Rechtstracker.at

Anl. 1/5

Fassungen
20.09.1996 bis 31.08.1999 — · 4 Dokumente
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 1/501.09.200231.08.2003 § → § BGBl. II Nr. 302/1997 · 1 Dokument · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 382/1998
Anl. 1/501.09.199931.08.2002 § → § · 2 Dokumente
Anl. 1/520.09.199631.08.1999 § → § · 4 Dokumente
Anl. 1/501.09.199619.09.1996 § → § BGBl. Nr. 237/1996 · 3 Dokumente
Anl. 1/501.09.199531.08.1996 § → § BGBl. Nr. 665/1995 · 4 Dokumente
Anl. 1/530.10.199331.08.1995 § → § BGBl. Nr. 734/1993 · 4 Dokumente
Anl. 1/501.09.198929.10.1993 BGBl. Nr. 571/1989 · 4 Dokumente

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne - Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 412 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 382 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins /, 5

Inkrafttretensdatum

20.09.1996

Außerkrafttretensdatum

31.08.2003aufgehoben durch BGBl. II Nr. 382/1998

Index

64/02 Bundeslehrer, 70/02 Schulorganisation, 70/07 Schule und Kirche

Beachte

Jahrgangsweise gestaffeltes Außerkrafttreten

vergleiche Paragraph 5,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 302 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 382 aus 1998,)

31. 8. 1999 (römisch eins. Jahrgang)

31. 8. 2000 (römisch zwei. Jahrgang)

31. 8. 2001 (römisch drei. Jahrgang)

31. 8. 2002 (römisch vier. Jahrgang)

31. 8. 2003 (römisch fünf. Jahrgang).

Vgl. weiters Artikel römisch drei, Paragraph eins, Absatz 10,

Text

                                                  Anlage 1.5.4

                                                  ------------

           LEHRPLAN DER HÖHEREN LEHRANSTALT FÜR TEXTIL-DESIGN

                            I. STUNDENTAFEL *1)

           (Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen

                        Unterrichtsgegenstände)

---------------------------------------------------------------------

                               Wochenstunden *)              Lehrver-

      Pflichtgegenstände                             Summe    pflich-

                                  Jahrgang                     tungs-

                            I.  II.  III.  IV.  V.             gruppe

---------------------------------------------------------------------

1 Religion .............    2    2    2    2    2     10       (III)

2 Deutsch ..............    3    2    2    2    2     11        (I)

3 Lebende

   Fremdsprache *2) .....    2    2    2    2    2     10        (I)

4 Geschichte und

   Sozialkunde...........    -    -    2    2    -      4       (III)

5 Geographie und

   Wirtschaftskunde .....    2    2    -    -    -      4       (III)

6 Wirtschaftliche

   Bildung, Rechtskunde

   und Politische Bildung    -    -    -    2    2      4        III

7 Leibesübungen ........    2    2    2    1    1      8       (IVa)

8 Mathematik und

   angewandte Mathematik     4    3    3    2    -     12        (I)

9 Elektronische

   Datenverarbeitung und

   angewandte

   elektronische

   Datenverarbeitung ....    -    2    -    -    -      2         I

10 Physik und angewandte

   Physik ...............    2    2    -    -    -      4        II

11 Chemie, angewandte

   Chemie und

   Umwelttechnik ........    -    2    -    -    -      4        II

12 Stilkunde.............    -    -    2    2    2      6        III

13 Textilmanagement......    -    -    -    -    2      2        II

14 Textiltechnologie.....    2    2    2    2    2     10         I

15 Gestalten *3) ........    5    4    4    4    4     21        II

16 Textildesign .........    4    4    4    4    4     20        III

17 Dessinatur für die

   Weberei *4) ..........    4    4    4    4    4     20         I

18 Dessinatur für die

   Wirkerei und

   Strickerei *4) .......    4    4    4    4    4     20         I

19 Dessinatur für die

   Druckerei *4) ........    -    -    2    2    3      7         I

20 Modegestaltung und

   Schnittkonstruktion ..    -    -    2    2    2      6        IVb

21 Atelier und Werkstätte    2    3    3    3    4     15         Va

---------------------------------------------------------------------

Gesamtwochenstundenzahl     38-  38-  38-  38-  38-

                            40   40   40   40   40    195

22 Pflichtpraktikum ..... mindestens je vier Wochen vor Eintritt in

                          den III. bzw. in den V. Jahrgang.

