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Art. 21

Fassungen
ab 01.07.1987 — BGBl. Nr. 349/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 21 heute01.07.1987 BGBl. Nr. 349/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Finnland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 349 aus 1987,

Typ

Vertrag – Finnland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 21

Inkrafttretensdatum

01.07.1987BGBl. Nr. 349/1987

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Kapitel 3
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

Artikel 21

  1. Absatz eins,Eine Person, die wegen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates hat, erhält bei Aufenthalt im Gebiet des anderen Vertragsstaates zu Lasten des zuständigen Trägers Sachleistungen mit Ausnahme der Berufsfürsorge vom Träger ihres Aufenthaltsortes nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften.
  2. Absatz 2,In den Fällen des Absatzes 1 sind die Sachleistungen zu gewähren

    Sub-Litera, i, n Österreich

    von der für den Aufenthaltsort des Berechtigten in Betracht kommenden Gebietskrankenkasse,

    Sub-Litera, i, n Finnland

    vom Verband der Unfallversicherungsanstalten.

  3. Absatz 3,An Stelle des im Absatz 2 genannten österreichischen Trägers kann ein Träger der Unfallversicherung die Leistungen erbringen.
  4. Absatz 4,Im Falle des Absatzes 1 hängt die Gewährung von Körperersatzstücken, größeren Hilfsmitteln und anderen Sachleistungen von erheblicher Bedeutung davon ab, daß der zuständige Träger hiezu seine Zustimmung gibt, es sei denn, daß die Gewährung der Leistung nicht aufgeschoben werden kann, ohne das Leben oder die Gesundheit des Betreffenden ernsthaft zu gefährden.
  5. Absatz 5,Die Absätze 1 bis 4 gelten, soweit es sich um Dienstnehmer nach Artikel 7 Absätze 1 und 2 handelt, ohne Rücksicht auf deren Staatsangehörigkeit.

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2016

Gesetzesnummer

10008625

Dokumentnummer

NOR12102893

Alte Dokumentnummer

N6198718555J