Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bemessung und Pauschalierung einer Gefahrenzulage für Beamte im Sonderdienst an Justizanstalten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 608/1986Bundesgesetzblatt Nr. 608 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Text
§ 1.Paragraph eins,
Folgenden Beamten an Justizanstalten gebührt für dienstliche Tätigkeiten im Kontakt mit Insassen der Justizanstalten eine Gefahrenzulage:
Beamten des höheren Dienstes im Abteilungsdienst (ausgenommen Ärzte und Seelsorger),
Sozialarbeitern, Arbeits- und Beschäftigungstherapeuten (Verwendungsgruppe B), Lehrern und
Beamten des Krankenpflegefachdienstes im Maßnahmenvollzug sowie an den in den Justizanstalten eingerichteten Krankenabteilungen innerhalb der Vollzugsbereiche gemäß § 129 Strafvollzugsgesetz.Beamten des Krankenpflegefachdienstes im Maßnahmenvollzug sowie an den in den Justizanstalten eingerichteten Krankenabteilungen innerhalb der Vollzugsbereiche gemäß Paragraph 129, Strafvollzugsgesetz.
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2016
Dokumentnummer
NOR12102566
alte Dokumentnummer
N61986188540