---------------------------------------------------------------------

                               Wochenstunden *)              Lehrver-

      Freigegenstände                                         pflich-

                                  Jahrgang            Summe    tungs-

                            I.  II.  III.  IV.  V.             gruppe

---------------------------------------------------------------------

Stenotypie ...............   2    2    -    -    -      4        (V)

Zweite lebende

Fremdsprache *2) *5) (...)   -    -    3    3    3      9        (I)

Betriebswirtschaft .......   -    -    -    -    2      2         II

---------------------------------------------------------------------

   Unverbindliche Übungen

---------------------------------------------------------------------

Leibesübungen ... (bis zu)   2    2    2    3    3     12       (IVa)

---------------------------------------------------------------------

     Förderunterricht

---------------------------------------------------------------------

Deutsch ..................            *6)                        (I)

Lebende

Fremdsprache (......) ....            *6)                        (I)

Mathematik und angewandte

Mathematik ...............            *6)                        (I)

römisch zwei. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Siehe Anlage 1.

römisch drei. ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Siehe Anlage 1.

römisch vier. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

Siehe Anlage 1.

römisch fünf. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE;

AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES AUF DIE EINZELNEN SCHULSTUFEN, DIDAKTISCHE

GRUNDSÄTZE

A. PFLICHTGEGENSTÄNDE

2. DEUTSCH

Siehe Anlage 1.

  1. Ziffer 3
    LEBENDE FREMDSPRACHE

Siehe Anlage 1.

  1. Ziffer 4
    GESCHICHTE UND SOZIALKUNDE

römisch drei. Jahrgang:

römisch vier. Jahrgang:

Im übrigen siehe Anlage 1.

  1. Ziffer 5
    GEOGRAPHIE UND WIRTSCHAFTSKUNDE

Siehe Anlage 1.

  1. Ziffer 6
    WIRTSCHAFTLICHE BILDUNG, RECHTSKUNDE UND POLITISCHE BILDUNG

Siehe Anlage 1.

7. LEIBESÜBUNGEN

Siehe Anlage 1.

  1. Ziffer 8
    MATHEMATIK UND ANGEWANDTE MATHEMATIK

Siehe Anlage 1.2.1.

  1. Ziffer 9
    ELEKTRONISCHE DATENVERARBEITUNG

UND ANGEWANDTE ELEKTRONISCHE

DATENVERARBEITUNG

Siehe Anlage 1.2.1.

  1. Ziffer 10
    PHYSIK UND ANGEWANDTE PHYSIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll Vorgänge exakt beobachten und beschreiben können. Er soll die kausalen Zusammenhänge physikalischer Vorgänge beschreiben sowie aus den Beobachtungsergebnissen physikalische Gesetzmäßigkeiten ableiten und erklären können.

Er soll in den für das Fachgebiet wichtigen Teilbereichen der Physik grundlegende Kenntnisse besitzen.

Lehrstoff:

römisch eins. Jahrgang:

Allgemeine Physik:

Aufgaben und Arbeitsweise der Physik. Gesetzliche Meßeinheiten.

Internationales Einheitensystem (SI).

Mechanik:

Punktmechanik (Kraftbegriff, Translation, Rotation, Impulssatz, Energieerhaltungssatz, Arbeit, Leistung, Wirkungsgrad). Hydro- und Aeromechanik.

Wärme:

Temperaturbegriff (Ausdehnung von Festkörpern, Flüssigkeiten und Gasen, Zustandsgleichungen des idealen Gases, Wärme als Energieform, Hauptsätze der Wärmelehre, Wärmeübertragung, Aggregatzustände, Luftfeuchtigkeit).

römisch zwei. Jahrgang:

Schwingungen und Wellen:

Mechanische Wellen. (Wasserwellen, Schallwellen, physiologische Akustik). Elektromagnetische Wellen.

Optik:

Strahlenoptik. Wellenoptik. Farben. Fotometrie.

Elektrizität:

Ladung, elektrisches Feld. Spannung, Strom, Arbeit, Leistung. Elektrizitätsleitung in Festkörpern, Flüssigkeiten und Gasen.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit auf die Aufgaben der Fachrichtung.

Im Sinne der Bildungs- und Lehraufgabe bewährt sich das Ausgehen von dem experimentellen Nachweis der physikalischen Zusammenhänge, gefolgt von Erläuterungen der gewonnenen Erkenntnisse anhand von Beispielen.

  1. Ziffer 11
    CHEMIE, ANGEWANDTE CHEMIE

UND UMWELTTECHNIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die für die Fachrichtung bedeutsamen Begriffe und Gesetze der Chemie beherrschen.

Der Schüler soll Strukturen im Aufbau der Materie erkennen und beschreiben können. Er soll den Aufbau, die Funktion und den Einsatz der im Fachgebiet verwendeten Stoffe sowie deren Auswirkungen auf die Umwelt kennen.

