Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eignungsausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 604/1986 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002Bundesgesetzblatt Nr. 604 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948, 63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Eignungsausbildungskurs für den Mittleren Dienst
§ 5. Der Eignungsausbildungskurs für den Mittleren Dienst hat folgende Gegenstände zu umfassen: Paragraph 5, Der Eignungsausbildungskurs für den Mittleren Dienst hat folgende Gegenstände zu umfassen:
Rechts- und Staatsbürgerkunde (einfache allgemeine Einführung in die Rechtsgrundlagen der öffentlichen Verwaltung und den Behördenaufbau, elementare Rechtsgrundsätze sowie Bedeutung einer bürgernahen Verwaltung),
Überblick über die wichtigsten Rechte und Pflichten der Bundesbediensteten (auf einfacher Basis),
Deutsch (einfacher Schriftverkehr, Rechtschreibung, Verfassen von Aktenvermerken und Meldungen),
allgemeine Grundsätze der Kanzleiordnung,
Grundlagen der Textverarbeitung (praxisorientiert, auf einfacher Basis).
Schlagworte
Ausbildungslehrgang, Ausbildungsgegenstände
Dokumentnummer
NOR12102560
Alte Dokumentnummer
N61986188470