäuerlichen und industriellen Gesellschaft.

Christliche Verantwortung in der Gemeinde.

Christlicher Glaube oder Religiosität.

Christliche Liebe oder Humanität.

Christliche Hoffnung oder Fortschrittsglaube.

Vielfältiger Dienst in der Gemeinde.

  1. Litera c
    ALTKATHOLISCHER RELIGIONSUNTERRICHT

ALLGEMEINE UND DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Der altkatholische Religionsunterricht wird vor allem als Gruppenunterricht gemäß Paragraph 7 a, des Religionsunterrichtsgesetzes in seiner derzeit geltenden Fassung geführt.

Das Zusammenziehen von Schülern mehrerer Klassen und Schulen macht es notwendig, daß der Unterrichtsstoff, wie er vom vorliegenden Lehrplan für die einzelnen Klassen vorgesehen ist, im besonderen für die eingerichteten Religionsunterrichtsgruppen auch in einer jährlichen Wechselfolge angewendet wird. Es ist erstrebenswert, mit einer höchstmöglichen Organisationsform den größtmöglichen Bildungs- und Lehrertrag zu erzielen. Die im allgemeinen gültigen didaktischen Grundsätze sind auch für den Religionsunterricht anzuwenden, soweit dessen Eigenart es zuläßt.

Bei dreijährigen berufsbildenden mittleren Schulen ist der nachstehend gebotene Lehrstoff durch entsprechende Kürzungen auf die zur Verfügung stehenden drei Jahre zu verteilen.

ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Der Religionsunterricht baut auf den Bildungs- und Lernerfolg, der bis zur 8. Schulstufe erzielt wurde, auf und soll einen Einblick in das religiöse Leben der Christenheit gewähren. Dabei sind die kulturgeschichtlichen Voraussetzungen zu beachten. Es soll außerdem eine Vertiefung des Verständnisses für die Lehre der Kirche erreicht werden. Auf Grund der dahingehend angestrebten Bildung und der zu erzielenden Kenntnisse sollen die jungen Menschen in Fragen des religiösen Lebens zu einem selbständigen Urteilen, zu einer duldsamen und aufgeschlossenen Haltung befähigt werden, die von einer gesicherten Einführung in das Leben der Kirche, der menschlichen Gesellschaft und ihrer Ordnung ausgeht.

Bildungs- und Lehraufgabe, einschließlich Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Klasse:

Überblick über die religionsgeschichtliche Situation zur Zeitenwende. Jesus, sein Leben und sein Wirken, die Anfänge des Christentums. Die Entwicklung des Gemeindelebens. Die Persönlichkeit des Apostels Paulus; sein Leben und sein Wirken. Das nachpaulinische Zeitalter und die Zeit der Verfolgung bis zum „Mailänder Edikt“.

  1. Ziffer 2
    Klasse:

Die Entwicklung der abendländischen Kirche vom Konzil zu Nicäa bis zur Kirchenversammlung von Konstanz unter der besonderen Beobachtung der Voraussetzungen für die Kirchenspaltung des 11. Jahrhunderts und für die Entstehung der Kirche von England.

  1. Ziffer 3
    Klasse:

Die Reformatoren und die Kirche der Reformation. Die Gegenreformation. Die kirchliche Entwicklung bis zur Gegenwart. Äußerer Anlaß zu der Entstehung altkatholischer Bistümer. Der Altkatholizismus als Reform im altkatholischen Sinn. Die Utrechter Union. Die Altkatholische Kirche in Österreich. Die Kirchengemeinschaft mit den anglikanischen Kirchen und die Beziehungen zu den Kirchen der Ökumene.

  1. Ziffer 4
    Klasse:

Vertiefung der bisher im Religionsunterricht gewonnenen Erkenntnisse.

Behandlung der Erfahrungen des täglichen Lebens in ihren Beziehungen zur christlichen Lehre.

Im besonderen ist auf eine Darlegung des Verhältnisses zwischen Kirche und Staat sowie der ökumenischen Situation Bedacht zu nehmen.

Ferner ist das Verhältnis des einzelnen Gemeindemitgliedes zu seiner Kirche unter Beachtung von Verfassung, Lehre und Liturgie zu erörtern.

  1. Litera d
    ISLAMISCHER RELIGIONSUNTERRICHT

Siehe die Bekanntmachung Bundesgesetzblatt Nr. 421 aus 1983,.

römisch vier. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN DER GEMEINSAMEN

UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE, AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES AUF DIE EINZELNEN

SCHULSTUFEN, DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

A. Pflichtgegenstände

DEUTSCH

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die Verkehrssprache mündlich und schriftlich beherrschen. Insbesondere soll er Zustände und Vorgänge zweckorientiert, auch unter Verwendung graphischer Hilfsmittel beschreiben und zweckorientiert exzerpieren können. Der Schüler soll die Hochsprache in Wort und Schrift verstehen.

Der Schüler soll die Funktion der Massenmedien verstehen und aus dem Medienangebot zweckorientiert auswählen können.

Der Schüler soll Schriftstücke der Berufspraxis abfassen können; dabei soll er seine Arbeit ökonomisch planen und Informationen zielorientiert beschaffen können.

Der Schüler soll literarische Werke gern aufnehmen und sich mit ihnen so auseinandersetzen können, daß er Zusammenhänge mit seinem eigenen Lebensbereich erfaßt. Er soll zur sprachlichen und kulturellen Weiterbildung bereit sein, aus kulturellen Angeboten auswählen und am kulturellen Leben teilnehmen.

Der Schüler soll Probleme des menschlichen Lebens erkennen, analysieren und zu ihnen Stellung nehmen können. Dabei soll er seine eigene Meinung begründet vertreten können und fremden Standpunkten mit Achtung und Toleranz gegenübertreten.

Der Schüler soll zur Gruppenarbeit fähig und bereit sein.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Klasse (3 Wochenstunden):
    Sprachnormen:

Aussprache. Rechtschreibung, Wort- und Satzlehre, Zeichensetzung (wiederholender Überblick und Behebung von Unzulänglichkeiten beim Sprechen und Schreiben).

Sprachgestaltung:

Wiedergabe gelesener, gehörter und erlebter einfacher Sachverhalte und Abläufe in freier Rede (vorbereitet und unvorbereitet) und in schriftlichen Formen. Zielbezogene Kurzfassung. Stellenbewerbung; Lebenslauf. Gesuch. Brief; Telegramm. Rundgespräch. Sachliche und emotionale Darstellungsform. Strukturierung einfacher Sachverhalte (Ober- und Unterbegriffe, Definition).

Auseinandersetzung mit Texten:

Literarische Werke mit besonderer Berücksichtigung der Gegenwartsliteratur und österreichischer Autoren; Trivialliteratur; Sach- und Gebrauchstexte (auch der Massenmedien). Vergleich desselben Sachverhalts in verschiedenen Darstellungsformen (auch in nichtliterarischen künstlerischen Formen und in den Massenmedien).

Arten der Massenmedien. Arbeitstechniken:

Benützung von Nachschlagwerken. Stoffsammlung und Exzerpieren des Wesentlichen in bezug auf ein gegebenes Kriterium. Lerntechnik.

  1. Ziffer 2
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Sprachnormen:

Direkte und indirekte Rede, Verneinung, Ellipse. Sprachschichten.

Sprachgestaltung:

Strukturierung von Sachzusammenhängen in freier Rede und in schriftlichen Formen. Zulässige und unzulässige Verallgemeinerung. Ursache, Wirkung, Bedingung. Protokoll. Gesprächsführung. Schriftverkehr (persönliche Schreiben an Firmen und Behörden).

Auseinandersetzung mit Texten:

Texte aus Fachzeitschriften. Literarische Werke des deutschsprachigen Schrifttums des 19. und 20. Jahrhunderts.

Arbeitstechniken:

Informationsbeschaffung, Informationsauswertung. Benützung von Bibliotheken.

  1. Ziffer 3
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Sprachnormen:

Fachsprache der Berufspraxis.

Sprachgestaltung:

Analysen einfacher Alltags- und Berufsprobleme in freier Rede und

in schriftlichen Formen. Arbeitsanleitung (mündlich und schriftlich).

Schriftverkehr (einfache Geschäftsfälle).

Auseinandersetzung mit Texten:

Einfache Analyse (Thema, Motiv, Stoff, Umraum, Handlung) von Texten

aus Massenmedien und von zeitgenössischen literarischen Werken.

Fachtexte.

Arbeitstechniken:

Arbeitsplanung. Grundsätze der Gruppenarbeit.

  1. Ziffer 4
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Sprachgestaltung:

Analyse von Alltags- und Berufsproblemen in freier Rede und in schriftlichen Formen. Facharbeit. Schriftverkehr (innerbetriebliche Schriftstücke des Fachgebietes).

Auseinandersetzung mit Texten:

Literarische Werke unter Betonung der Wechselwirkung zwischen Form

und Inhalt und in ihrer Beziehung zur bildenden Kunst und zur Musik.

Analyse von Medieninhalten.

Arbeitstechniken:

Medienauswahl durch den Konsumenten. Auswahl aus dem Freizeitangebot.

Didaktische Grundsätze:

Die Bereitschaft zur Vervollkommnung in der Verkehrssprache wird durch die Erkenntnis erhöht, daß Umgangssprache, Mundart und Jargon in bestimmten Sprechsituationen durchaus ihren Platz haben, darüber hinaus jedoch für die Bewältigung beruflicher Aufgaben zusätzlich die Beherrschung der Verkehrssprache notwendig ist.

Um die Beherrschung der Verkehrssprache zu erreichen, bedarf es

  • Strichaufzählung
    ständiger Verwendung der Verkehrssprache im Deutschunterricht (ausgenommen bei der Behandlung der anderen Sprachebenen);
  • Strichaufzählung
    Übungen zu Schwachstellen (zB deutliches Sprechen, Aussprache bestimmter Laute);
  • Strichaufzählung
    „Übersetzungsübungen“ aus anderen Sprachebenen in die Verkehrssprache.
Die Bereitschaft zum Verständnis der Hochsprache wird durch die Erkenntnis erhöht, daß komplexe Denk- und Gefühlsmitteilungen eine differenzierte Sprachleistung erfordern und umgekehrt Denkleistungen in einem direkten Zusammenhang mit der sprachlichen Kompetenz stehen.
Grammatik, Rechtschreibung, Zeichensetzung und Stilistik sind im Sinne der Bildungs- und Lehraufgabe nur Mittel zur Erreichung der Sprachkompetenz, die durch das Setzen handlungs- und berufsbezogener Schwerpunkte sowie durch die Einbindung in einen kommunikativen Zusammenhang unterstützt werden. Dementsprechend kann auf die Behandlung von Erscheinungen, die weder für den Alltag noch für die berufliche Kommunikation von Bedeutung sind, verzichtet werden.
Kriterien für die Auswahl nichtliterarischer Texte für Sprachübungen ergeben sich aus der angestrebten Sprachkompetenz (inhaltliche Verständlichkeit, Schülerinteresse, Aktualität, Anwendbarkeit im Alltag oder im Beruf).
Das Ziel der Medienerziehung erfordert einfache analytische Übungen, für die sich Gruppenarbeit besonders eignet. Der Unterricht in Medienkunde kann durch eigene Produktionen und durch Besichtigungen einschlägiger Institutionen unterstützt werden.
Der Vergleich ausgewählter literarischer Texte mit dem täglichen Sprachgebrauch und der Trivialliteratur dient der kulturellen Aufnahmebereitschaft und fördert die Kommunikationsfähigkeit. Die Analyse von Texten wird durch Gruppenarbeit sowie durch Gegenwarts- und Altersbezogenheit der Thematik erleichtert. Die Selbständigkeit des Schülers wird erhöht, wenn der Lehrer nicht alle Informationen vorgibt, sondern den Schüler zur Informationsbeschaffung und -auswertung anleitet.
Auf Grund des vorgegebenen Stundenausmaßes kommt der Aufnahme literarischer Inhalte durch audiovisuelle Medien eine besondere Rolle zu. Das Verständnis für literarische Inhalte wird durch eigene kulturelle Aktivitäten erhöht (Theaterbesuche, Gestaltung von Problemen im Rollenspiel).
Die von der Bildungs- und Lehraufgabe geforderten Fertigkeiten können nur durch Üben erreicht werden; daher benötigt der Schüler zahlreiche Sprech- und Schreibanlässe im Unterricht. Kriterien für die Auswahl sind die Vielseitigkeit in Form und Inhalt und der Beitrag zur sozialen Handlungskompetenz auf allen Gebieten der Lebenswirklichkeit, insbesondere im Beruf. Probleme und Fragen des Schülers können in diesem Rahmen durchaus zum Gegenstand des Unterrichtes gemacht werden. Dabei kommt auch schriftlichen Formen der persönlichen Vorbereitung oder der Zusammenfassung von Themenkreisen eine wesentliche Rolle zu. Der Projektunterricht ermöglicht eine praxisbezogene Verbindung von mündlicher und schriftlicher Kommunikation.
Bei der Diskussion gesellschaftlicher Probleme ist das Rollenspiel von großem Nutzen. Die Selbständigkeit der Schüler wird erhöht, wenn der Lehrer durch Zwischenfragen dafür sorgt, daß kein Standpunkt und kein wesentliches Argument übersehen wird.
Die Weiterbildung wird durch Vorträge auch schulfremder Personen, auch zu Sachfragen, gefördert. Für das Wissen um Weiterbildungsmöglichkeiten sind Besuche einschlägiger Einrichtungen und Nachschlageübungen in Fachbüchern wichtig.
In der 1. und 2. Klasse je drei einstündige, in der 3. Klasse zwei einstündige, in der 4. Klasse zwei zweistündige Schularbeiten.

LEBENDE FREMDSPRACHE

(Englisch)

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll einfache englische Texte, insbesondere mit technischem Inhalt, unter Verwendung von zweisprachigen Wörterbüchern lesen und sinngemäß ins Deutsche übertragen können. Er soll einfache Sachverhalte des Alltags und der Berufswelt - erforderlichenfalls unter Verwendung eines zweisprachigen Wörterbuchs - in verständlichem Englisch mündlich und schriftlich beschreiben und diskutieren können.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Alltag und Aktuelles:

Routinesituationen, isolierte Sachverhalte.

Wirtschaft und Arbeitswelt:

Industriezweige, Berufe.

Technik und Hilfswissenschaften:

Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Produkte der Technik (Grobaufbau, Verwendungszweck). Grundrechenoperationen; naturwissenschaftliche Methoden, Symbole, Größen; Maße und Gewichte.

  1. Ziffer 2
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Alltag und Aktuelles:

Sachverhalte mit einfacher Struktur.

Wirtschaft und Arbeitswelt:

Arbeitsplätze, Betrieb.

