Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eignungsausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 604/1986 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002Bundesgesetzblatt Nr. 604 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948, 63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Eignungsausbildungskurs für den Gehobenen Dienst
§ 6. Der Eignungsausbildungskurs für den Gehobenen Dienst hat folgende Gegenstände zu umfassen: Paragraph 6, Der Eignungsausbildungskurs für den Gehobenen Dienst hat folgende Gegenstände zu umfassen:
grundsätzliche Fragen der öffentlichen Verwaltung (Rechtsgrundlagen, Aufbau und soziale Funktion der öffentlichen Verwaltung, Zuständigkeit und Bedeutung der Verwaltungsreform),
Kommunikation und bürgerfreundliches Verhalten (Informationsaustausch in der Verwaltungspraxis, schriftliche und mündliche Behördenkontakte, Gesprächstechnik),
Überblick über die wichtigsten Rechte und Pflichten der Bundesbediensteten,
Grundbegriffe und praktischer Ablauf des Verwaltungsverfahrens,
Grundzüge der Automationsunterstützten Datenverarbeitung (Fachbegriffe und Funktionsweise von ADV-Systemen, Anwendung in der Bundesverwaltung, Auswirkungen der Automatisierung in der Praxis).
Schlagworte
Ausbildungslehrgang, Ausbildungsgegenstände
Dokumentnummer
NOR12102561
Alte Dokumentnummer
N61986188480