Lehrstoff:

römisch eins. Jahrgang:

Begriffe und Gesetze:

Atomaufbau und Periodensystem; chemische Bindung; Oxidationszahl; Protolyse; Ph-Wert; Redoxreaktion, Elektrolyse, Energieverhältnisse chemischer Reaktionen. Stöchiometrische Gesetze und einfache Berechnungen.

Anorganische Chemie:

Metalle, Nichtmetalle (Silikate, Phosphate), textile Werk- und Hilfsstoffe, Wasser, Bleichmittel, Waschmittel; Luft.

römisch zwei. Jahrgang:

Organische Chemie:

Kohlenwasserstoffe (molekularer Aufbau, Nomenklatur; Rohstoffbasis); in organischen Werkstoffen des Fachgebietes enthaltene funktionelle Gruppen; Kunststoffe (molekularer Aufbau, Eigenschaften); Organische Werkstoffe (Fasern, Tenside, Avivagen) und Hilfsstoffe.

Umwelttechnik:

Luft-, Wasser-, Abwässer- und Bodenverunreinigungen (Entstehung, Vorbeugung, Behebung). Sondermüll. Biologisch gefährliche Stoffe am Arbeitsplatz. Feuerlöschmittel. Abfallverwertung. Sozial- und wirtschaftspolitische Aspekte (Verursacherprinzip;

Interessenkonflikte).

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit in der Fachrichtung. Aus methodischen Gründen erweist es sich als zweckmäßig, die erforderlichen Versuche, vor allem im römisch zwei. Jahrgang, durch audiovisuelle Hilfsmittel zu unterstützen.

12. STILKUNDE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die Wechselwirkung von sozialer, wirtschaftlicher, politischer und schöpferischer Situation im Verlauf der europäischen Geschichte definieren und interpretieren können. Er soll die Wesenszüge der Stilepochen im Kunstgewerbe im Zusammenhang mit der bildenden Kunst und dem Design, die Entstehung der Produkte und Techniken im Fachgebiet sowie das Kunstfachvokabular kennen und auf Aufgaben der Praxis anwenden können. Er soll typische Formelemente erfassen und zeichnerisch darstellen können.

Der Schüler soll Produkte des Fachgebietes nach künstlerischen, kunsthandwerklichen und technischen Kriterien beurteilen können.

Lehrstoff:

römisch drei. Jahrgang:

Theorie der Kunst:

Einteilung, Begriffe. Sonderstellung des Kunstgewerbes.

Gestaltungsprinzipien, Techniken und Produkte:

Altertum (Anfänge; Orient, Ägypten, Kreta; Griechenland, Rom); Altchristliche Kultur, Byzanz, Kopten. Wechselbeziehungen zur bildenden Kunst, Architektur, Textilgeschichte, Mode und zur Sozialgeschichte.

römisch vier. Jahrgang:

Theorie der Kunst:

Gegensätze, Übergänge.

Gestaltungsprinzipien, Techniken und Produkte:

Mittelalter (Karolingische Kunst, Romanik. Gotik); 16. bis 18. Jahrhundert (Renaissance. Barock, Rokoko, Empire). Wechselbeziehungen zur bildenden Kunst, Architektur, Textilgeschichte, Mode und zur Sozialgeschichte.

römisch fünf. Jahrgang:

Gestaltungsprinzipien. Techniken und Produkte:

19./20. Jahrhundert (Strömungen des 19. Jahrhunderts. Klassizismus, Romantik, Realismus. Idealismus, Historismus, Impressionismus, Jugendstil, Wiener Werkstätte; Klassische Moderne; Gegenwart). Wechselbeziehungen zur bildenden Kunst, Architektur, Textilgeschichte, Mode und zur Sozialgeschichte.

Geschmacksbildung:

Künstlerische und kunsthandwerkliche Kriterien.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterien für die Lehrstoffauswahl sind der Beitrag zum Verständnis der Entwicklungszusammenhänge sowie die Zusammenhänge zwischen den Kunstformen untereinander und mit den historischen Rahmenbedingungen; ferner die Bedeutung für Kunst, Design und Technik im heutigen Österreich, insbesondere in den Belangen des Ausbildungszweiges.

Der Komplexität der Geschichte der Orientteppicherzeugung entsprechend, empfiehlt sich die ausführliche Behandlung dieses Themas in Form von Längsschnitten.

Bildliche Darstellungen sowie Modelle sind für die Erfassung des Lehrstoffes unerläßlich. Das Verständnis der handwerklichen, technischen und stilistischen Entwicklung wird durch vom Schüler angefertigte Zeichnungen erhöht.

Das Verständnis für die selbständige Betrachtung und Interpretation eines Kunstwerkes soll geweckt und als Anregung für das moderne Kunstschaffen angewandt werden.