Technik und Hilfswissenschaften:

Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Produkte der Technik (Bauarten, Funktion, Bedienung).

  1. Ziffer 3
    Klasse (1 Wochenstunde):
    Alltag und Aktuelles:

Kompliziertere Sachverhalte.

Wirtschaft und Arbeitswelt:

Berufliche Auslandsbeziehungen.

Technik und Hilfswissenschaften:

Bauelemente, Geräte, Maschinen, Anlagen und Produkte der Fachrichtung (Bauarten, Funktion, Bedienung, Schutz, Wartung und Pflege einfacher Objekte).

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit im Beruf, insbesondere im Zusammenhang mit modernen Technologien. Themen, die mehrere Lehrstoffgebiete kombinieren,

sparen Unterrichtszeit und fördern das fachübergreifende Denken; besonders nützlich sind Themen und Aktivitäten, die zugleich die Fertigkeiten in der Alltagskommunikation festigen und ausbauen und/oder angelsächsische Besonderheiten auf gesellschaftlichem, wirtschaftlichem oder technischem Gebiet behandeln. Die Berücksichtigung der Interessen der Schüler bei der Themenwahl erhöht die Motivation.

Zur Verbesserung der Chancen von Schülern, die keine Vorbildung in der Fremdsprache Englisch besitzen, tritt anfangs bei der Vermittlung des Lehrstoffes die Leistungsbeurteilung in den Hintergrund. Das Schwergewicht des Unterrichtes für diese Schüler liegt im ersten Unterrichtsjahr auf der Vermittlung der sprachlichen Grundfertigkeiten. Je nach den Vorkenntnissen der Schüler kann auch die Vermittlung von Strukturregeln anläßlich festgestellter Lücken für die kommunikativen Fertigkeiten von Nutzen sein.

Für das erfolgreiche Verstehen, Umsetzen und Produzieren von Texten (das sind sowohl vorbereitete als auch in unmittelbarer Reaktion gegebene schriftliche und mündliche Äußerungen) ist es erforderlich, daß der Lehrer zunächst schrittweise Verfahren für diese komplexen Vorgänge vorstellt und an Beispielen erklärt. Der Wortschatz wird zweckmäßigerweise auf die am häufigsten gebrauchten Morpheme aufgebaut, damit schon früh eine Verständigung möglich ist.

Wo die Vorkenntnisse der Schüler die Verwendung des Englischen im Unterricht ermöglichen, ist die Verwendung im Dienste der mündlichen Sprachbeherrschung empfehlenswert, ausgenommen sind Situationen mit praxisfremdem Wortschatz (zB Erklärungen zur Grammatik und zu Übersetzungen). Die mündliche Sprachbeherrschung wird ferner durch Übungen an Sprachmustern und durch einfache Referate gefördert. Sprechhemmungen können dadurch abgebaut werden, daß in der Leistungsbeurteilung die Sprachrichtigkeit hinter das Ausmaß der Beteiligung am Sprachgeschehen zurücktritt. Bei Referaten wird der Gefahr der Überforderung des Vortragenden und der Zuhörer am besten durch eine Beschränkung auf etwa eine Länge von zwei bis drei Minuten sowie durch eingehende Beratung der Schüler vorgebeugt.

Bei Übungen im schriftlichen Ausdruck ist es zweckmäßig, den Aufgabenstellungen der Praxis durch genaue Angabe der Zielgruppe und des Verwendungszweckes des Textes nahezukommen. Der Bildungs- und Lehraufgabe ist vor allem die Form der Reaktion in deutscher Sprache auf vorgegebene englische Texte angemessen; Reaktionen in englischer Sprache auf bekannte Sachverhalte oder auf vorgegebene deutsche Texte sind zur Vorbereitung mündlicher Aussagen wertvoll.

In Themenbereichen der alltags- und berufsorientierten Kommunikation fördern Hinweise auf die Lebensart des fremden Sprachraumes die Motivation. Im technischen Bereich erscheint der systematische Aufbau vom Einfachen zum Komplexen (zB Konstruktionselement - Bauteil - Baugruppe - Gerät - System) besonders zielführend. Als Unterrichtsmittel bewähren sich hier neben bildlichen Darstellungen auch Originalobjekte und Modelle.

In jeder Klasse zwei einstündige Schularbeiten.

GESCHICHTE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll in gesellschafts-, politik- und wirtschaftsrelevanten Fragen die Bandbreiten der möglichen Standpunkte überblicken und einen seinem Lebensalter entsprechenden eigenen Standpunkt beziehen können.

Der Schüler soll die europäische Geschichte seit 1900 und die Weltgeschichte seit 1945 in ihren Grundzügen kennen.

Der Schüler soll Interessenkonflikte analysieren und Manipulationsversuche aufdecken können. Er soll die Notwendigkeit von Prioritäten und von Kompromissen einsehen.

Lehrstoff:

Klasse laut Stundentafel (2 Wochenstunden):

Europa 1900-1914:

Politische Interessen der Großmächte, Bündnissysteme. Wirtschafts- und Sozialstruktur. Kulturelle Strömungen,

wissenschaftlich-technisches Weltbild.

Der Erste Weltkrieg:

Ursachen, politische und militärische Entwicklung, Friedensverträge, neue Staatsgebiete und Staatsformen (Nachfolgestaaten Österreich-Ungarns, Sowjetunion).

Europa zwischen den Weltkriegen:

Politische Interessen der Großmächte, Wirtschafts- und Sozialentwicklung (Inflation, Expansion und Zusammenbruch der Wirtschaft; Massenarbeitslosigkeit). Entwicklung der Technik. Kulturelle Strömungen. Totalitäre Ideologien, innerstaatliche Konfrontationen, Bündnissysteme.

Der Zweite Weltkrieg:

Ursachen, politische und militärische Entwicklung. Das nationalsozialistische Deutschland (Außen- und Wirtschaftspolitik; Verfolgung und Widerstand) und seine Gegner. Neue Grenzen und besetzte Gebiete. Die Vereinten Nationen.

Die Welt seit 1945:

Wiederaufbau, Friedensverträge, Bündnissysteme und wirtschaftliche Zusammenschlüsse. Ost-West-Konflikt. Dekolonisation, Staatengründungen. Internationale Organisationen. Bewegung der Blockfreien. Revolutionen und Umstürze; Stellvertreterkriege. Rassen- und Religionsprobleme, Entwicklung der Weltwirtschaft; Probleme der Entwicklungsländer; Nord-Süd-Beziehungen; multinationale Konzerne. Technische Entwicklung. Kulturelle Strömungen.

Österreich von 1945 bis 1955:

Zweite Republik, Besatzung, Wiederaufbau. Industriebeschlagnahmen,

Verstaatlichung. Innenpolitische Krise 1950. Sozialpartnerschaft.

Staatsvertrag, immerwährende Neutralität.

Österreich seit 1955:

Innen-, Außen- und Sozialpolitik. Entwicklung der Sozial- und Wirtschaftsstruktur. Umfassende Landesverteidigung. Kulturelle Strömungen, wissenschaftlich-technische Leistungen. Aktuelle politische Probleme.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Auswirkung der geschichtlichen Entwicklung auf die Gegenwart. In diesem Sinne können auch gegenwartsbezogene Rückblicke auf frühere Jahrhunderte zum Verständnis des Lehrstoffs beitragen.

Diskussionen über gesellschafts-, politik- und wirtschaftsrelevante Fragen fördern die Selbständigkeit, insbesondere dadurch, daß der Lehrer nicht selbst Stellung bezieht, aber dafür sorgt, daß kein Standpunkt und kein wesentliches Argument übersehen wird.

Die Fähigkeit zur Analyse von Interessenkonflikten und Manipulationsversuchen wird durch Simulation gefördert, wobei die Schüler zu selbständiger Lösung angeregt werden.

Zur Herstellung von Querverbindungen und zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten ist die Absprache mit den Lehrern der Pflichtgegenstände „Deutsch“ und „Geographie und Wirtschaftskunde“ wichtig.

GEOGRAPHIE UND WIRTSCHAFTSKUNDE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll um die gegenseitige Abhängigkeit von Mensch und Ökosystem wissen und bei Entscheidungen in der Konfrontation von Technik und Natur Verantwortung übernehmen.

Der Schüler soll wirtschaftliche Abläufe interpretieren können.

Der Schüler soll politische, wirtschaftliche und soziale Informationen beschaffen, selbständig in einen topographischen Orientierungsraster einordnen und auswerten können.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Klasse (2 Wochenstunden):

Landschafts- und Humanökologie unter besonderer Berücksichtigung Österreichs:

Ökologisches Wirkungsgefüge (Klima, Relief, Boden, Pflanzenkleid). Landschaftsgürtel der Erde (Entstehung, Lage, Verteilung). Wechselwirkungen zwischen Ökosystemen und dem wirtschaftenden Menschen.

Bevölkerung:

Darstellung des Bevölkerungsgeschehens. Demographische Strukturen

und Prozesse. Tragfähigkeit der Erde.

Gesellschafts- und Wirtschaftssysteme:

Die 1., 2. und 3. Welt. Überstaatliche Machtkonzentrationen (wirtschaftliche, politische, militärische). Verflechtung von Machtinteressen.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterien für die Lehrstoffauswahl sind der Beitrag zum Verständnis der Wechselwirkung zwischen geographischem Raum und dem Menschen, der Österreichbezug und die Bereitschaft zum Beschaffen und Verarbeiten von Informationen durch die Schüler.

Wirtschaftskundliche Begriffe lassen sich am besten aus den geographischen Inhalten entwickeln.

Die Wechselwirkung Raum - Mensch läßt sich insbesondere in den Themenbereichen „Ökologisches Wirkungsgefüge“ und „Wechselwirkung zwischen Ökosystemen und dem wirtschaftenden Menschen“ darstellen. Hier kann durch Fallbeispiele, unter anderem auch aus Raumordnungsmaßnahmen und der Raumplanung, der Österreichbezug hergestellt werden. Im Themenbereich „Landschaftsgürtel der Erde“ kann das von den Schülern früher erworbene topographische Orientierungswissen erweitert und vertieft werden.

Die Beschaffung und Auswertung von politischen, wirtschaftlichen und sozialen Informationen kann am besten in den Themenbereichen „Bevölkerung und Gesellschaft“ und „Gesellschafts- und Wirtschaftssysteme“ demonstriert und durchgeführt werden.

WIRTSCHAFTLICHE BILDUNG, RECHTSKUNDE UND STAATSBÜRGERKUNDE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die Bedeutung betriebswirtschaftlicher Überlegungen und volkswirtschaftlicher Zusammenhänge für die Produktion im Fachgebiet kennen. Er soll einfache Geschäftsfälle in doppelter Buchhaltung und in der Kostenrechnung erfassen können. Er soll einfache Formen des branchenüblichen Schriftverkehrs und Zahlungsverkehrs durchführen können.

Der Schüler soll die für die Berufsausübung im Fachgebiet bedeutsamen Rechtsvorschriften kennen.

Der Schüler soll die für das Verständnis des politischen und sozialen Lebens und zur Wahrnehmung der staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten erforderlichen Kenntnisse besitzen. Er soll die demokratischen Prinzipien bejahen.

Lehrstoff:

Klasse laut Stundentafel (erstmalige Führung) (2 Wochenstunden):

Betriebswirtschaft:

Unternehmens- und Betriebsformen, betriebliche Organisation.

Rechnungswesen:

Gesetzliche Grundlagen. Prinzip der doppelten Buchhaltung.

Kostenrechnung.

Volkswirtschaft:

Wirtschaftsordnungen. Volkswirtschaftlicher Kreislauf; Markt; Geld,

Währung; Konjunktur. Außenhandel.

Klasse laut Stundentafel (zweite Führung) (2 Wochenstunden):

Unternehmerrecht:

Privatrecht, Handelsrecht (Kaufmann, Handelsregister, Dienstleistungen, Handelsgeschäfte, Handelskauf). Gewerberecht (Antritt und Ausübung eines Gewerbes).

Arbeiternehmerrecht:

Arbeitsrecht (Arbeitsvertrag, Rechte und Pflichten der Vertragspartner, Auflösung von Arbeitsverhältnissen; Angestelltengesetz; Arbeiter, Lehrling), Arbeitsschutz, (Arbeitszeitschutz, allgemeiner und besonderer technischer Arbeitsschutz, Sozialversicherung). Schutz geistigen Eigentums.

Staatsbürgerkunde:

Staatselemente, Aufgaben des Staates; Staats- und Regierungsformen, politische Parteien, Verbände. Österreichisches Verfassungsrecht (demokratisches, republikanisches, bundesstaatliches, rechtsstaatliches Prinzip). Rechte und Pflichten des Staatsbürgers. Verfassungen bedeutender Staaten; internationale Stellung Österreichs, immerwährende Neutralität, umfassende Landesverteidigung. Zwischenstaatliche Organisationen.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterien für die Lehrstoffauswahl sind der Beitrag zum Verständnis für Probleme des öffentlichen Lebens und für komplexe Zusammenhänge in Wirtschaft und Recht sowie die Aktualität. Dementsprechend kommt bei Divergenzen zwischen der Theorie und der politischen Wirklichkeit das größere Gewicht der letzteren zu.

In vielen Teilbereichen wird auf Vorkenntnisse aus dem Pflichtgegenstand „Geschichte und Sozialkunde“ zurückgegriffen werden können.

Da die im Mittelpunkt der Bildungs- und Lehraufgabe stehende politische Bildung vor allem durch Erleben erworben wird, kommt Diskussionen, Rollenspielen, Besuchen von Institutionen und Vorträgen auch schulfremder Personen große Bedeutung zu.

In den wirtschaftlichen und rechtlichen Themenbereichen sind Fallbeispiele besonders nützlich, für die die Arbeit in Gruppen und die Diskussion zweckmäßige Arbeitsformen sind. Die Selbständigkeit der Schüler wird erhöht, wenn der Lehrer in Diskussionen durch Zwischenfragen dafür sorgt, daß kein Standpunkt und kein wesentliches Argument übersehen wird.

BETRIEBSLEHRE UND TECHNISCHE KALKULATION

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die Grundsätze der Führung gewerblicher und industrieller Mittelbetriebe kennen. Er soll Kalkulationen solcher Betriebe durchführen können.

Lehrstoff:

  1. Ziffer 4
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Betriebliche Organisation:

Aufbauorganisation, Ablauforganisation, Grundlagen der Materialwirtschaft, Grundlagen der Zeitwirtschaft nach REFA, Lohnformen. Lagerbestandführung. Materialeigenschaften.

Kalkulation:

Stundensatzrechnung, Betriebsabrechnung auf Voll- und Teilkostenbasis, Deckungsbeitragsrechnung, unternehmerische Entscheidungen auf Basis der Teilkostenrechnung.

