Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eignungsausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 604/1986 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002Bundesgesetzblatt Nr. 604 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948, 63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Dauer und Gliederung der Eignungsausbildungskurse
§ 3. Die Eignungsausbildungskurse haben Paragraph 3, Die Eignungsausbildungskurse haben
für den Mittleren Dienst drei Wochen,
für den Gehobenen Dienst vier Wochen
zu dauern. Sie sind nach Möglichkeit in mindestens zwei Blöcken abzuhalten, zwischen denen jeweils vier bis sechs Wochen praktischer Ausbildung am Arbeitsplatz liegen.
Schlagworte
Ausbildungslehrgang
Dokumentnummer
NOR12102558
Alte Dokumentnummer
N61986188450