Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eignungsausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 604/1986 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002Bundesgesetzblatt Nr. 604 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948, 63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Zulassung
§ 4. Die Verwaltungsakademie hat den Teilnehmer an der Eignungsausbildung auf Antrag des zuständigen Bundesministers zum Eignungsausbildungskurs zuzulassen. Der Kurstermin ist von der Verwaltungsakademie nach Maßgabe der organisatorischen Möglichkeiten so festzulegen, daß der Eignungsausbildungskurs frühestens im zweiten Monat der Eignungsausbildung beginnt. Die Zahl der Teilnehmer an einem Eignungsausbildungskurs soll 20 nicht überschreiten. Paragraph 4, Die Verwaltungsakademie hat den Teilnehmer an der Eignungsausbildung auf Antrag des zuständigen Bundesministers zum Eignungsausbildungskurs zuzulassen. Der Kurstermin ist von der Verwaltungsakademie nach Maßgabe der organisatorischen Möglichkeiten so festzulegen, daß der Eignungsausbildungskurs frühestens im zweiten Monat der Eignungsausbildung beginnt. Die Zahl der Teilnehmer an einem Eignungsausbildungskurs soll 20 nicht überschreiten.
Schlagworte
Ausbildungslehrgang
Dokumentnummer
NOR12102559
Alte Dokumentnummer
N61986188460