Didaktische Grundsätze:

Der Unterricht baut auf Kenntnisse aus den Pflichtgegenständen „Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und Staatsbürgerkunde“, „Mechanische Technologie“ und „Werkstätte“ auf. Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit auf Aufgaben der Betriebspraxis in den Bereichen Betriebsführung, Arbeitsvorbereitung und Kalkulation. Dementsprechend wird die Unterrichtsform der Lösung praktischer Aufgaben vorherrschen.

LEIBESÜBUNGEN

Siehe Bundesgesetzblatt Nr. 37 aus 1989,.

ELEKTRONISCHE DATENVERARBEITUNG UND ANGEWANDTE ELEKTRONISCHE

DATENVERARBEITUNG

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll zu einfachen Aufgaben des Fachgebietes Programme in einer mathematisch-technisch orientierten Programmiersprache erstellen, testen und verbessern können. Er soll Programme an einer digitalen Rechenanlage eingeben, ablaufen lassen, auflisten, redigieren, speichern und aufrufen können.

Der Schüler soll die wirtschafts- und gesellschaftspolitischen Auswirkungen des Einsatzes der elektronischen Datenverarbeitung beurteilen können. Er soll die moderne Technik in unsere Kultur integrieren können.

Lehrstoff:

  1. Ziffer 2
    Klasse (2 Wochenstunden):
    EDV-Anlagen:

Aufbau, Funktion, Organisation.

Algorithmik:

Systematik der Problemlösung, Strukturelemente, Programmierhilfen.

Rechnerbedienung:

Programmeingabe, Programmlauf. Programmauflistung, -korrektur,

-abspeicherung, -aufruf.

Programmieren:

Programme ohne Dateizugriff. Anwendungen (Aufgaben des Fachgebietes).

Auswirkungen der elektronischen Datenverarbeitung:

Betriebswirtschaft (Rationalisierung, zunehmende Bedeutung der Organisation), Volkswirtschaft (Strukturwandel in der Wirtschaft und auf dem Arbeitsmarkt), Sozialpolitik (Beschäftigungspolitik, Arbeitszeit; neue Arbeitsformen und -belastungen), Datenschutz (Persönlichkeitsschutz, Schutz geistigen Eigentums).

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit auf Aufgaben der Berufspraxis. Daher liegt das Hauptgewicht auf den Themenbereichen „Algorithmik“ und „Programmieren“, bei den Beispielen auf Aufgaben aus den theoretisch-technischen Unterrichtsgegenständen. Als Programmierhilfen bewähren sich insbesondere graphische Darstellungen wie Programmablaufplan und Struktogramm, allenfalls auch Pseudocode.

Für umfangreichere Programme bewährt sich Gruppenarbeit.

PFLICHTPRAKTIKUM

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die im Unterricht der fachtheoretischen und praktischen Unterrichtsgegenstände erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Einstellungen auf die Berufspraxis seines Fachgebietes anwenden können.

Organisationsform und Inhalt:

Die Dauer des Pflichtpraktikums hat mindestens 4 Wochen zu betragen. Es ist spätestens vor dem Eintritt in die 4. Klasse abzulegen. Das Pflichtpraktikum hat facheinschlägige, vor allem praktische Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Berufsausbildung zu umfassen; es soll darüber hinaus dem Schüler Einblick in betriebsorganisatorische Aufgaben gewähren. Am Ende des Pflichtpraktikums ist von jedem Schüler ein selbstverfaßter Pflichtpraktikumsbericht mit Angaben über die ausgeübten Tätigkeiten und die erworbenen Erfahrungen an den Abteilungsvorstand zu übermitteln.

Didaktische Grundsätze:

Der erste enge Kontakt mit dem Berufsleben bedarf sorgfältiger Vor- und Nachbereitung durch die Schule. Besonders wichtig ist die Auswertung des Pflichtpraktikumsberichtes in den fachtheoretischen und fachpraktischen Unterrichtsgegenständen.

B. Freigegenstände

STENOTYPIE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll Texte nach Diktat unter Einhaltung des für die Staatliche Stenotypieprüfung geltenden Fehlerschlüssels auf der Maschine schreiben können. Er soll Texte und Diktate sicher in Kurzschrift aufnehmen und wortgetreu lesen können. Er soll sich der Kurzschrift als Organisationsmittel (Notizschrift) bedienen können. Er soll Texte aus Langschrift, aus Kurzschrift und vom Phonotypieträger in Maschinschrift übertragen können. Er soll die Schreibmaschine pflegen können. Er soll Texte aus dem Geschäfts-, Behörden- und Privatbereich nach den Richtlinien für Maschinschreiben (ÖNORM A 1080) sicher und einwandfrei gestalten können.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Zehn-Finger-Tastschreiben:

Buchstaben, Ziffern, Zeichen. Anwendung nach den Richtlinien für Maschinschreiben (ÖNORM A 1080). Abschrift und Schreiben nach Diktat und allgemeinen Angaben; Tabellieren.

Die Schreibmaschine:

Bedienung aller Einrichtungen.

  1. Ziffer 2
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Zehn-Finger-Tastschreiben:

Abschrift und Schreiben nach Diktat und allgemeinen Angaben mit

erhöhter Geschwindigkeit.

Die Schreibmaschine:

Farbbandwechsel, Typen- und Maschinenreinigung.

Normen und Usancen:

Äußere Form der kaufmännischen Schriftstücke; genormte und ungenormte Geschäftsbriefe; Ausführung von Schriftstücken nach Konzepten und ungegliederten Vorlagen; Ausfüllen von Formularen.

Kurzschrift nach der Wiener Urkunde:

Aufnahme und Lesen eigener Niederschriften und kurzschriftlicher Vorlagen, Übertragung in Maschinschrift.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Textauswahl ist die Brauchbarkeit in der betrieblichen Praxis und im Alltag. Reinschriften werden zweckmäßigerweise in Mappen gesammelt.

DARSTELLENDE GEOMETRIE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll aus Rissen eines Objektes dessen Aufbau ablesen und die in der Zeichnung enthaltenen Informationen deuten und konstruktiv verwerten können. Er soll geometrische Formen an technischen Objekten erkennen.

Der Schüler soll geometrische Sachverhalte präzise beschreiben und sich dabei sprachlich präzise ausdrücken können. Er soll Gewissenhaftigkeit, Genauigkeit, Sauberkeit, Geduld, Selbstkritik und logisches Denken als Voraussetzung zur Bewältigung von Aufgaben erkennen und bejahen.

  1. Ziffer eins
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Projektion und Axonometrie, Anwendung auf ebenflächig begrenzte Körper und spezielle einfache Flächen:

Räumliches kartesisches Rechtssystem, Parallelprojektion. Aufbauverfahren der Axonometrie, spezielle axonometrische Angaben gemäß ÖNORM A 6061. Anwendung auf prismatische und pyramidenförmige Werkstücke, Gegenüberstellung der Begriffe Strecke und Gerade, ebene Figur und Ebene, Körper und Fläche. Aufriß, Grundriß und Kreuzriß (Normalrisse in den Koordinatenebenen, Anordnung in der Zeichenebene). Konstruktion axonometrischer Risse aus gegebenen Hauptrissen und umgekehrt. Prismenfläche, Zylinderfläche, Pyramidenfläche und Kegelfläche. Konturerzeugende von Zylinder- und Kegelflächen.

Lösung stereometrischer Aufgaben mit Hilfe von Normalprojektionen:

Angittern einer Geraden in einer Ebene, Schnitte ebenflächig begrenzter Werkstückformen. Seitenrisse als Konstruktionshilfsmittel. Länge einer Strecke, Paralleldrehen einer Ebene, orthogonale Lage einer Geraden und einer Ebene. Anwendung auf fachbezogene technische Objekte.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit im Konstruktionsunterricht der Fachrichtung. Es empfiehlt sich, neue geometrische Begriffe anhand konkreter technischer Objekte einzuführen. Die zunehmende Bedeutung computerunterstützten Konstruierens legt die konsequente Verwendung eines Koordinatensystems nahe. Im Sinne der Praxisbezogenheit erscheint es zweckmäßig, Konstruktionsvorgänge am Objekt zu erklären, sodaß sich die Verwendung von Spuren und Rißachsen erübrigt.

Zwei Schularbeiten sind zulässig.

LEBENDE FREMDSPRACHE

(Englisch)

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll branchenübliche englische Texte, insbesondere Bedienungs-, Wartungs- und Reparaturanleitungen, unter Verwendung von zweisprachigen Wörterbüchern lesen und sinngemäß ins Deutsche übertragen können. Er soll komplexere Sachverhalte des Alltags und der Berufswelt, erforderlichenfalls unter Verwendung eines zweisprachigen Wörterbuchs, in verständlichem Englisch mündlich und schriftlich beschreiben und diskutieren können.

Lehrstoff:

  1. Ziffer 4
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Alltag und Aktuelles:

Kontroversielle Themen, die volks- und sprachbedingte Unterschiede

illustrieren.

Wirtschaft und Arbeitswelt:

Wirtschafts- und Arbeitsformen in Österreich und im

angelsächsischen Bereich.

Technik:

Bauelemente, Geräte, Maschinen, Anlagen und Produkte der Fachrichtung (Bauarten, Funktion, Bedienung, Schutz, Wartung, Pflege, Entstörung, Reparatur).

Didaktische Grundsätze:

Wie im Pflichtgegenstand Englisch.

AKTUELLE FACHGEBIETE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll Kenntnisse und Fertigkeiten auf bestimmten, durch den Fortschritt der Technik für die Berufsausübung aktuell gewordenen Fachgebieten aufweisen.

Lehrstoff und didaktische Grundsätze:

  1. Ziffer 3
    und 4.Klasse (bis zu 2 Wochenstunden):

Die jeweilige konkrete Lehrstoffumschreibung und die didaktischen Grundsätze sind in allen Fällen vor Einführung dieses Freigegenstandes dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Sport zur Genehmigung und zur Einstufung des Unterrichtsgegenstandes in die entsprechende Lehrverpflichtungsgruppe vorzulegen.

C. Unverbindliche Übungen

LEIBESÜBUNGEN

Siehe Bundesgesetzblatt Nr. 37 aus 1989,.

D. Förderunterricht

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der vorübergehend von einem Leistungsabfall betroffene, grundsätzlich geeignete und leistungswillige Schüler soll jene Kenntnisse und Fertigkeiten aufweisen, die ihm die Erfüllung der Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Pflichtgegenstandes ermöglichen.

Lehrstoff:

Wie in der jeweiligen Klasse des entsprechenden Pflichtgegenstandes unter Beschränkung auf jene Lehrinhalte, bei denen Wiederholungen und Übungen erforderlich sind.

Didaktische Grundsätze:

Die Bildungs- und Lehraufgabe erfordert Wiederholung und verstärkte Einübung des Lehrstoffes des betreffenden Pflichtgegenstandes ohne jede Ausweitung in der Breite oder Tiefe. Da die Schwächen der Schüler im allgemeinen in verschiedenen Bereichen liegen, kommt der Gruppenarbeit besondere Bedeutung zu.

Ständige Kontaktnahme mit dem Lehrer des betreffenden Pflichtgegenstandes ist eine wesentliche Voraussetzung für den Erfolg des Förderunterrichtes.

Der Förderunterricht darf nicht zur Ausweitung, Ergänzung oder Vertiefung des Unterrichtes in dem betreffenden Pflichtgegenstand verwendet werden.

Anmerkung

Zum Religionsunterricht siehe weiters die Bekanntmachungen BGBl.
Nr. 239/1988 (Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage)
und BGBl. Nr. 467/1988 (Syrisch-Orthodoxe Kirche).

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10008594

Dokumentnummer

NOR12104320

Alte Dokumentnummer

N6198913751A

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 592 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 452 aus 1989,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins a

Inkrafttretensdatum

01.09.1989BGBl. Nr. 452/1989

Außerkrafttretensdatum

15.10.1993danach: BGBl. Nr. 702/1993

Index

64/02 Bundeslehrer; 70/02 Schulorganisation; 70/07 Schule und Kirche

Beachte

Klassenweise gestaffeltes Inkrafttreten

(Artikel römisch zwei, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 452 aus 1989,)

1. 9. 1989

1. 9. 1990

1. 9. 1991

1. 9. 1992

Text

                                                     Anlage 1A.1.1

                                                     -------------

               LEHRPLAN DER FACHSCHULE FÜR BAUTECHNIK,

                Ausbildungszweig MAURER und ZIMMERER

                          I. STUNDENTAFEL

       (Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen

                       Unterrichtsgegenstände)

---------------------------------------------------------------------

                                    Wochenstunden              Lehr-

                                        Klasse                 ver-

      Pflichtgegenstände                              Summe   pflich-

                                1.    2.    3.    4.           tungs-

                                                               gruppe

---------------------------------------------------------------------

1 Religion .................   2     2     2     2      8     (III)

2 Deutsch ..................   3     2     2     2      9      (I)

3 Lebende Fremdsprache

   (Englisch) ...............   2     2     -     -      4      (I)

4 Geschichte ...............   -     2     -     -      2     (III)

5 Geographie und

   Wirtschaftskunde .........   2     -     -     -      2     (III)

6 Wirtschaftliche Bildung,

   Rechtskunde und

   Staatsbürgerkunde ........   -     -     2     2      4      III

7 Leibesübungen ............   2     2     2     2      8     (IVa)

8 Mathematik und angewandte

   Mathematik ...............   4     2     -     -      6      (I)

9 Physik und angewandte

   Physik ...................   2     1     -     -      3      (II)

10 Chemie, angewandte Chemie

   und Umwelttechnik ........   2     1     -     -      3       II

11 Elektronische

   Datenverarbeitung und

   angewandte elektronische

   Datenverarbeitung ........   -     2     -     -      2       I

12 Baukonstruktion ..........   4     4     4     4     16       I

13 Statik ...................   -     2     2     -      4      (I)

14 Stahlbetonbau ............   -     -     2     2      4      (I)

15 Holzbau ..................   -     -     -     2      2       I

16 Tiefbau ..................   -     -     2     2      4       I

17 Vermessungswesen *1) .....   -     -     3     -      3       I

18 Baubetrieb ...............   -     -     3     3      6       I

19 Bauzeichnen ..............   4     4     4     3     15       I

20 Freihandzeichnen .........   2     -     -     -      2      IV

21 Laboratorium .............   -     -     2     -      2       I

22 Bautechnisches Praktikum .   8    12     8    14     42       Va

---------------------------------------------------------------------

  Gesamtwochenstundenzahl ...  37    38    38    38    151

23 Pflichtpraktikum .........  mindestens vier Wochen vor Eintritt

                               in die letzte Klasse.