Das durch die Bildungs- und Lehraufgabe geforderte Ziel einer Gesamtschau erfordert die intensive Zusammenarbeit mit den Lehrern der Pflichtgegenstände „Geschichte und Sozialkunde” sowie der technischen und angewandten künstlerischen Unterrichtsgegenstände.

13. TEXTILMANAGEMENT

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll an den für das Textildesign bedeutsamen unternehmerischen Entscheidungen unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des Textilmarktes mitwirken können.

Lehrstoff:

römisch fünf. Jahrgang:

Marktforschung:

Auswertung und Interpretation von Marktdaten. Werbepsychologie.

Trend- und Prognosenerstellung.

Unternehmensführung:

Berücksichtigung gesamtwirtschaftlicher, sozialer und umwelttechnischer Aspekte sowie der aktuellen branchenspezifischen Geschmacks- und Marktlage. Managementmethoden. Modelle für die systematische marktgerechte Entwicklung textiler Produkte.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist der Beitrag zum Verständnis für verbraucher- und marktorientiertes Handeln. Hiefür ist die Verbindung zu den Pflichtgegenständen „Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und Politische Bildung” und „Textildesign” besonders nützlich.

14. TEXTILTECHNOLOGIE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die Anforderungen an textile Flächen kennen. Er soll die Verfahren zur Herstellung textiler Zwischen- und Endprodukte unter Berücksichtigung der Vorprodukte kennen. Er soll die Voraussetzungen zur Abstimmung von Designs auf das jeweilige Produktionsverfahren kennen.

Lehrstoff:

römisch eins. Jahrgang:

Faserstoffe:

Gewinnung, Eigenschaften, Einsatzkriterien.

Weberei:

Vorbereitungsarbeiten, Webverfahren, Funktionsgruppen der Webmaschine.

Wirkerei und Strickerei:

Maschenbildende Elemente, Maschenbildungsvorgänge, Aufbau und Funktion von Strick- und Wirkmaschinen.

römisch zwei. Jahrgang:

Garne:

Garnarten, Konstruktionsdaten, Einsatzbereiche.

Spinnerei:

Faseraufbereitung, Spinnverfahren (Verzugs-, Teilungs- und Open-End-Spinnerei). Zwirnen. Spulen.

römisch drei. Jahrgang:

Veredlung:

Vorbehandlung, Bleichen, Färben, Appretur.

Textildruck:

Druckarten, Druckverfahren; Druckpastenherstellung;

Drucknachbehandlung.

Textilpflege:

Maschinen und Einrichtungen. Pflegekennzeichenverordnung.

römisch vier. Jahrgang:

Spezielle Textiltechniken:

Vliestechnik, Tuftingtechnik, Nähwirktechnik, Stickerei,

Flechttechnik, Bobinettechnik.

Konfektionstechnik:

Schnittplanung, Zuschneidetechnik, Nähtechnik, Ausfertigung.

römisch fünf. Jahrgang:

Qualitätskontrolle:

Erkennen von Fehlern und Fehlerursachen, Reklamationsbearbeitung; Qualitätsabstimmung zwischen Produktionsstufen. Methoden der statistischen Qualitätskontrolle.

Produktionsverfahren:

Wirtschaftliche Aspekte. Umsetzung von Mustertechniken. EDVgestützte Informationsverarbeitung (Maschinensteuerung, Prozeßdatenauswertung).

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist der Beitrag zum Verständnis der Musterumsetzung und der Produktgestaltung. Zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten ist die Abstimmung mit den Pflichtgegenständen „Dessinatur für die Weberei”, „Dessinatur für die Wirkerei und Strickerei”, Dessinatur für die Druckerei”, „Modegestaltung und Schnittkonstruktion” sowie „Atelier und Werkstätte” erforderlich.

15. GESTALTEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll individuell erarbeitete Farb- und Formgebung auf Textilien anwenden können. Er soll Gestaltungskonzepte analysieren und eigenständige Gestaltungskonzepte verwirklichen können. Er soll in künstlerischen Belangen sensibel, flexibel und kritisch reagieren.

Der Schüler soll die elektronische Datenverarbeitung für kreative Zwecke nützen können.

Lehrstoff:

römisch eins. Jahrgang:

Darstellungstechniken:

Darstellungsmittel, -techniken.

Formen:

Linien, Flächen, Erfassen und Darstellen symmetrischer und freier

Formen (Grundriß, Aufriß, Schrägriß). Detaildurchbildung von

Naturstudien, Vereinfachung.

Farben:

Farbgebung, Ordnung der Farben.

Komposition:

Harmonische Gruppen.

römisch zwei. Jahrgang:

Komposition:

Rhythmische Wiederholung, Reihung. Aufbau dekorativer Formen- und Farbengruppen auf Grund von Naturstudien und eigenen Ideen. Einfühlen in textile Formelemente Raumlösungen. Perspektive (Fluchtpunktbegriff, Meßpunkte, Schatten).

