Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eignungsausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 604/1986 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002Bundesgesetzblatt Nr. 604 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948, 63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
§ 1. Die Verwaltungsakademie hat für jene Teilnehmer an der Eignungsausbildung im Bundesdienst Kurse zu veranstalten, für deren kursmäßige Ausbildung der zuständige Bundesminister nicht selbst sorgt. Diese Kurse werden in der Folge als "Eignungsausbildungskurse" bezeichnet. Paragraph eins, Die Verwaltungsakademie hat für jene Teilnehmer an der Eignungsausbildung im Bundesdienst Kurse zu veranstalten, für deren kursmäßige Ausbildung der zuständige Bundesminister nicht selbst sorgt. Diese Kurse werden in der Folge als "Eignungsausbildungskurse" bezeichnet.
Schlagworte
Ausbildungslehrgang
Dokumentnummer
NOR12102556
Alte Dokumentnummer
N61986188430