---------------------------------------------------------------------

                                   Wochenstungen              Lehr-

                                       Klasse                 ver-

     Freigengenstände                                        pflich-

                                1.    2.    3.    4.          tungs-

                                                              gruppe

---------------------------------------------------------------------

Stenotypie .................    2     2     -     -            (V)

Lebende Fremdsprache

  (Englisch) ...............    -     -     2     2            (I)

Darstellende Geometrie .....    3     -     -     -            (I)

Aktuelle Fachgebiete *2)

  (. . .) ......... (bis zu)    -     -     2     2          I bis VI

---------------------------------------------------------------------

Unverbindliche Übungen

---------------------------------------------------------------------

Leibesübungen ..... (bis zu)    2     2     2     2           (IVa)

---------------------------------------------------------------------

Förderunterricht

---------------------------------------------------------------------

Deutsch ....................   *3)   *3)   *3)   *3)           (I)

Lebende Fremdsprache .......   *3)   *3)                       (I)

Mathematik und angewandte

  Mathematik ...............   *3)   *3)                       (I)

------------

*1) Mit Übungen.

*2) In Zeugnissen und anderen Amtsschriften ist in Klammern die genehmigte Bezeichnung des aktuellen Fachgebietes anzuführen.

*3) Bei Bedarf in jeder Klasse, in der der entsprechende Pflichtgegenstand vorgesehen ist, je 1 oder 2 Kurse zu jeweils höchstens 8 Unterrichtsstunden innerhalb möglichst kurzer Zeit (bis zu 3 Unterrichtsstunden pro Woche).

römisch zwei. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Siehe Anlage 1A.

römisch drei. ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Siehe Anlage 1A.

römisch vier. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

Siehe Anlage 1A.

römisch fünf. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE,

AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES AUF DIE EINZELNEN SCHULSTUFEN, DIDAKTISCHE

GRUNDSÄTZE

Siehe Anlage 1A.

A. PFLICHTGEGENSTÄNDE

2. DEUTSCH

Siehe Anlage 1A.

3. LEBENDE FREMDSPRACHE

(Englisch)

Siehe Anlage 1A.

4. GESCHICHTE

Siehe Anlage 1A.

  1. Ziffer 5
    GEOGRAPHIE UND WIRTSCHAFTSKUNDE

Siehe Anlage 1A.

  1. Ziffer 6
    WIRTSCHAFTLICHE BILDUNG, RECHTSKUNDE UND STAATSBÜRGERKUNDE

Siehe Anlage 1A.

7. LEIBESÜBUNGEN

Siehe Anlage 1A.

  1. Ziffer 8
    MATHEMATIK UND ANGEWANDTE MATHEMATIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die für die Berufspraxis des Fachgebietes notwendige Sicherheit im Rechnen mit Zahlen, Variablen und Funktionen besitzen.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Klasse (4 Wochenstunden):
    Algebra:

Zahlenbereiche, Gleichungen (Terme, lineare Gleichungen und Ungleichungen, Formelumwandlungen, rein quadratische Gleichungen), Funktionen (Darstellung von Funktionen, lineare Funktionen), Addition und Subtraktion von Vektoren, Multiplikation eines Vektors mit einem Skalar.

Numerik:

Numerisches Rechnen (Überschlagsrechnungen, Gleitkommazahlen,

Zahlen begrenzter Genauigkeit, Gebrauch der in der Praxis üblichen

Rechengeräte, Gebrauch von Funktionstafeln).

Geometrie:

Planimetrie (Kongruenz, Ähnlichkeit), Trigonometrie des

rechtwinkeligen Dreiecks.

  1. Ziffer 2
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Algebra:

Potenzen mit reellen Exponenten, Rechenoperationen mit Logarithmen, quadratische Gleichungen, Exponentialgleichungen, logarithmische Gleichungen, lineare Gleichungssysteme bis zu 2 Variablen, Potenz- und Wurzelfunktionen, Kreisfunktionen, Exponentialfunktionen und logarithmische Funktionen, graphische Darstellung von Funktionen.

Geometrie:

Berechnung des Dreiecks mit Hilfe des Sinus- und des Cosinussatzes.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist der Beitrag zur Rechensicherheit bei der Anwendbarkeit auf Aufgaben des Fachgebietes. Dementsprechend werden daher die Rechenbeispiele zu wählen sein. Die Absprache mit den Lehrern der fachtheoretischen Pflichtgegenstände ist erforderlich, um die rechtzeitige Bereitstellung mathematischer Kenntnisse zu sichern.

In jedem Jahrgang drei einstündige Schularbeiten.

  1. Ziffer 9
    PHYSIK UND ANGEWANDTE PHYSIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll Vorgänge exakt beobachten und beschreiben sowie aus den Beobachtungsergebnissen physikalische Gesetzmäßigkeiten erkennen und erklären können.

Er soll in den für das Fachgebiet wichtigen Teilbereichen der Physik grundlegende Kenntnisse besitzen.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Allgemeine Physik:

Aufgaben und Arbeitsweise der Physik. Gesetzliche Meßeinheiten.

Internationales Einheitensystem.

Mechanik:

Statik. Kinematik (Geschwindigkeit, Beschleunigung), Dynamik (Trägheit, Kraft und Masse). Arbeit, Energie, Impuls. Leistung. Reibung. Gravitation. Druck. Oberflächenspannung und Kapillarität.

Wärmelehre:

Temperatur, Temperaturmessung. Wärme, Wärmemessung, Wärmetransport.

Kältemaschinen, Wärmepumpen.

Mechanische Schwingungen und Wellen:

Schwingungen, Wellen, Interferenz, Beugung. Stehende Wellen.

Modulation. Schallwellen.

  1. Ziffer 2
    Klasse (1 Wochenstunde):
    Elektrizität:

Größe und Einheiten. Stromarten. Magnetisches Feld, elektrisches Feld, Induktion. Motor-, Generator- und Transformatorprinzip. Halbleiter (Aufbau, Anwendung). Elektroschutz.

Optik:

Strahlenoptik (Reflexion, Brechung, Lichtgeschwindigkeit). Wellenoptik (Beugung, Interferenz, Polarisation). Geometrische Optik (Linsen, Abbildungsfehler). Optische Geräte. Elektro- und magnetooptische Effekte. Laser.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit auf Aufgaben der Fachrichtung. Im Sinne der Bildungs- und Lehraufgabe bewährt sich das Ausgehen vom experimentellen Nachweis physikalischer Zusammenhänge, gefolgt von der Erläuterung der gewonnenen Erkenntnisse an Beispielen aus der Praxis.

  1. Ziffer 10
    CHEMIE, ANGEWANDTE CHEMIE UND UMWELTTECHNIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüller soll die für den Ausbildungszweig bedeutsamen Begriffe und Gesetze der Chemie beherrschen.

Der Schüler soll Strukturen im Aufbau der facheinschlägigen Werk- und Hilfsstoffe beschreiben können. Er soll den Aufbau, die Funktion und den Einsatz der im Fachgebiet verwendeten Stoffe sowie deren Auswirkungen auf die Umwelt kennen.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Begriffe und Gesetze:

Atomaufbau und Periodensystem; chemische Bindung; Oxidationszahl; Protolyse; pH-Wert; Redoxreaktionen, Elektrolyse, Energieverhältnisse chemischer Reaktionen. Stöchiometrische Gesetze und einfache Berechnungen.

Anorganische Werk- und Hilfsstoffe:

Metalle, Nichtmetalle; Redoxreihe; Galvanostegie.

  1. Ziffer 2
    Klasse (1 Wochenstunde):
    Kohlenwasserstoffe:

Molekularer Aufbau, Nomenklatur, Rohstoffbasis, in organischen Werkstoffen des Fachgebietes enthaltene funktionelle Gruppen. Kunststoffe (molekularer Aufbau, Eigenschaften).

Umwelttechnik:

Luft-, Wasser-, Abwässer- und Bodenverunreinigungen (Entstehung, Vorbeugung, Behebung). Sozial- und wirtschaftspolitische Aspekte (Verursacherprinzip; Interessenskonflikte).

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit im Ausbildungszweig. Die erforderlichen Versuche werden zweckmäßigerweise vor allem in der 2. Klasse durch bildliche Darstellungen unterstützt.

  1. Ziffer 11
    ELEKTRONISCHE DATENVERARBEITUNG UND ANGEWANDTE ELEKTRONISCHE

DATENVERARBEITUNG

Siehe Anlage 1A.

12. BAUKONSTRUKTION

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die bautechnischen Verfahren und Konstruktionen des Fachgebietes kennen. Er soll Bausysteme und Baustoffe norm- und fachgerecht auswählen können. Er soll einfache haustechnische Anlagen kennen.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Klasse (4 Wochenstunden):
    Begriffe:

Hoch- und Tiefbau, Bauwerk (Art, konstruktive Elemente), Bauweisen;

Ablauf des Bauvorhabens.

Bauplatz:

Baugrund, Abstecken, Erdarbeiten, Absicherungen.

Einfache Gründungen:

Fundamente, Abdichtungen.

Aufgehendes Mauerwerk:

Massivwände, Fänge, Leichtwände, Zwischenwände, Holzwände.

Deckenkonstruktionen:

Holzdecken, Massivdecken, Gewölbe, Schalungen und Rüstungen,

Deckenunterschichten, Fußböden.

Baustoffe:

Natürliche und künstliche Bausteine (gebrannt und ungebrannt),

Beton, Bindemittel; Holz, Holzschutz.

  1. Ziffer 2
    Klasse (4 Wochenstunden):
    Dachkonstruktionen:

Dachstühle, Dachausbauten, Dachdecker- und Bauspenglerarbeiten. Flachdächer, Terrassen, Balkone, Loggien, Brüstungen und Geländer, bauphysikalische Probleme.

Stiegen:

Holz-, Massiv- und Stahlkonstruktionen; Stiegengeländer.

Baustoffe:

Eisen und Stahl, Nichteisenmetalle. Dämmstoffe, Sperrstoffe, Kitte.

  1. Ziffer 3
    Klasse (4 Wochenstunden):
    Abdichtungen:

Gegen Druckwasser, Bewegungsfugen.

Ausbauarbeiten:

Wand- und Deckenverputz. Wand- und Deckenverkleidungen. Fenster, Türen, Tore, Portale; Beschläge; Verglasungen; Glasdächer und Oberlichtenkonstruktionen, Lichtkuppeln. Sonnenschutz. Bewegungsfugen. Anstrich, Maler- und Tapezierarbeiten; Platten- und Fliesenlegerarbeiten. Arbeits- und Schutzgerüste.

Hauskanalisation:

Ableitung der Schmutz-, Fäkal- und Niederschlagswässer.

Kleinkläranlagen, Senk- und Sickergruben.

Baustoffe:

Verputz und Putzträger; Glas, Kunststoffe, Farben und Anstriche.

  1. Ziffer 4
    Klasse (4 Wochenstunden):
    Bauphysik:

Schall-, Wärme- und Feuchtigkeitsschutz (Taupunkt, Dampfdiffusion).

Haustechnik:

Heizung. Lüftung. Installation.

Fertigteilbau:

Konstruktion, Montage.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit in der Baupraxis. Zweckmäßigerweise werden in jedem Themenbereich die einschlägigen physikalischen Vorkenntnisse der Schüler angesprochen und in die baupraktische Anwendung umgesetzt. Die Bildungs- und Lehraufgabe erfordert in den einzelnen Themenbereichen die Behandlung der einschlägigen Vorschriften, insbesondere der Bauordnung und der Normen. Ein ökologisch maßvoller und wirtschaftlich vertretbarer Einsatz von Energie sollte angestrebt sowie energie- und umweltgerechte Anwendungstechnologien (auf dem jeweiligen Stand der Technik) sollten vermittelt werden.

Die Anschaulichkeit des Unterrichts wird durch Modelle, Bilder und Filme sowie durch Lehrausgänge und Exkursionen gefördert.

Zur Abstimmung von Theorie und Praxis sind Absprachen mit den Lehrern der Pflichtgegenstände „Bauzeichnen“ und „Bautechnisches Praktikum“ erforderlich.

13. STATIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll einfache statische Aufgaben des Fachgebietes mit zeichnerischen und rechnerischen Methoden lösen können. Er soll einfache Bauteile entsprechend der Beanspruchung bemessen können.

Lehrstoff:

  1. Ziffer 2
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Kräfte:

Zusammensetzung, Zerlegung, Gleichgewicht; Schwerpunktbestimmung, Standsicherheit, Belastungsarten und Belastungsnormen, Lastaufstellungen.

Träger:

Statisch bestimmte Träger, Auflagerkräfte, Schnittgrößen.

Fachwerke:

Auflagerkräfte, Stabkräfte.

  1. Ziffer 3
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Festigkeit:

Zug, Druck, Biegung, Abscheren, Schub, Knickung.

Systeme:

Gelenkträger, Durchlaufträger.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit in der Baupraxis. Daher kommt der Verwendung praxisüblicher Hilfsmittel, insbesondere von Tabellenwerken und elektronischen Rechengeräte, große Bedeutung zu.

Zur rechtzeitigen Bereitstellung von Vorkenntnissen und zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten sind Absprachen mit den Lehrern der Pflichtgegenstände „Stahlbetonbau“ und „Holzbau“ erforderlich.

14. STAHLBETONBAU

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll einfache Aufgaben des Stahlbetonbaues unter Anleitung statisch und konstruktiv bearbeiten können.

Lehrstoff:

  1. Ziffer 3
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Beton und Stahlbeton:

Verbundkörper, Baustoffe und Beanspruchungen, Normen,

Stahleinlagen; Verlegen der Bewehrung.

Schalungen und Rüstungen:

Arten, Beanspruchung, Herstellung.

Bemessung:

Fundamente; Stützen, Wände.

  1. Ziffer 4
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Bemessung:

Rechteckquerschnitt bei einfacher Biegung, Stahlbetonplatten, Plattenbalken, Schubsicherung.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit in der Baupraxis. Daher kommt der Bearbeitung von Übungsbeispielen aus der Praxis des Fachgebietes, der Besprechung ausgeführter Projekte und der Anwendung vorhandener EDV-Programme große Bedeutung zu.

Lehrausgänge (Betriebs- und Baustellenbesichtigungen) ergänzen den Unterricht.

Zur rechtzeitigen Bereitstellung von Vorkenntnissen und zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten sind Absprachen mit den Lehrern der Pflichtgegenstände „Statik“ und „Holzbau“ erforderlich.

15. HOLZBAU

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll einfache Aufgaben des Holzbaues unter Anleitung statisch und konstruktiv bearbeiten können.

Lehrstoff:

  1. Ziffer 4
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Elemente:

Bauweisen, Bauholz, Verbindungsmittel; Normen.