Farben:

Spektrum, Doppelspektrum, Licht und Farbe. Additive und subtraktive

Farbmischung.

römisch drei. Jahrgang:

Formen:

Erfassen und Darstellen der Proportionen des menschlichen Körpers

in einfacher Linienführung.

Farben:

Farbreize und Farbempfindungen.

Komposition:

Hell-Dunkel Studien. Farbkontraste.

römisch vier. Jahrgang:

Darstellungstechniken:

Aktzeichnen in verschiedenen Techniken.

Formen:

Erfassen und Darstellen von Verkürzungen Darstellen der Figur in Bewegung. Erfassen der typischen Linienführung und Anwendung im

bildnerischen Ausdruck. Raumgestaltung.

Komposition:

Abstraktion von Naturstudien.

römisch fünf. Jahrgang:

Darstellungstechniken:

Moderne Hilfsmittel und Techniken.

Komposition:

Architektur im Zusammenhang mit Raumgestaltung. Komposition nach

eigenen Entwürfen. Analyse von Kunstwerken. Geschmacksbildung.

Farbe:

Anwendungen.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterien für die Lehrstoffauswahl sind die Anwendbarkeit in der Praxis des Fachgebietes sowie die Förderung der individuellen Begabung und Auffassung der Schüler durch entsprechende Aufgabenstellung des Studiums in der Natur und am Aktmodell. Zwecks rechtzeitiger Bereitstellung von Vorkenntnissen und zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten ist die Absprache mit den Lehrern der Pflichtgegenstände „Stilgeschichte” und „Textildesign” wichtig.

Bildmaterial sowie der Besuch von Ausstellungen und Vorführungen erhöhen die Anschaulichkeit des Unterrichtes.

16. TEXTILDESIGN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll textile Entwürfe unter Berücksichtigung modischer und wirtschaftlicher Aspekte sowie der technischen Durchführbarkeit ausarbeiten und zu Kollektionen zusammenfassen können.

Der Schüler soll bei der Entwicklung seiner Vorstellungen und bei der Rapportgestaltung die elektronische Datenverarbeitung anwenden können.

Lehrstoff:

römisch eins. Jahrgang:

Komposition:

Farb- und Formenkomposition. Reziproke Flächenteilungen.

Rapportieren.

Weberei:

Einsystemige Schaft- und Jacquardmuster.

Wirkerei und Strickerei:

Ein- und mehrfärbige bindungstechnisch gemusterte Designs.

Freizeitbekleidung.

römisch zwei. Jahrgang:

Weberei:

Einsystemige Schaft- und Jacquardmuster. Musterbildung gemäß den Materialeigenschaften, der Bindungstechnik und der Farbe.

Strickerei:

Rundstrickware. Oberbekleidung.

Druckerei:

Ein- und mehrfärbige Drucke. Kolorieren.

römisch drei. Jahrgang:

Weberei:

Mehrsystemige Jacquardwaren (Damen- und Herrenoberbekleidung).

Wirkerei:

Bindungsgemusterte Kettenwirkware.

Druckerei:

Mehrfärbige Drucke in verschiedenen Techniken. Rapportgestaltung

und Farbstellungen.

römisch vier. Jahrgang:

Weberei:

Mehrsystemige Jacquardwaren (Darstellung von Bindungsstrukturen).

Heimtextilien. Raumgestaltung.

Wirkerei und Strickerei:

Maschenware in Jacquardtechnik. Heimtextilien.

Druckerei:

Effektmöglichkeiten der Drucktechnik.

römisch fünf. Jahrgang:

Weberei:

Mehrsystemige Spezialjacquardwaren (Dekor, Gobelin, Teppiche).

Wirkerei:

Kettenwirkware für Spitzen und Gardinen.

Druckerei:

Großrapportige Entwürfe mit komplexen Effekten.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterien für die Lehrstoffauswahl sind die Anwendbarkeit in der Praxis des Fachgebietes und der Beitrag zur Integration textilgeschichtlicher und aktueller Komponenten. Den Anforderungen der Praxis entsprechend, empfiehlt sich der weitgehende Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung.

Zwecks rechtzeitiger Erarbeitung von Textildesigns für die Pflichtgegenstände der Dessinatur sowie für die Pflichtgegenstände „Angewandtes künstlerisches Gestalten” und „Atelier und Werkstätte” empfiehlt sich die Absprache mit den Lehrern dieser Pflichtgegenstände.

  1. Ziffer 17
    DESSINATUR FÜR DIE WEBEREI

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll aus Entwürfen selbständig unter Berücksichtigung modischer und wirtschaftlicher Aspekte fertigungsgerechte textiltechnische Zeichnungen für die Weberei anfertigen können.

