Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eignungsausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 604/1986 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002Bundesgesetzblatt Nr. 604 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948, 63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Zielsetzung
§ 2. Die Eignungsausbildungskurse sollen den Teilnehmern jene grundlegenden Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln, die für eine dem Gebot der Rechtsstaatlichkeit entsprechende, zweckmäßige und bürgernahe Verwaltung von Bedeutung sind, und zur Entwicklung verantwortungsbewußter Eigeninitiative anleiten. Paragraph 2, Die Eignungsausbildungskurse sollen den Teilnehmern jene grundlegenden Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln, die für eine dem Gebot der Rechtsstaatlichkeit entsprechende, zweckmäßige und bürgernahe Verwaltung von Bedeutung sind, und zur Entwicklung verantwortungsbewußter Eigeninitiative anleiten.
Schlagworte
Ausbildungslehrgang
Dokumentnummer
NOR12102557
Alte Dokumentnummer
N61986188440