Bemessung:

Zug-, Druck- und Biegebauteile.

Konstruktion:

Wand-, Decken- und Dachkonstruktionen; Ständerbauweise; Fachwerke.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit in der Baupraxis. Daher kommt der Bearbeitung von Übungsbeispielen aus der Praxis des Fachgebietes, der Besprechung ausgeführter Projekte und der Anwendung vorhandener EDV-Programme große Bedeutung zu.

Lehrausgänge (Betriebs- und Baustellenbesichtigungen) ergänzen den Unterricht.

Zur rechtzeitigen Bereitstellung von Vorkenntnissen und zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten sind Absprachen mit den Lehrern des Pflichtgegenstandes „Statik“ erforderlich.

16. TIEFBAU

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll einfache Aufgaben des Tiefbaues lösen können.

Lehrstoff:

  1. Ziffer 3
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Grundbau:

Bodenarten, Bodeneigenschaften, Bodenkennwerte. Erdstatik.

Baugruben, Wasserhaltung, Gründungen.

Siedlungswasserbau:

Wasserversorgung; Bedarfsermittlung, Gewinnung, Aufbereitung,

Verteilung und Speicherung.

  1. Ziffer 4
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Entsorgung:

Kanalisation; Bemessungsgrundlagen, Entwässerungssysteme,

Kläranlagen, Abfallbeseitigung.

Verkehrswegebau:

Anlage und Konstruktion einfacher Verkehrsflächen.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit in der Baupraxis. Daher kommt der Bearbeitung von Übungsbeispielen aus der Praxis, der Besprechung ausgeführter Projekte und der Anwendung vorhandener EDV-Programme große Bedeutung zu.

Lehrausgänge (Betriebs- und Baustellenbesichtigungen) ergänzen den Unterricht.

17. VERMESSUNGSWESEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll einfache Methoden und Instrumente der Vermessungstechnik sowie die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften kennen.

Lehrstoff:

  1. Ziffer 3
    Klasse (3 Wochenstunden):
    Begriffe:

Maßeinheiten, Messungsfehler (Arten, Begrenzung). Kataster.

Längenmessung:

Direkte und elektronische Distanzmessung.

Lage- und Höhenmessung:

Aufnahmemethoden, Auswertung; Absteckungsarbeiten. Nivellieren und Tachymetrieren.

Flächenberechnung:

Methoden, Auswertung.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterien für die Lehrstoffauswahl sind die Häufigkeit der Anwendung und die Einfachheit der Verfahren. Daher kommt der praktischen Anwendung des Gelernten bei Übungen im Felde besondere Bedeutung zu.

Das durchschnittliche Ausmaß der Übungen im Felde einschließlich Auswertung beträgt eine Wochenstunde.

18. BAUBETRIEB

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll unter Anleitung Abrechnungen und Bauüberwachungen von Bauvorhaben mittlerer Größe norm- und fachgerecht durchführen können. Er soll die Einsatzmöglichkeiten und Wartungserfordernisse von Baumaschinen und Geräten kennen.

Lehrstoff:

  1. Ziffer 3
    Klasse (3 Wochenstunden):
    Organisation:

Bauvorschriften; Vertrags- und Fachnormen. Baustelleneinrichtung;

Ablaufplanung.

Baumaschinen und -geräte:

Einsatz, Leistungsfähigkeit, Wirtschaftlichkeit, Wartung, Kosten.

  1. Ziffer 4
    Klasse (3 Wochenstunden):
    Vergabe:

Kostenschätzung, Massenermittlung, Materialbedarf, Leistungsverzeichnis, Ausschreibung, Kalkulation, Anbot, Auftragserteilung.

Abrechnung:

Teilrechnung, Schlußrechnung, Nachkalkulation.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit in der Baupraxis. Daher kommt der Bearbeitung von Übungsbeispielen aus der Praxis, der Besprechung ausgeführter Projekte und der Anwendung vorhandener EDV-Programme große Bedeutung zu.

Lehrausgänge (Betriebs- und Baustellenbesichtigungen) ergänzen den Unterricht.

Zur rechtzeitigen Bereitstellung von Vorkenntnissen und zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten sind Absprachen mit den Lehrern der Pflichtgegenstände „Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und Staatsbürgerkunde“ und „Bautechnisches Praktikum“ erforderlich.

19. BAUZEICHNEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll unter Anleitung einfache normgerechte Bau- und Konstruktionszeichnungen anfertigen können.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Klasse (4 Wochenstunden):
    Elemente:

Zeichengeräte, Zeichentechniken, Ö-Normen, Planerstellung, Bemaßung

und Beschriftung.

Fertigkeiten:

Maßstäbliches Zeichnen einfacher Konstruktionen.

  1. Ziffer 2
    Klasse (4 Wochenstunden):
    Pläne:

Grundrisse, Schnitte und einfache Details nach gegebenen Planunterlagen.

  1. Ziffer 3
    Klasse (4 Wochenstunden):
    Pläne:

Einreich- und Ausführungszeichnungen (Polierplan) und einfache Detailzeichnungen eines kleineren Bauvorhabens nach Entwurfsvorlage.

  1. Ziffer 4
    Klasse (3 Wochenstunden):
    Pläne:

Ausführungszeichnungen aus dem Stahlbetonbau und dem Holzbau.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit in der modernen Baupraxis. Zur rechtzeitigen Bereitstellung von Vorkenntnissen und zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten sind Absprachen mit den Lehrern der Pflichtgegenstände „Baukonstruktion“, „Statik“, „Stahlbetonbau“, „Holzbau“ und „Bautechnisches Praktikum“ erforderlich.

20. FREIHANDZEICHNEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll Objekte, insbesondere deren Proportionen und Farben, nach der Natur und nach Modellen zeichnerisch darstellen können. Er soll Zeichnungen passend beschriften können.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Schrift:

Blockschrift, Schriftbild.

Zeichnen und Malen:

Räumliches Sehen. Darstellungstechniken, Zeichnen von Baukörpern; Zerlegen von Baukörpern in einfache geometrische Hilfsformen.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit in der Berufspraxis und in anderen Pflichtgegenständen.

Die Anschaulichkeit des Unterrichts wird durch Bilder und Filme sowie durch Lehrausgänge gefördert.

21. LABORATORIUM

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll Normenprüfungen an Baustoffen und am Baugrund kennen. Er soll die in der Baupraxis häufig anfallenden Aufgaben der Güteprüfung lösen können.

Lehrstoff:

  1. Ziffer 3
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Baustoffprüfung:

Eignungs- und Güteprüfungen.

Bodenuntersuchungen:

Bodenarten, Aufbau, Festigkeit.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Häufigkeit der Verfahren in der Baupraxis. Die Messungen, Untersuchungen und Auswertungen bauen auf den in den fachtheoretischen Unterrichtsgegenständen und im Pflichtgegenstand „Bautechnisches Praktikum“ erworbenen Kenntnissen und Fertigkeiten auf.

Den Anforderungen der Praxis entsprechend wird von den Schülern die Führung der Übungsprotokolle und die Ausarbeitung der Laboratoriumsberichte verlangt.

  1. Ziffer 22
    BAUTECHNISCHES PRAKTIKUM

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die im Ausbildungszweig verwendeten Einrichtungen, Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe handhaben und instandhalten können. Er soll die Eigenschaften sowie die Bearbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten für die im Ausbildungszweig bedeutsamen Werk- und Hilfsstoffe kennen.

Der Schüler soll die praktischen Arbeiten des Maurers und des Zimmerers, ausgehend von normgerechten Zeichnungen, selbständig, sach- und normgerecht durchführen können. Er soll den Baustellenbetrieb nach handwerklichen, wirtschaftlichen und technischen Gesichtspunkten beurteilen können. Er soll fachtheoretische Kenntnisse auf Aufgaben der Baupraxis anwenden können.

Der Schüler soll die einschlägigen Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und beachten.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Klasse (8 Wochenstunden):
    Maurerei-Handwerkstätte:

Bauhofbetrieb, Bauhofordnung, Unfallverhütung. Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Baumaschinen, Baugeräte, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe. Anlegen von Gebäuden, Aufstellen und Einwinkeln von Schnurgerüsten. Aufreißen und Anlegen von Mauern und Wänden. Mörtelbereitung. Ziegelmauerwerk einschließlich Pfeilern, Rauchfängen, Abgasfängen und Rüstungen mit den verschiedenen Mörtelarten. Waagriß und Aufstich. Überdecken von Maueröffnungen. Einbau und Verlegen von Überlagen. Gerüstungen (Arten, konstruktive Elemente). Grober und feiner Innenwandverputz auf verschiedene Putzträger. Horizontale und vertikale Bauwerksabdichtungen. Aufstellen von Leicht- und Zwischenwänden. Versetzen von Tür- und Fensterstöcken oder Zargen.

Beton- und Stahlbetonbau:

Einfache Schalungen; Betonherstellung; Transportieren, Einbringen,

Verdichten und Nachbehandeln des Betons. Fundierungen aus bewehrtem

und unbewehrtem Beton.

Zimmerei-Handwerkstätte:

Handhaben und Instandhalten der Werkzeuge, Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen, Geräte und Arbeitsbehelfe. Messen, Anreißen, Sägen, Stemmen, Schlitzen, Zapfenschneiden, Bohren, Abrichten und Hobeln. Herstellen von zimmermannsmäßigen Holzverbindungen und Verbindungen mit verschiedenen Verbindungsmitteln (Dübel, Bolzen, Nagel- und Leimbauweise).

  1. Ziffer 2
    Klasse (12 Wochenstunden):
    Maurerei-Handwerkstätte:

Herstellen verschiedenartiger Wände und Mauerwerkskörper aus verschiedenen Baustoffen. Charakteristische Eigenschaften und Formate der Ziegel. Mörtelbeschaffenheit. Natursteinmauerwerk einschließlich Zurichten der Steine, Aufreißen und Mauern, Verfugen des Mauerwerks. Bögen (Arten, Herstellung). Aufstellen von Leichtwänden. Stemmen von Durchbrüchen und Schlitzen im Mauerwerk (manuell und maschinell).

Schneiden von Betonmauerwerk, Einsetzen von Dübeln, Versetzen von Ankerschienen. Bauwerksabdichtung und Trockenlegungen. Entfeuchtung von Mauerwerksteilen. Putzsanierung (Analyse, Problemlösung, Herstellung, Kontrolle). Verputzen und Ziehen von Gesimsen. Herstellen von Schablonen. Absteifen von Baugruben und Künetten mit Kanaldielen. Herstellen verschiedener Pölzungen. Verlegen von Beton- und Natursteinplatten; Unterbau-Verdichtungsgeräte. Estrichherstellung, Wand- und Türanschlüsse, Dehnungsfugen. Kanal- und Putzschachtherstellung. Verlegen von Kanalsträngen aus verschiedenen Materialien, Gefällebestimmung mit Visierkreuz, Nivelliergerät und Laser. Verlegen und Einmauern von Stahlträgern und deren Verankerung. Herstellen von Ständerwänden. Verkleidungsarbeiten an Innenwänden, Außenwänden und Decken. Wand- und Deckenverputz. Schall- und Wärmeschutzmaßnahmen. Adaptierungs-, Sanierungs- und Abbrucharbeiten. Auswechseln von nichttragenden Wänden. Herstellen von Mauerwerksöffnungen in tragenden Wänden. Aufreißen einfacher Stiegen, Ermittlung von Durchgangshöhe und Deckenöffnung.

Beton- und Stahlbetonbau:

Biegen und Verlegen von Baustahl nach Biege- und Bewehrungsplänen (Säule, Träger, Decke). Einbauen und Verlegen von Betonwerksteinen und Betonfertigteilen, Versetzen von Stufen. Schalungssysteme (Großflächenschalung, Kletterschalung, Gleitschalung). Herstellen von Schalungstischen und Stahlbeton. Stahlbetonkonstruktionen unter Verwendung von Ortbeton und Fertigteilen; Montagebau, Betonförderungseinrichtungen, Spannbetonkonstruktionen, Unterwasserbeton, Fließbeton, Betonvergütungsmittel.

Zimmerer-Maschinenwerkstätte:

Stationäre und tragbare Holzbearbeitungsmaschinen (Handhaben, Einsatz und Pflege; Maschinenschutzvorrichtungsverordnung). Schärfen von Holzbearbeitungswerkzeugen und Maschinen. Zinken, Graten, Fasen, Abrichten und Leimen. Holzstiegenbau (Aufreißen, Austragen, Herstellen von Krümmlingen).

Holzkonstruktionswerkstätte:

Aufschnüren, Anreißen, Abbinden und Bezeichnen von zimmermannsmäßigen Holzkonstruktionen. Einfache Dachstühle, Werksatz, Aufschnüren von Profilen, Austragen von Graten, Ichsen und Schiftern, Riegelwandkonstruktion. Herstellen von einfachen Holzstiegen. Verlegen und Verarbeiten von verschiedenen Leichtbauplatten. Holzgeländer, Holzbalkone, Holzbrücken, Tribünen.

  1. Ziffer 3
    Klasse (8 Wochenstunden):
    Maurerei-Handwerkstätte:

Mauern mit Ziegeln aus verschiedenen Baustoffen (Durisol, Ytong, Leca. Bims). Aufreißen und Mauern von Gewölben. Mauern und Verfugen von Sichtmauerwerk.

Beton- und Stahlbetonbau:

Schalung und Bewehrung von Stiegen in massiver Bauweise.

Betonsanierung, Betonkosmetik.

Baunebengewerbe und bauverwandte Gewerbe:

Bautischlerarbeiten, Dachdeckerarbeiten, Spenglerarbeiten, Decken, Fußböden, Fliesenverlegung, Pflasterung, Stuckarbeiten, Maler- und Anstreicherarbeiten, Sanitär-, Heizungs- und Elektroinstallation.

Zimmerei-Maschinenwerkstätte:

Holzsparende Dachstuhlkonstruktionen. Leimbaukonstruktionen.

Holzkonstruktionswerkstätte:

Rechnerische Ermittlung von Graten, Ichsen und Schiftern. Anfertigen von Dachstuhlmodellen. Konstruktiver und chemischer Holzschutz.

Baumaschinenwerkstätte:

Pflege und Instandhaltung von Baumaschinen und Geräten. Schweiß- und Befestigungstechnik. Einfache Schlosserarbeiten.

Arbeitsvorbereitung und Materiallager:

Bedarfsermittlungen. Lagern und Sortieren von Baustoffen. Lagern, Pflegen und Auswählen von Hölzern. Vorbereitung für die Baustelleneinrichtung. Termin- und Einsatzplanung. Organisation des Lagerplatzes. Führung des Inventars. Innerbetriebliche Abrechnung. Bauabrechnung in bezug auf schuleigene Produkte und Baustellen unter Einsatz moderner Hilfsmittel und EDV.