Der Schüler soll die elektronische Datenverarbeitung in der Musterumsetzung anwenden können.

Lehrstoff:

römisch eins. Jahrgang:

Grundbindungen:

Patronen; Schnitte. Webschema. Gewebedaten (Einstellung;

Garnfeinheiten, Gewicht; Einsatzbereiche, Handelsbezeichnungen).

Patronieren:

Übertragen von Mustern auf verschiedene Linienpapiereinteilungen;

Darstellungsmittel, Darstellungstechnik. Rapportanschlüsse.

römisch zwei. Jahrgang:

Schafttechnik:

Bindungsaufbau einsystemiger Gewebe. Einstellungs- und Verbrauchsberechnungen.

Jacquardtechnik:

Ausführung von Entwürfen in einsystemiger Musterungstechnik.

Einstellungs- und Verbrauchsberechnungen.

Analyse:

Einsystemige Gewebe (Dekomposition; Einsatzbereiche,

Handelsbezeichnungen).

römisch drei. Jahrgang:

Jacquardtechnik:

Ausführung von Entwürfen in zweisystemiger Musterungstechnik. Bindungskombinationen mit der Schafttechnik. Darstellungsformen, Gewebeschnitte, Leseweisen.

Analyse:

Zweisystemige Gewebe (Dekomposition; Einsatzbereiche,

Handelsbezeichnungen).

römisch vier. Jahrgang:

Jacquardtechnik:

Ausführung von Entwürfen in drei und mehrsystemiger Musterungstechnik (Schuß- und Kettdouble. Doppelgewebe, figurierte Hohlgewebe).

Analyse:

Drei- und mehrsystemige Gewebe (Dekomposition; Einsatzbereiche,

Handelsbezeichnungen).

römisch fünf. Jahrgang:

Jacquardtechnik:

Ausführung von Entwürfen für mehrchorige Möbel- und Dekorstoffe,

Gobelins. Samte und Teppiche.

Jacquardkartenschlagen:

EDV-gerechte Umsetzung von Entwürfen und Anfertigung von Patronen.

Analyse:

Mehrchorige Jacquardgewebe (Dekomposition; Einsatzbereiche, Handelsbezeichnungen).

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit in der Praxis des Fachgebietes. Den Anforderungen der Praxis entsprechend empfiehlt sich der weitgehende Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung. Besonders nützlich ist die Verbindung zu den Pflichtgegenständen „Textiltechnologie”, „Textildesign”, „Modegestaltung und Schnittkonstruktion” und „Atelier und Werkstätte”.

Das durchschnittliche Ausmaß der Übungen beträgt in jedem Jahrgang 2 Wochenstunden.

  1. Ziffer 18
    DESSINATUR FÜR DIE

WIRKEREI UND STRICKEREI

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll aus Entwürfen selbständig unter Berücksichtigung modischer und wirtschaftlicher Aspekte fertigungsgerechte textiltechnische Zeichnungen für die Wirkerei und Strickerei anfertigen und die Auswirkungen der Bindung auf die Eigenschaften der Ware kennen.

Der Schüler soll die elektronische Datenverarbeitung in der Musterumsetzung anwenden können.

Lehrstoff:

römisch eins. Jahrgang:

Grundbindungen der Wirk- und Stricktechnik:

Fachtechnische Darstellung in Warenbild und Patrone; Analyse (Rapporte, Feinheit, Festigkeit, Warengewicht; Einsatzbereiche, Handelsbezeichnungen).

Patronieren:

Ausarbeitung von Mustervorstellungen im Warenbild, Strich- und Kästchenpatrone; Teilreihenpatrone.

römisch zwei. Jahrgang:

Bindungen für Rechts/Links-, Rechts/Rechts- und Links/Links-Gestricke:

Fachtechnische Darstellung in Warenbild und Patrone. Analyse (Rapporte, Feinheit, Festigkeit, Warengewicht; Einsatzbereiche, Handelsbezeichnungen).

Patronieren:

Ausführung von Entwürfen für Flach- und Rundstrickerei.

römisch drei. Jahrgang:

Bindungen für kleinrapportige Rechts/Links-Kettengewirke:

Fachtechnische Darstellung in Warenbild und Patrone; Analyse (Rapporte, Feinheit, Festigkeit, Warengewicht; Einsatzbereiche, Handelsbezeichnungen).

Patronieren:

Ausführung von Entwürfen für kleinrapportige Kettengewirke.

römisch vier. Jahrgang:

Spezialtechniken:

Versatzschematik; Umhängetechnik; Jacquardmustertechnik. Fachtechnische Darstellung in Warenbild und Patrone; Analyse (Rapporte, Feinheit, Festigkeit, Warengewicht; Einsatzbereiche Handelsbezeichnungen).

