Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Finnland)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 349/1987Bundesgesetzblatt Nr. 349 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 22Artikel 22
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 22
(1)Absatz eins,Der zuständige Träger hat dem Träger des Aufenthaltsortes die in den Fällen des Artikels 21 aufgewendeten Beträge mit Ausnahme der Verwaltungskosten zu erstatten.
(2)Absatz 2,Die zuständigen Behörden können auf Vorschlag der beteiligten Träger zur verwaltungsmäßigen Vereinfachung vereinbaren, daß für alle Fälle oder für bestimmte Gruppen von Fällen anstelle von Einzelabrechnungen Pauschalzahlungen treten.
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2016
Dokumentnummer
NOR12102894
Alte Dokumentnummer
N6198718556J