Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bemessung und Pauschalierung einer Gefahrenzulage für Beamte im Sonderdienst an Justizanstalten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 608/1986Bundesgesetzblatt Nr. 608 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Text
§ 2.Paragraph 2,
Die Gefahrenzulage beträgt für jede Stunde 1 vT des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung. Für Bruchteile von Stunden gebührt der verhältnismäßige Teil der Gefahrenzulage. Die Gefahrenzulage beträgt für jede Stunde 1 vT des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der Allgemeinen Verwaltung. Für Bruchteile von Stunden gebührt der verhältnismäßige Teil der Gefahrenzulage.
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2016
Dokumentnummer
NOR12102567
alte Dokumentnummer
N61986188550