Patronieren:

Ausführung von Entwürfen in den Spezialtechniken.

römisch fünf. Jahrgang:

Bindungen für großrapportige Rechts/Links-Kettengewirke:

Preß; Filet; Fallblech; Jacquardtechnik. Fachtechnische Darstellung in Warenbild und Patrone. Analyse (Rapporte, Feinheit, Festigkeit, Warengewicht; Einsatzbereiche, Handelsbezeichnungen).

Patronieren:

Ausführung von Entwürfen für großrapportige Rechts/Links-Kettengewirke.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit in der Praxis des Fachgebietes. Den Anforderungen der Praxis entsprechend, empfiehlt sich der weitgehende Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung. Besonders nützlich ist die Verbindung zu den Pflichtgegenständen „Textiltechnologie”, „Textildesign”; „Modegestaltung und Schnittkonstruktion” und „Atelier und Werkstätte”.

Das durchschnittliche Ausmaß der Übungen beträgt in jedem Jahrgang 2 Wochenstunden.

  1. Ziffer 19
    DESSINATUR FÜR DIE DRUCKEREI

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll aus Entwürfen selbständig, unter Berücksichtigung modischer und wirtschaftlicher Aspekte, fertigungsreife und EDVgerechte textiltechnische Zeichnungen für die Druckerei anfertigen können.

Lehrstoff:

römisch drei. Jahrgang:

Folien für einfärbige Drucke:

Punkte, Linien, Flächen.

Folien für mehrfärbige Drucke:

Punkte, Linien, Flächen.

römisch vier. Jahrgang:

Vervielfältigungen:

Manuelle und fotografische Verfahren.

Effekte:

Rasterungen, Aquarellieren.

römisch fünf. Jahrgang:

Vervielfältigungen:

EDV-unterstützte Verfahren.

Effekte:

Kombination mit fotografischen Verfahren.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit in der Praxis des Fachgebietes. Den Anforderungen der Praxis entsprechend, empfiehlt sich der weitgehende Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung. Besonders nützlich ist die Verbindung zu den Pflichtgegenständen „Textiltechnologie”, „Textildesign”, „Modegestaltung und Schnittkonstruktion” und „Atelier und Werkstätte”.

Im römisch fünf. Jahrgang beträgt das durchschnittliche Ausmaß der Übungen 2 Wochenstunden.

20. MODEGESTALTUNG UND

SCHNITTKONSTRUKTION

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die modischen Einsatzbereiche von Stoffen kennen. Er soll Modeentwürfe konzipieren und in verschiedenen Techniken ausführen können.

Der Schüler soll Modell und Schnitt aufeinander abstimmen können.

Lehrstoff:

römisch drei. Jahrgang:

Modegestaltung:

Modische Darstellung von Halb- und Ganzfigurinen.

Schnittkonstruktion:

Grundschnittgestaltung.

römisch vier. Jahrgang:

Modegestaltung:

Modegrafische, figurale Darstellungen. Modeentwürfe für

selbstentworfene Textildesigns.

Schnittkonstruktion:

Modische Abwandlungen von Grundschnitten.

römisch fünf. Jahrgang:

Modegestaltung:

Kollektionsaufbau.

Schnittkonstruktion:

Schnittentwicklungen für Eigenentwürfe.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist der Beitrag zum Verständnis für die schnittechnische Umsetzbarkeit von Modeentwürfen. Im Themenbereich „Figurale Darstellungen” ist es nützlich, an Vorkenntnisse aus dem Pflichtgegenstand „Angewandtes künstlerisches Gestalten” anzuknüpfen.

  1. Ziffer 21
    ATELIER UND WERKSTÄTTE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die im Ausbildungszweig verwendeten Einrichtungen, Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe handhaben können.

Der Schüler soll facheinschlägige praktische Tätigkeiten ausführen können. Er soll die Arbeitsvorgänge und Arbeitsergebnisse in exakter Fachsprache analysieren können.

Der Schüler soll die einschlägigen Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und beachten.

Lehrstoff:

römisch eins. Jahrgang:

Grundausbildung:

Werkstättenbetrieb, Werkstättenordnung, Unfallverhütung.

Weberei:

Vorbereitungsarbeiten. Einziehen. Weben auf Handwebstühlen.

Wirkerei und Strickerei:

Stricken auf Handflachstrickmaschinen.

römisch zwei. Jahrgang:

Weberei:

Weben auf Schaft- und Jacquardwebstühlen. Mustervariationen. Spezialtechniken. Zusammenhänge zwischen Bindungen und Qualität. Herstellung von Mustern gemäß aktueller modischer Tendenzen.