  1. Ziffer 4
    Klasse (14 Wochenstunden):
    Maurerei-Handwerkstätte:

Verkleidung von Decken, Innen- und Außenwänden. Unterfangungen in tragenden Mauern. Versetzen von Fenster- und Türstöcken. Wege aus Platten einschließlich Unterbau. Mauern von Pfeilern und Wänden mit verschiedenen Steinformaten. Aufbau von Fertigteilrauchfängen verschiedener Systeme. Sonderkonstruktionen des Schall- und Wärmeschutzes. Hauskanalisation.

Beton- und Stahlbetonbau:

Estriche in Schwer- und Leichtbeton einschließlich Schall- und Wärmedämmung. Handhaben von Schneide- und Biegemaschinen für Baustähle. Verlegen und Einbauen von Beton- und Ziegelfertigteildecken, Systemschalungen.

Zimmerei-Maschinenwerkstätte:

Dachstühle. Holzverbindungen mit Ringdübeln, Nagelplatten.

Holzkonstruktionswerkstätte:

Dachstuhlsysteme, Aufschnüren, Anfertigen von Modellen; Dachstuhldetails. Blockhausbau, Dachausbau, Fassadenverschalung mit Unterkonstruktion.

Didaktische Grundsätze:

Vor dem Beginn der einzelnen praktischen Arbeiten müssen die Schüler mit den Grundzügen des Aufbaues, der Funktion, der Bauarten und der Bedienung der erforderlichen Werkzeuge, Maschinen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfen sowie mit den Eigenschaften der verwendeten Werk- und Hilfsstoffe, vor allem aber mit den einschlägigen Sicherheitsvorschriften vertraut sein. Die in der allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung sowie im Arbeitnehmerschutzgesetz vorgesehenen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und beruflichen Erkrankungen sind den Schülern im Zusammenhang mit den Arbeitsvorgängen eingehend zu erläutern; ihre Beachtung ist den Schülern zur Pflicht zu machen. In diesem Zusammenhang ist die Abstimmung mit den Lehrern der theoretisch-technischen Unterrichtsgegenstände von besonderer Wichtigkeit.

Die Gewandtheit in den Fertigkeiten wird vor allem durch allmähliche Anhebung des Schwierigkeitsgrades in den einzelnen Bereichen gefördert. In ähnlicher Weise wird die Selbständigkeit der Schüler durch allmähliche Verringerung der Anweisungen für die einzelnen Arbeitsschritte erhöht.

Damit der Schüler mit der Baustellenorganisation vertraut wird, erscheint es wichtig, daß das „Bautechnische Praktikum“ analog organisiert ist und der Schüler auch die organisatorischen Arbeiten vom Bauauftrag bis zur Abnahme kennenlernt. Der Dokumentation über die durchgeführten Arbeiten dient ein vom Schüler geführtes Arbeitsheft mit chronologischen Eintragungen.

Schuleigene Baustellen (Außenbaustellen) tragen zur Praxisnähe des Unterrichtes bei; sie bedürfen sorgfältiger Planung, um wirtschaftliche Baumethoden und einen der Praxis entsprechenden Bauablauf zu gewährleisten.

23. PFLICHTPRAKTIKUM

Siehe Anlage 1A.

B. FREIGEGENSTÄNDE

STENOTYPIE

Siehe Anlage 1A.

LEBENDE FREMDSPRACHEN

(Englisch)

Siehe Anlage 1A.

DARSTELLENDE GEOMETRIE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll aus Rissen eines Objektes dessen Aufbau ablesen und die in der Zeichnung enthaltenen Informationen deuten und konstruktiv verwerten können. Er soll geometrische Formen an technischen Objekten erkennen und mit Hilfe einer Konstruktionszeichnung erfassen sowie eigenständiges technisch-konstruktives Denken unter Anwendung geeigneter Abbildungsmethoden zeichnerisch umsetzen können. Er soll räumliche Gegebenheiten in Handskizzen darstellen können.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Klasse (3 Wochenstunden):
    Projektion und Axonometrie, Anwendung auf ebenflächig begrenzte Körper und spezielle einfache Flächen:

Räumliches kartesisches Rechtssystem, Parallelprojektion. Aufbauverfahren der Axonometrie, spezielle axonometrische Angaben gemäß ÖNORM A 6240. Anwendung auf prismatische und pyramidenförmige Bauobjekte. Strecke und Gerade, ebene Figur und Ebene, Körper und Fläche. Grundriß, Aufriß und Kreuzriß (Normalrisse in den Koordinatenebenen, Anordnung in der Zeichenebene). Konstruktion axonometrischer Risse aus gegebenen Hauptrissen und umgekehrt. Prismenfläche, Zylinderfläche, Pyramidenfläche und Kegelfläche. Konturerzeugungen von Zylinder- und Kegelflächen.

Lösung stereometrischer Aufgaben mit Hilfe von Normalprojektionen:

Angittern in einer Ebene, Schnitte ebenflächig begrenzter Objekte. Seitenrisse als Konstruktionshilfsmittel. Länge einer Strecke, Drehen einer Ebene in eine Hauptebene, orthogonale Lage einer Geraden und einer Ebene. Anwendung auf Bauformen und Holzverbindungen. Netzkonstruktionen.

Böschung von Geraden und Ebenen, ebenflächige Dach- und Geländeformen:

Intervall und Böschung einer Geraden, Schichten- und Fallgeraden einer Ebene. Intervall und Böschung einer Ebene. Ebenflächige Dachformen, Dämme und Einschnitte.

Schatten bei Parallelbeleuchtung:

Parallelschatten an ebenflächig begrenzten Bauobjekten und deren

Schlagschatten auf die horizontale Standebene. Schattenkonstruktionen

in axonometrischen Rissen.

Normalriß eines Kreises:

Festlegen des Normalrisses eines Kreises durch Hauptscheitel und einen Punkt. Normalriß von drehzylindrischen und drehkegelförmigen Objekten.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Auswahl und Gewichtung des Lehrstoffes ist die Verwendbarkeit für den Konstruktionsunterricht der Fachrichtung. Das räumliche Vorstellungsvermögen wird vor allem geschult, wenn die Lösungsstrategien anhand der räumlichen Gegebenheiten - nach Möglichkeit am Originalobjekt oder an einem Modell - entwickelt und in der Konstruktionszeichnung nachvollzogen werden; somit erübrigt sich die Verwendung von Spuren und Rißachsen. Die zunehmende Bedeutung des computerunterstützten Konstruierens legt die konsequente Verwendung eines Koordinatensystems nahe. Zur Stützung der Raumanschauung empfiehlt es sich, axonometrische Risse durchgehend zu verwenden.

Das Stundenausmaß erzwingt den Verzicht auf die Begriffsbildung Doppelverhältnis sowie auf Hilfsmittel der algebraischen Geometrie.

Im Themenbereich „Projektion und Axonometrie, Anwendung auf ebenflächig begrenzte Körper und spezielle Flächen“ ist das Erkennen der für eine Objektform erforderlichen Maße von Bedeutung. Im Sinne der Berufspraxis erscheint es zweckmäßig, auch mit Hauptrissen in getrennter Lage zu arbeiten. Ferner empfiehlt es sich, auf die geometrische Erzeugung auch der Prismen- und Pyramidenflächen als Bewegflächen hinzuweisen.

Für den Themenbereich „Lösung stereometrischer Aufgaben mit Hilfe von Normalprojektionen“ erweist sich das Zurückführen der Lageaufgaben über Ebenen auf das Angittern und der Maßaufgaben auf die Ermittlung der Länge einer Strecke und der Abmessung einer ebenen Figur sowie die Bedingung für orthogonale Lage einer Geraden und einer Ebene als ökonomisch. Im Sinne der Berufspraxis erscheint es zweckmäßig, technische Objekte nicht in allgemeiner Lage darzustellen; für anschauliche Darstellungen bietet sich die Axonometrie an.

Im Themenbereich „Böschung von Geraden und Ebenen, ebenflächige Dach- und Geländeformen“ ist es zweckmäßig, die Grundaufgaben unter Verwendung eines kotierten Grundrisses zu wiederholen und an praxisorientierten Aufgaben einzuüben. Zweckmäßig wird der Begriff Fallgerade nur bezüglich der horizontalen Grundrißebene benützt.

Im Themenbereich „Schatten bei Parallelbeleuchtung“ empfiehlt es sich im Sinne der Berufspraxis, durch Schattenkonstruktionen die räumliche Gliederung von Bauobjekten in der Zeichnung zu betonen. Dabei erweist es sich als vorteilhaft, als schattenempfangende Ebenen nur die horizontale Standebene und lotrechte Mauerebenen zu benützen und gebrochene Schatten auf verschiedene Bildebenen zu vermeiden.

Im Themenbereich „Normalriß eines Kreises“ empfiehlt es sich auf die Einführung konjugierter Durchmesser zu verzichten. Die Verwendung eines zu einer Ellipse perspektiv affinen Kreises erweist sich vorteilhafter als Brennpunkt- und Gegenpunktkonstruktionen.

Zwei Schularbeiten.

AKTUELLE FACHGEBIETE

Siehe Anlage 1A.

C. UNVERBINDLICHE ÜBUNGEN

LEIBESÜBUNGEN

Siehe Anlage 1A.

D. FÖRDERUNTERRICHT

Siehe Anlage 1A.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10008594

Dokumentnummer

NOR12104321

Alte Dokumentnummer

N6198913753A

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 592 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 452 aus 1989,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins a

Inkrafttretensdatum

01.09.1989BGBl. Nr. 452/1989

Außerkrafttretensdatum

15.10.1993danach: BGBl. Nr. 702/1993

Index

64/02 Bundeslehrer; 70/02 Schulorganisation; 70/07 Schule und Kirche

Beachte

Klassenweise gestaffeltes Inkrafttreten

(Artikel römisch zwei, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 452 aus 1989,)

1. 9. 1989

1. 9. 1990

1. 9. 1991

1. 9. 1992

Text

                                                     Anlage 1A.1.2

                                                     -------------

               LEHRPLAN DER FACHSCHULE FÜR TISCHLEREI

                           I. STUNDENTAFEL

        (Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen

                       Unterrichtsgegenstände)

---------------------------------------------------------------------

                                    Wochenstunden              Lehr-

                                        Klasse                 ver-

      Pflichtgegenstände                              Summe   pflich-

                                1.    2.    3.    4.           tungs-

                                                               gruppe

---------------------------------------------------------------------

1 Religion ..................  2     2     2     2      8     (III)

2 Deutsch ...................  3     2     2     2      9      (I)

3 Lebende Fremdsprache

   (Englisch).................  2     2     -     -      4      (I)

4 Geschichte ................  -     2     -     -      2     (III)

5 Geographie und

   Wirtschaftskunde ..........  2     -     -     -      2     (III)

6 Wirtschaftliche Bildung,

   Rechtskunde und

   Staatsbürgerkunde .........  -     -     2     2      4      III

7 Betriebstechnik ...........  -     -     2     2      4       I

8 Leibesübungen .............  2     2     2     2      8     (IVa)

9 Mathematik und angewandte

   Mathematik ................  3     -     -     -      3      (I)

10 Physik und angewandte

   Physik ....................  2     -     -     -      2      (II)

11 Chemie, angewandte Chemie

   Umwelttechnik .............  2     1     -     -      3       II

12 Darstellende Geometrie ....  2     -     -     -      2      (I)

13 Elektronische

   Datenverarbeitung und

   angewandte elektronische

   Datenverarbeitung .........  -     2     -     -      2       I

14 Tischlerkonstruktionen ....  2     2     2     2      8       I

15 Technologie ...............  2     2     2     2      8       I

16 Bau- und Möbelstile .......  -     -     2     2      4       I

17 Konstruktionsübungen ......  3     3     4     6     16       I

18 Freihandzeichnen ..........  2     2     -     -      4      IV

19 Werkstättenlaboratorium ...  -     -     2     -      2      III

20 Werkstätte ................  9    18    18    18     63      (Va)

---------------------------------------------------------------------

  Gesamtwochenstundenzahl ...  38    40    40    40    158

21 Pflichtpraktikum .........  mindestens je vier Wochen vor Eintritt

                               in die 4. Klasse

---------------------------------------------------------------------

                                   Wochenstungen             Lehr-

                                       Klasse                ver-

     Freigengenstände                                       pflich-

                                1.    2.    3.    4.         tungs-

                                                             gruppe

---------------------------------------------------------------------

Stenotypie ..................  2      2     -     -           (V)

Baukonstruktion .............  2      -     -     -            I

Lebende Fremdsprache

  (Englisch) ................  -      -     2     2           (I)

REFA ........................  -      -     1     2            I

Aktuelle Fachgebiete *1)

  (.....) .......... (bis zu)  -      -     2     2         I bis IV

---------------------------------------------------------------------

Unverbindliche Übungen

---------------------------------------------------------------------

Leibesübungen ...... (bis zu)  2      2     2     2           (IVa)

---------------------------------------------------------------------

Förderunterricht

---------------------------------------------------------------------

Deutsch .....................  *2)    *2)   *2)   *2)          (I)

Lebende Fremdsprache

  (Englisch) ................  *2)    *2)                      (I)

Mathematik und angewandte

  Mathematik ................  *2)                             (I)

---------------------------------------------------------------------

*1) In Zeugnissen und anderen Amtsschriften ist in Klammern die genehmigte Bezeichnung des aktuellen Fachgebietes anzuführen.

*2) Bei Bedarf in jeder Klasse, in der der entsprechende Pflichtgegenstand vorgesehen ist, je 1 oder 2 Kurse zu jeweils höchstens 8 Unterrichtsstunden innerhalb möglichst kurzer Zeit (bis zu 3 Unterrichtsstunden pro Woche).

römisch zwei. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Siehe Anlage 1A.

römisch drei. ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Siehe Anlage 1A.

römisch vier. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

Siehe Anlage 1A.

römisch fünf. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE,

AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES AUF DIE EINZELNEN SCHULSTUFEN, DIDAKTISCHE

GRUNDSÄTZE

Siehe Anlage 1A.

A. PFLICHTGEGENSTÄNDE

2. DEUTSCH

Siehe Anlage 1A.

3. LEBENDE FREMDSPRACHEN

(Englisch)

Siehe Anlage 1A.

4. GESCHICHTE

Siehe Anlage 1A.

