Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Finnland)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 349/1987Bundesgesetzblatt Nr. 349 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 21Artikel 21
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Kapitel 3
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Artikel 21
(1)Absatz eins,Eine Person, die wegen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates hat, erhält bei Aufenthalt im Gebiet des anderen Vertragsstaates zu Lasten des zuständigen Trägers Sachleistungen mit Ausnahme der Berufsfürsorge vom Träger ihres Aufenthaltsortes nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften.
(2)Absatz 2,In den Fällen des Absatzes 1 sind die Sachleistungen zu gewähren
inSub-Litera, i, n Österreich
vonvon der für den Aufenthaltsort des Berechtigten in Betracht kommenden Gebietskrankenkasse,
inSub-Litera, i, n Finnland
vomvom Verband der Unfallversicherungsanstalten.
(3)Absatz 3,An Stelle des im Absatz 2 genannten österreichischen Trägers kann ein Träger der Unfallversicherung die Leistungen erbringen.
(4)Absatz 4,Im Falle des Absatzes 1 hängt die Gewährung von Körperersatzstücken, größeren Hilfsmitteln und anderen Sachleistungen von erheblicher Bedeutung davon ab, daß der zuständige Träger hiezu seine Zustimmung gibt, es sei denn, daß die Gewährung der Leistung nicht aufgeschoben werden kann, ohne das Leben oder die Gesundheit des Betreffenden ernsthaft zu gefährden.
(5)Absatz 5,Die Absätze 1 bis 4 gelten, soweit es sich um Dienstnehmer nach Artikel 7 Absätze 1 und 2 handelt, ohne Rücksicht auf deren Staatsangehörigkeit.
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2016
Dokumentnummer
NOR12102893
Alte Dokumentnummer
N6198718555J