Kurztitel
Lehrpläne - Lehrgang für Behindertenarbeit für Berufstätige
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 497/1986 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 409/2001Bundesgesetzblatt Nr. 497 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2001,
Index
64/02 Bundeslehrer, 70/02 Schulorganisation, 70/07 Schule und Kirche
Text
V. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN, LEHRSTOFF UND DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZErömisch fünf. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN, LEHRSTOFF UND DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE
DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE
A. Pflichtgegenstände
BEHINDERTENPÄDAGOGIK
Bildungs- und Lehraufgabe:
Erarbeitung grundsätzlicher Aussagen der allgemeinen Pädagogik als Voraussetzung der Sonder- und Heilpädagogik. Dem Lehrgangsteilnehmer soll verdeutlicht werden, daß Pädagogik für Menschen mit Behinderung sich auf deren Bildung in allen Lebensaltern und entsprechenden Einrichtungen erstreckt.
Der Teilnehmer soll weiters befähigt werden, die Zusammenhänge in bzw. zwischen den Bereichen der Pflege und Betreuung, der Führung (Erziehung) und der Bildung zu erkennen.
Lehrstoff:
Einblick in die Fragestellungen der allgemeinen Pädagogik.
Anthropologische Grundlagen (Menschenbild, Bedingungen, Möglichkeiten und Grenzen der Erziehung).
Geschichte der Heil- bzw. Sonderpädagogik.
Ziele der Erziehung bei behinderten Menschen einschließlich
Sexualerziehung.
Wechselwirkungen und Wechselbeziehungen zwischen dem einzelnen behinderten Menschen und seiner jeweiligen Lebenssituation sowie den Bezugspersonen.
Aktuelle Erkenntnisse der Sozialisationsforschung.
Didaktische Grundsätze:
Siehe „Allgemeine didaktische Grundsätze''.