  1. Ziffer 5
    GEOGRAPHIE UND WIRTSCHAFTSKUNDE
Siehe Anlage 1A.

  1. Ziffer 6
    WIRTSCHAFTLICHE BILDUNG, RECHTSKUNDE UND STAATSBÜRGERKUNDE
Siehe Anlage 1A.

7. BETRIEBSTECHNIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die Leistungsbereiche von Betrieben des Fachgebietes kennen. Er soll die Kosten- und Planungsrechnung zur Preisgestaltung, zur Rationalisierung und Kontrolle im Fachgebiet einsetzen können.

Lehrstoff:

  1. Ziffer 3
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Unternehmensführung:

Betriebsplanung, Fertigungsplanung, Fertigungssteuerung (Ermittlung und Kontrolle von Vorgabezeiten).

Kosten- und Planungsrechnung:

Voll- und Teilkostenrechnung, Aufbau des Betriebsabrechnungsbogens im Mittelbetrieb, Handwerks- und Handelskalkulation.

  1. Ziffer 4
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Unternehmensführung:

Organisation, Personalwesen, Finanzierung, Absatz, Beschaffung,

Einkauf, Lager und Kontrolle.

Kosten- und Planungsrechnung:

Betriebsabrechnung auf Voll- und Teilkostenbasis, Kalkulationsarten, Platzkostenrechnung, Investitionsrechnung und Wirtschaftlichkeitsvergleiche, Erstellung von Ausschreibungen und Anboten.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit in der beruflichen Praxis. Daher kommt der Bearbeitung von Übungsbeispielen aus der Praxis des Fachgebietes und der Anwendung vorhandener EDV-Programme große Bedeutung zu.

Zur Abstimmung von Theorie und Praxis sind Absprachen mit den Lehrern der Pflichtgegenstände „Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und Staatsbürgerkunde“, „Tischlerkonstruktionen“, „Technologie“ und „Werkstätte“ erforderlich.

8. LEIBESÜBUNGEN

Siehe Anlage 1A.

  1. Ziffer 9
    MATHEMATIK UND ANGEWANDTE MATHEMATIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die für die Berufspraxis des Fachgebietes notwendige Sicherheit im Rechnen mit Zahlen, Variablen und Funktionen besitzen.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Klasse (3 Wochenstunden):
    Algebra:

Zahlenbereiche, Gleichungen (Terme, lineare Gleichungen und Ungleichungen, Formelumwandlungen, rein quadratische Gleichungen), Funktionen (Darstellung von Funktionen, lineare Funktionen).

Numerik:

Numerisches Rechnen (Überschlagsrechnungen, Gleitkommazahlen, Zahlen begrenzter Genauigkeit, Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechengeräte, Gebrauch von Funktionstafeln).

Geometrie:

Planimetrie (Kongruenz, Ähnlichkeit), Trigonometrie des

rechtwinkeligen Dreiecks.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit auf Aufgaben des Fachgebietes. Dementsprechend werden daher die Rechenbeispiele zu wählen sein. Die Absprache mit den Lehrern der fachtheoretischen Pflichtgegenstände ist erforderlich, um die rechtzeitige Bereitstellung mathematischer Kenntnisse zu sichern. Zwei einstündige Schularbeiten.

  1. Ziffer 10
    PHYSIK UND ANGEWANDTE PHYSIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll Begriffe und Methoden der Mechanik fester Körper und der Bauphysik kennen. Er soll kausale Zusammenhänge mechanischer Vorgänge beschreiben und die Bedeutung der Physik für die Technik ermessen können.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Allgemeine Physik:

Aufgabe und Arbeitsweisen der Physik. Gesetzliche Maßeinheiten. Internationales Einheitensystem (SI). Aufbau der Materie (Atom- und Molekularaufbau, physikalische Eigenschaften fester, flüssiger und gasförmiger Körper).

Mechanik fester Körper:

Dynamisches Grundgesetz, Kraft, Arbeit, Leistung, Moment;

Energieformen, Energieumwandlung, Wirkungsgrad; Größen und Gesetze

der geradlinigen und der drehenden Bewegung.

Bauphysik:

Wärme-, Feuchtigkeits-, Brand- und Schallschutz.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit auf Aufgaben in der Fachrichtung.

  1. Ziffer 11
    CHEMIE, ANGEWANDTE CHEMIE UND UMWELTTECHNIK
Siehe Anlage 1A.

  1. Ziffer 12
    DARSTELLENDE GEOMETRIE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll aus Rissen eines Objektes dessen Aufbau ablesen und die in der Zeichnung enthaltenen Informationen deuten und konstruktiv verwerten können. Er soll geometrische Formen an technischen Objekten erkennen und mit Hilfe einer Konstruktionszeichnung erfassen sowie eigenständiges technisch-konstruktives Denken unter Anwendung geeigneter Abbildungsmethoden zeichnerisch umsetzen können. Er soll räumliche Gegebenheiten in Handskizzen darstellen können.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Projektion und Axonometrie, Anwendung auf ebenflächig begrenzte Körper und spezielle einfache Flächen:

Räumliches kartesisches Rechtssystem, Parallelprojektion. Aufbauverfahren der Axonometrie, spezielle axonometrische Angabe gemäß ÖNORM A 6240. Anwendung auf prismatische und pyramidenförmige Bauobjekte. Strecke und Gerade, ebene Figur und Ebene, Körper und Fläche. Grundriß, Aufriß und Kreuzriß (Normalrisse in den Koordinatenebenen, Anordnung in der Zeichenebene). Konstruktion axonometrischer Risse aus gegebenen Hauptrissen und umgekehrt. Prismenfläche, Zylinderfläche, Pyramidenfläche und Kegelfläche. Konturerzeugenden von Zylinder- und Kegelflächen.

Lösung stereometrischer Aufgaben mit Hilfe von Normalprojektionen:

Angittern in einer Ebene, Schnitte ebenflächig begrenzter Objekte. Seitenrisse als Konstruktionshilfsmittel. Länge einer Strecke, Drehen einer Ebene in eine Hauptebene, orthogonale Lage einer Geraden und einer Ebene. Anwendung auf Holzverbindungen. Netzkonstruktionen.

Normalriß eines Kreises:

Festlegen des Normalrisses eines Kreises durch Hauptscheitel und einen Punkt. Normalriß von drehzylindrischen und drehkegelförmigen Objekten.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Auswahl und Gewichtung des Lehrstoffes ist die Verwendbarkeit für den Konstruktionsunterricht der Fachrichtung. Das räumliche Vorstellungsvermögen wird vor allem geschult, wenn die Lösungsstrategien anhand der räumlichen Gegebenheiten - nach Möglichkeit am Originalobjekt oder an einem Modell - entwickelt und in der Konstruktionszeichnung nachvollzogen werden; somit erübrigt sich die Verwendung von Spuren und Rißachsen. Die zunehmende Bedeutung des computerunterstützten Konstruierens legt die konsequente Verwendung eines Koordinatensystems nahe. Zur Stützung der Raumanschauung empfiehlt es sich, axonometrische Risse durchgehend zu verwenden.

Das Stundenausmaß erzwingt den Verzicht auf die Begriffsbildung Doppelverhältnis sowie auf Hilfsmittel der algebraischen Geometrie.

Im Themenbereich „Projektion und Axonometrie, Anwendung auf ebenflächig begrenzte Körper und spezielle Flächen“ ist das Erkennen der für eine Objektform erforderlichen Maße von Bedeutung. Im Sinne der Berufspraxis erscheint es zweckmäßig, auch mit Hauptrissen in getrennter Lage zu arbeiten. Ferner empfiehlt es sich, auf die geometrische Erzeugung auch der Prismen- und Pyramidenflächen als Bewegflächen hinzuweisen.

Für den Themenbereich „Lösung stereometrischer Aufgaben mit Hilfe von Normalprojektionen“ erweist sich das Zurückführen der Lageaufgaben über Ebenen auf das Angittern und der Maßaufgaben auf die Ermittlung der Länge einer Strecke und der Abmessungen einer ebenen Figur sowie die Bedingung für orthogonale Lage einer Geraden und einer Ebene als ökonomisch. Im Sinne der Berufspraxis erscheint es zweckmäßig, technische Objekte nicht in allgemeiner Lage darzustellen; für anschauliche Darstellungen bietet sich die Axonometrie an.

Im Themenbereich „Normalriß eines Kreises“ empfiehlt es sich auf die Einführung konjugierter Durchmesser zu verzichten. Die Verwendung eines zu einer Ellipse perspektiv affinen Kreises erweist sich vorteilhafter als Brennpunkt- und Gegenpunktkonstruktionen.

Zwei einstündige Schularbeiten.

  1. Ziffer 13
    ELEKTRONISCHE DATENVERARBEITUNG UND ANGEWANDTE ELEKTRONISCHE

DATENVERARBEITUNG

Siehe Anlage 1A.

  1. Ziffer 14
    TISCHLERKONSTRUKTIONEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die Konstruktionen des Fachgebietes beherrschen. Er soll bei der Lösung einschlägiger Aufgaben die Bauteile nach den Erfordernissen der Funktion, Zweckmäßigkeit, Beanspruchung, Wirtschaftlichkeit und Ästhetik auswählen und materialgerecht konstruieren können.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Begriffe:

Möbelkonstruktionen, Bautischlerarbeiten, Innenausbau.

Möbelbau:

Handwerksmäßige und maschinell herzustellende Holzverbindungen, Verbindungsmittel, Arten, Konstruktionen, Anwendungsbereiche.

  1. Ziffer 2
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Möbelbau:

Einfache Möbel und Möbelteile (Tische, Schränke, Laden, Drehtüren, Klappen).

Bautischlerarbeiten:

Einfache Türen und Fenster.

Beschläge:

Arten, Anwendungen, Wirkungsweisen.

  1. Ziffer 3
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Möbelbau:

Bewegliche Möbelteile (Möbelschiebetüren, Rolläden); Klapp- und Auszugtische; Schranksysteme; Sitz- und Liegemöbel.

Bautischlerarbeiten:

Türen und Fensterkonstruktionen.

Innenausbau:

Wandverkleidungen. Holzfußböden.

  1. Ziffer 4
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Möbelbau:

Sonderformen, Sonderkonstruktionen.

Bautischlerarbeiten:

Sonderformen von Türen und Fenstern.

Innenausbau:

Deckenverkleidungen, Wände, Holzstiegen.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit in der Praxis. Die Bildungs- und Lehraufgabe erfordert in den einzelnen Themenbereichen die Behandlung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und Normen. Zweckmäßigerweise werden in jedem Themenbereich die bauphysikalischen Vorkenntnisse der Schüler angesprochen und in die praktische Anwendung umgesetzt.

Die Anschaulichkeit des Unterrichtes wird durch Modelle, Bilder und Filme sowie durch Exkursionen und Lehrausgänge gefördert.

Zur Abstimmung von Theorie und Praxis sind Absprachen mit den Lehrern der Pflichtgegenstände „Technologie“, „Konstruktionsübungen“ und „Werkstätte“ erforderlich.

15. TECHNOLOGIE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die im Fachgebiet verwendeten Werkstoffe, Werkzeuge und Maschinen, die einschlägigen Normen und die maschinentechnischen Grundlagen für Betriebsplanung und Arbeitsvorbereitung kennen. Er soll die für gegebene Aufgaben des Fachgebietes technisch und wirtschaftlich günstigen Werkstoffe auswählen können.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Holz:

Aufbau und Eigenschaften, Fehler, Krankheiten, Schädlinge (Arten, Auswirkungen). Natürliche Trocknung, Lagerung, Einschnitt, Handelsformen, Güteklassen, Messen. Heimische Holzarten (Einteilung, Erkennung, Einsatzmöglichkeiten).

Hilfswerkzeuge:

Messen, Anreißen, Schlagen, Schrauben, Spannen (Arten, Wirkungsweise, Verwendung, Instandhaltung).

Spanabhebende Werkzeuge und Handmaschinen:

Sägen, Hobeln, Stemmen, Bohren, Raspeln, Feilen (Arten, Wirkungsweise, Verwendung, Instandhaltung).

Schneidengeometrie:

Schneidwinkel an Werkzeugen, Bezeichnung und Größe.

  1. Ziffer 2
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Holz:

Ausländische Holzarten (Einteilung, Erkennung, Einsatzmöglichkeiten).

Werkstoffe:

Holzwerkstoffe, Furniere, Furnierersatzmaterial (Arten, Aufbau, Eigenschaften, Herstellung, Handelsformen, Verarbeitung).

Leime und Kleber:

Arten, Herstellung, Eigenschaften, Handelsformen, Verarbeitung,

Fehler, Entsorgung.

Werkzeugmetalle:

Arten, Aufbau, Eigenschaften, Verwendung.

Holzbearbeitungsmaschinen:

Antriebsarten, Kraftübertragung; Schutzmaßnahmen.

Maschinen zum Sägen:

Typen, Aufbau, Funktion, Bearbeitungs- und Betriebsdaten, Sicherheitseinrichtungen. Spanungstechnik, Maschinenwerkzeuge, Hilfs- und Zusatzeinrichtungen.

Maschinelle Spanung:

Schnittgeschwindigkeit, Vorschubgeschwindigkeit, Messerschritt und Vorschub pro Schneide, Berechnungen in Abhängigkeit von der Oberflächenqualität.

  1. Ziffer 3
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Oberflächenbehandlung:

Techniken, Materialien, Behelfe, Anwendungsgebiete,

Oberflächenfehler (Ursachen, Behebung).

Schleifen:

Maschinen (Typen, Bearbeitungs- und Betriebsdaten;

Sicherheitsbestimmungen). Schleifmittel für den Holz- und Lackschliff.

Maschinen zum Hobeln, Fräsen und Bohren:

Typen, Aufbau und Funktion, Bearbeitungs- und Betriebsdaten,

Sicherheitseinrichtungen, Spanungstechnik.

  1. Ziffer 4
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Werkstoffe:

Metalle, Kunststoffe, Schichtstoffplatten, Glas, Holzersatzstoffe,

Kitte, Dicht- und Dämmstoffe.

Oberflächenbehandlung:

Holzschutz, Brandschutz.

Technische Holztrocknung:

Verfahren, Systeme.

Betriebsausstattung:

Versorgung, Absaugung, Transporteinrichtungen, Fertigungsstraßen.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit in der Praxis. Die Anschaulichkeit des Unterrichtes wird durch Modelle, Bilder und Filme sowie durch Exkursionen und Lehrausgänge gefördert.

Zur Abstimmung von Theorie und Praxis sind Absprachen mit den Lehrern der Pflichtgegenstände „Chemie, angewandte Chemie und Umwelttechnik“, „Tischlerkonstruktionen“, „Werkstättenlaboratorium“ und „Werkstätte“ erforderlich.