Wirkerei und Strickerei:

Spezial- und Jacquardstrickmaschinen (Mustern, Herstellen einfacher Produkte). Kettenwirkerei.

römisch drei. Jahrgang:

Tapisserie:

Grundtechniken. Gestalten vorgegebener Formen und Effekte.

Druckerei:

Grundtechniken. Filmdruckschablonenherstellung. Drucken einfärbiger Designs.

römisch vier. Jahrgang:

Konfektion:

Arbeiten auf Doppelsteppstich- und Spezialnähmaschinen. Arbeitsgänge rationeller Fertigungstechniken für Strick- und Webwaren (Ober- und Unterbekleidung).

Druckerei:

Filmdruckschablonenherstellung. Drucken mehrfärbiger Designs in

verschiedenen Druckarten. Druckpastenherstellung.

römisch fünf. Jahrgang:

Weberei:

Umsetzen von Entwürfen mit und ohne EDV-Unterstützung. Dessinatur.

Wirkerei und Strickerei:

Aktuelle modische Muster mit und ohne EDV-Unterstützung.

Tapisserie:

Textile Reliefs und Plastiken. Teppichknüpfen.

Druckerei:

Spezielle Drucktechniken. Effektmöglichkeiten.

Didaktische Grundsätze:

Vor dem Beginn der einzelnen praktischen Arbeiten müssen die Schüler mit den Grundzügen des Aufbaues, der Funktion, der Bauarten und der Bedienung der erforderlichen Werkzeuge, Maschinen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe sowie mit den Eigenschaften der verwendeten Werk- und Hilfsstoffe, vor allem aber mit den einschlägigen Sicherheitsvorschriften vertraut gemacht werden. Die in der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1983, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 593 aus 1987,) und der Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1961, in der Fassung 592 aus 1987,) sowie die im Arbeitnehmerschutzgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1972, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 393 aus 1986,) vorgesehenen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und beruflichen Erkrankungen sind den Schülern im Zusammenhang mit den Arbeitsvorgängen eingehend zu erläutern; ihre Beachtung ist den Schülern zur Pflicht zu machen. In diesem Zusammenhang ist die Abstimmung mit den Lehrern der fachtheoretischen Unterrichtsgegenstände von besonderer Wichtigkeit.

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die praktische Anwendbarkeit für die Musterung und Herstellung von Textilien sowie aller einschlägigen Möglichkeiten. Zwecks rechtzeitiger Bereitstellung eigener Ideen empfiehlt sich die Absprache mit den Lehrern der Pflichtgegenstände „Textildesign”, Modegestaltung und Schnittkonstruktion” und „Dessinatur”.

Der Dokumentation über die durchgeführten Arbeiten dient ein von jedem Schüler geführtes Arbeitsprotokoll.

22. PFLICHTPRAKTIKUM

Siehe Anlage 1.

B. FREIGEGENSTÄNDE

STENOTYPIE

Siehe Anlage 1.

ZWEITE LEBENDE FREMDSPRACHE

Siehe Anlage 1.

BETRIEBSWIRTSCHAFT

Siehe Anlage 1.

AKTUELLE FACHGEBIETE

Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 665 aus 1995,)

C. UNVERBINDLICHE ÜBUNGEN

LEIBESÜBUNGEN

Siehe Anlage 1.

D. FÖRDERUNTERRICHT

Siehe Anlage 1.

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*) Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen bzw. durch zusätzliche Lehrplanbestimmungen der Schulbehörde erster Instanz sind die im Hinblick auf die Gesamtwochenstundenzahlen erforderlichen Abweichungen von der Stundenaufteilung in den einzelnen Pflichtgegenständen festzulegen; siehe Artikel römisch eins, Paragraph 2, Absatz 2, der Lehrplanverordnung sowie Anlage 1 Abschnitt römisch eins a.

*1) Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann von dieser Stundentafel im Rahmen des Abschnittes römisch eins a der Anlage 1 abgewichen werden.

*2) In Amtsschriften ist in Klammern die Bezeichnung der Fremdsprache anzuführen.

*3) Einschließlich angewandter EDV.

*4) Mit Übungen.

*5) Nicht die im Pflichtgegenstand „Lebende Fremdsprache”

unterrichtete Sprache.

*6) Der Förderunterricht kann bei Bedarf im römisch eins. bis römisch vier. Jahrgang je Unterrichtsjahr und Jahrgang bis zu zweimal für höchstens 8 Unterrichtseinheiten eingerichtet werden, wobei aus pädagogischen Gründen eine Blockung anzustreben ist.

Gesetzesnummer

10008618

Dokumentnummer

NOR12111745

Alte Dokumentnummer

N6199655647J