Rechtstracker.at

Art. 20

Fassungen
ab 01.07.1987 — BGBl. Nr. 349/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 20 heute01.07.1987 BGBl. Nr. 349/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Finnland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 349 aus 1987,

Typ

Vertrag – Finnland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20

Inkrafttretensdatum

01.07.1987BGBl. Nr. 349/1987

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 20

Für die Gewährung von Leistungen aus der Volkspensionsversicherung und der allgemeinen Familienpensionsversicherung gilt folgendes:

Ziffer eins In Österreich oder in Finnland wohnende österreichische Staatsangehörige, die die Wohnvoraussetzungen nach dem finnischen Volkspensionsgesetz in bezug auf die Alterspension nicht erfüllen, haben, wenn alle sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind, Anspruch auf den Grundbetrag der Alterspension, wenn sie nach dem vollendeten 16. Lebensjahr mindestens fünf Jahre ununterbrochen in Finnland gewohnt haben.

Ziffer 2 In Österreich oder in Finnland wohnende österreichische Staatsangehörige, die die Wohnvoraussetzungen nach dem finnischen Familienpensionsgesetz in bezug auf die Witwenpension nicht erfüllen, haben, wenn alle sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind, Anspruch auf den Grundbetrag der Witwenpension, wenn sie nach dem vollendeten 16. Lebensjahr mindestens fünf Jahre ununterbrochen in Finnland gewohnt haben und wenn der Verstorbene nach dem vollendeten 16. Lebensjahr mindestens fünf Jahre ununterbrochen in Finnland gewohnt hatte und am Todestag als österreichischer Staatsangehöriger in Österreich oder in Finnland wohnte.

Ziffer 3 In Österreich oder in Finnland wohnende österreichische Staatsangehörige, die die Wohnvoraussetzungen nach dem finnischen Familienpensionsgesetz in bezug auf die Kinderpension nicht erfüllen, haben, wenn alle sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind, Anspruch auf Kinderpension, wenn der Verstorbene nach dem vollendeten 16. Lebensjahr mindestens fünf Jahre ununterbrochen in Finnland gewohnt hatte und am Todestag als österreichischer Staatsangehöriger in Österreich oder in Finnland wohnte.

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2016

Gesetzesnummer

10008625

Dokumentnummer

NOR12102892

Alte Dokumentnummer

N6198718554J