16. BAU- UND MÖBELSTILE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die Wechselwirkung von sozialer, wirtschaftlicher, politischer und schöpferischer Situation im Verlauf der europäischen Geschichte interpretieren können. Er soll die Wesenszüge der Bau- und Möbelstile, der Malerei und Bildhauerei sowie des kunsthistorischen Fachvokabulars kennen und auf Aufgaben der Praxis anwenden können. Er soll typische Formelemente erfassen und zeichnerisch darstellen können.

Lehrstoff:

  1. Ziffer 3
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Stilelemente:

Einteilung, Begriffe.

Stilepochen:

Ägypten; Griechenland, Rom, frühchristliche Kunst, Byzanz; Romanik,

Gotik; Renaissance, Barock, Rokoko.

  1. Ziffer 4
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Stilepochen:

Empire, Klassizismus; 19. und 20. Jahrhundert.

Tendenzen der Gegenwart:

Möbeldesign, Wohnkultur.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl sind der Beitrag zum Verständnis der Entwicklungszusammenhänge sowie die Zusammenhänge zwischen den Möbelstilen untereinander und mit den historischen Rahmenbedingungen.

Bildliche Darstellungen und Modelle fördern die Anschaulichkeit des Unterrichtes. Das Verständnis der Stilelemente wird durch vom Schüler angefertigte Zeichnungen erhöht.

17. KONSTRUKTIONSÜBUNGEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll unter Anleitung normgerechte Fertigungszeichnungen des Fachgebietes nach vorgegebenen Entwürfen ausführen können. Er soll Schaubilder von Möbeln und Innenräumen erstellen können.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Klasse (3 Wochenstunden):
    Elemente:

Zeichengeräte, Zeichentechniken, Ö-Normen, Planerstellung, Bemaßung

und Beschriftung.

Pläne:

Fertigungszeichnungen einfacher Konstruktionen.

  1. Ziffer 2
    Klasse (3 Wochenstunden):
    Pläne:

Fertigungszeichnungen von Einrichtungsgegenständen nach vorgegebenen Entwürfen in den verschiedenen Möbelbauarten. Einfache Farbgestaltung von Entwürfen.

  1. Ziffer 3
    Klasse (4 Wochenstunden):
    Pläne:

Fertigungszeichnungen aus den Themenbereichen „Möbelbau“,

„Bautischlerarbeiten“ und „Innenausbau“.

Naturaufnahmen:

Aufmaß und Darstellung von Möbel und Bauteilen.

  1. Ziffer 4
    Klasse (6 Wochenstunden):
    Pläne:

Fertigungszeichnungen aus den Themenbereichen „Möbelbau“,

„Bautischlerarbeiten“ und „Innenausbau“.

Schaubilder:

Axonometrische und perspektivische Darstellung von Möbel und Innenräumen.

Naturaufnahmen:

Aufmaß und Darstellung von Innenräumen.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit in der Praxis. Zur rechtzeitigen Bereitstellung von Vorkenntnissen und zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten sind Absprachen mit den Lehrern der Pflichtgegenstände „Tischlerkonstruktionen“, „Technologie“ und „Werkstätte“ erforderlich.

18. FREIHANDZEICHNEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll Objekte, insbesondere deren Proportionen und Farben, nach der Natur und aus der Vorstellung zeichnerisch darstellen können. Er soll Zeichnungen gefällig beschriften können.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Schrift:

Blockschrift, Schriftbild.

Zeichnen und Malen:

Räumliches Sehen. Darstellungstechniken. Zeichnen von Linien, Flächen und Körpern; Zerlegen von Körpern in einfache geometrische Hilfsformen.

  1. Ziffer 2
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Schrift:

Ornamentale Schrift, Schriftbild.

Zeichnen und Malen:

Räumliches Darstellen; Farbe.

Skizzieren:

Darstellung von Möbel, Innenräumen und Raumdetails unter besonderer

Berücksichtigung von Proportion und Maßstab.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit in der Praxis und in anderen Pflichtgegenständen.

Die Anschaulichkeit des Unterrichtes wird durch Bilder und Filme sowie durch Lehrausgänge gefördert.

  1. Ziffer 19
    WERKSTÄTTENLABORATORIUM

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll Normenprüfungen an Hilfs- und Werkstoffen des Fachgebietes kennen. Er soll die in der Praxis häufigen Aufgaben der Güteprüfung lösen können.

Lehrstoff:

  1. Ziffer 3
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Messen:

Funktion der Meßgeräte, meßtechnische Vorgangsweisen.

Prüfen:

Roh- und Hilfsstoffe; Beschichtungen; Brauchbarkeits- und Haltbarkeitsprüfungen.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Häufigkeit der Verfahren in der beruflichen Praxis. Die Messungen, Untersuchungen und Auswertungen bauen auf den in den fachtheoretischen Unterrichtsgegenständen und im Pflichtgegenstand „Werkstätte“ erworbenen Kenntnissen und Fertigkeiten auf.

Den Anforderungen der Praxis entsprechend, wird von den Schülern die Führung der Übungsprotokolle und die Ausarbeitung der Laboratoriumsberichte verlangt.

20. WERKSTÄTTE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die im Fachgebiet verwendeten Einrichtungen, Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe handhaben und instandhalten können. Er soll die Eigenschaften sowie die Bearbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten der Werk- und Hilfsstoffe kennen.

Der Schüler soll facheinschlägige Erzeugnisse ausgehend von Fertigungszeichnungen selbständig, sach- und normgerecht herstellen und facheinschlägige praktische Tätigkeiten ausführen können. Er soll den Werkstättenbetrieb nach handwerklichen, wirtschaftlichen und technischen Gesichtspunkten beurteilen können. Er soll die Arbeitsgänge und Arbeitsergebnisse in exakter Fachsprache analysieren können.

Der Schüler soll die einschlägigen Sicherheits- und Gesundheitsvorschriften kennen und beachten.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Klasse (9 Wochenstunden):
    Grundausbildung:

Werkstättenbetrieb, Werkstättenordnung, Unfallverhütung. Benennen, Handhaben und Instandhalten der Werkzeuge, Maschinen, Geräte, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe. Sägen, Hobeln, Stemmen, Bohren, Raspeln, Feilen, Putzen, Schleifen; Messen, Anreißen und Aufreißen. Anfertigen von Holzverbindungen (Fügen, Schlitzen, Zinken, Graten). Oberflächenbehandlung. Herstellen einfacher Werkstücke.

Maschinenwerkstätte:

Einfache Arbeiten an den Holzbearbeitungsmaschinen.

  1. Ziffer 2
    Klasse (18 Wochenstunden):
    Maschinenwerkstätte:

Zuschneiden und Formatschneiden an Band- und Kreissägen; Abrichten, Fügen und Aushobeln von Möbel- und Bauteilen; Fräsen von Nuten, Fälzen, Fasen, Rundungen und Abplattungen; Schleifen an der Band- und Kantenschleifmaschine; Holzdrechseln.

Leimen, Pressen, Furnieren:

Auswahl und Zuschnitt von Furnieren; händisches und maschinelles Fügen und Zusammensetzen von Furnieren; Aufleimen und Kleben von Furnieren und Furnierersatzstoffen; Verleimen von stumpfen und profilierten Fugen.

Oberflächenbehandlung:

Schleifen von Massivholz und furnierten Möbelteilen; Beizen, Pinsel- und Spritzlackieren; Imprägnieren und Aufbringen von Lasuren.

Möbelbau:

Anfertigen von Tischen und Korpusmöbel in Massivbau, Stollenbau und Plattenbau. Zusammenbauen und Einpassen von Möbelteilen; Anfertigen von Bauteilen; Anschlagen, Einlassen und Befestigen von Beschlägen; Montieren von Verschlüssen und Schlössern. Einbau und Montage von Möbel- und Bauteilen.

  1. Ziffer 3
    Klasse (18 Wochenstunden):
    Maschinenwerkstätte:

Aufrüsten, Einstellen und Arbeiten an Standardholzbearbeitungsmaschinen unter Anwendung rationeller Fertigungsmethoden und Arbeitsabläufe; Fräsen von Profilen an geraden und geschweiften Möbelteilen. Arbeiten an Spezialholzbearbeitungsmaschinen (mehrspindelige Hobel- und Fräsmaschine, Dübel- und Reihenbohrmaschine, Kantenanleimmaschine). Lang- und Formdrechseln.

Möbelbau:

Anfertigen von Klapp- und Drehtischen, Schreib- und Schrankmöbel; Anfertigen und Montieren von Einbaumöbel, Deckenuntersichten und Wandverkleidungen; Herstellen von Lehren und Schablonen für eine rationelle Fertigung.

Bautischlerei:

Herstellen von Bauteilen, Fenster und Innentüren; Anschlagen und Versetzen.

Arbeitsvorbereitung:

Arbeitsaufträge, Arbeitsplanung (Werkstattzeichnung, Stücklisten, Zuschnittpläne), Arbeitssteuerung und Kontrolle.

  1. Ziffer 4
    Klasse (18 Wochenstunden):
    Maschinenwerkstätte:

Aufrüsten und Einstellen von Standard- und Spezialholzverarbeitungsmaschinen zur rationellen Fertigung von Möbel- und Bauteilen; Schablonenfräsen; Bedienen von programmgesteuerten Holzbearbeitungsmaschinen. Querholzdrechseln und Plandrehen.

Möbelbau:

Herstellen von anspruchsvollen Einzel-, Sitz- und Liegemöbel,

Deckenuntersichten und Wandverkleidungen sowie von

Gesamteinrichtungen. Kerb- und Flachschnitt.

Bautischlerei:

Bauteile, Fenster und Türen mit Sonderbeschlägen; Außentüren,

Portale; Raumtrennwände.

Schärfen und Instandhaltung:

Schärfen und Instandhaltung von Maschinenwerkzeugen; Wartung der Maschinen.

Arbeitsvorbereitung:

Vor- und Nachkalkulation von Arbeitsaufträgen. Bestellwesen. Führung von praxisüblichen Dateien; statistische Auswertung. Lagerhaltung.

Didaktische Grundsätze:

Vor dem Beginn der einzelnen praktischen Arbeiten müssen die Schüler mit den Grundzügen des Aufbaues, der Funktion, der Bauarten und der Bedienung der erforderlichen Werkzeuge, Maschinen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe sowie mit den Eigenschaften der verwendeten Werk- und Hilfsstoffe, vor allem aber mit den einschlägigen Sicherheitsvorschriften vertraut sein. Die in der allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung sowie im Arbeitnehmerschutzgesetz vorgesehenen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und beruflichen Erkrankungen sind dem Schüler im Zusammenhang mit den Arbeitsvorgängen eingehend zu erläutern; ihre Beachtung ist den Schülern zur Pflicht zu machen. In diesem Zusammenhang ist die Abstimmung mit den Lehrern der theoretisch-technischen Unterrichtsgegenstände von besonderer Wichtigkeit.

Die Gewandtheit in den Fertigkeiten wird vor allem durch allmähliche Anhebung des Schwierigkeitsgrades in den einzelnen Bereichen gefördert. In ähnlicher Weise wird die Selbständigkeit der Schüler durch allmähliche Verringerung der Anweisungen für die einzelnen Arbeitsschritte erhöht.

Damit der Schüler mit der Werkstättenorganisation vertraut wird, erscheint es wichtig, daß die Werkstätte analog organisiert ist und der Schüler auch die organisatorischen Arbeiten vom Auftrag bis zur Abnahme kennenlernt. Der Dokumentation über die durchgeführten Arbeiten dient ein vom Schüler geführtes Arbeitsheft mit chronologischen Eintragungen.

Schuleigene Baustellen (Außenbaustellen) tragen zur Praxisnähe des Unterrichtes bei; sie bedürfen sorgfältiger Planung, um wirtschaftliche Methoden und einen der Praxis entsprechenden Arbeitsablauf zu gewährleisten.

21. PFLICHTPRAKTIKUM

Siehe Anlage 1A.

B. FREIGEGENSTÄNDE

STENOTYPIE

Siehe Anlage 1A.

BAUKONSTRUKTION

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die für den Innenausbau bedeutsamen Elemente der Baukonstruktion kennen.

Lehrstoff:

  1. Ziffer eins
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Begriffe:

Bauwerke (Arten, Konstruktion, Elemente, Bauweisen). Ablauf des Bauvorhabens.

Wand- und Deckenkonstruktionen:

Fundamente, Massivwände, Leichtwände, Holzwände. Massiv- und Holzdecken.

Baustoffe:

Natürliche und künstliche Bausteine; Beton.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit in der modernen Baupraxis. Die Bildungs- und Lehraufgabe erfordert in den einzelnen Themenbereichen die Behandlung der einschlägigen Vorschriften, insbesondere der Bauordnung und der Normen. Ein ökologisch maßvoller und wirtschaftlich vertretbarer Einsatz von Energie sollte angestrebt sowie energie- und umweltgerechte Anwendungstechnologien (auf dem jeweiligen Stand der Technik) sollten vermittelt werden.

Die Anschaulichkeit des Unterrichtes wird durch Modelle, Bilder und Filme sowie durch Lehrausgänge und Exkursionen gefördert.

Zur Abstimmung von Theorie und Praxis sind Absprachen mit den Lehrern der Pflichtgegenstände „Tischlerkonstruktionen“, „Technologie“, „Konstruktionsübungen“ und „Werkstätte“ erforderlich.

LEBENDE FREMDSPRACHEN

(Englisch)

Siehe Anlage 1A.

REFA

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die im REFA-Grundlehrgang definierten Kenntnisse und Fertigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsstudiums beherrschen.

Lehrstoff:

  1. Ziffer 3
    Klasse (1 Wochenstunde):
    Methoden:

Ergonomie, 6-Stufen-Methode, Wertanalyse; Gestaltung von

Materialfluß, Arbeitsplatz und Arbeitslauf.

Techniken:

Systemgestaltung.

  1. Ziffer 4
    Klasse (2 Wochenstunden):
    Methoden:

Arbeitspädagogik und Arbeitssicherheit. Datenerfassung (Ablaufanalyse, Zeitwirtschaft, Verteilzeitaufnahme).

Techniken:

Leistungsgradbeurteilung, Zeitaufnahme, Arbeitsunterweisung.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Häufigkeit der Anwendung in der betrieblichen Praxis. Die Regeln werden zweckmäßigerweise aus anschaulichen Beispielen abgeleitet. Zwecks rechtzeitiger Bereitstellung von Vorkenntnissen und zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten ist die Absprache mit dem Lehrer des Pflichtgegenstandes „Betriebstechnik“ erforderlich.

AKTUELLE FACHGEBIETE

Siehe Anlage 1A.

C. UNVERBINDLICHE ÜBUNGEN

LEIBESÜBUNGEN

Siehe Anlage 1A.

D. FÖRDERUNTERRICHT

Siehe Anlage 1A.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10008594

Dokumentnummer

NOR12104322

Alte Dokumentnummer

N6198913754A