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§ 3 BEA-Geo.

Fassungen
ab 29.08.1987 — BGBl. Nr. 415/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute29.08.1987 BGBl. Nr. 415/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundeseinigungsamts-Geschäftsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1987,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

29.08.1987BGBl. Nr. 415/1987

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BEA-Geo.

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Aufgaben des Vorsitzenden des Bundeseinigungsamtes

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung des Bundeseinigungsamtes. Sofern nicht eine Beschlußfassung durch Senate vorgesehen ist (Paragraph 2, Absatz eins,), hat er für die Erfüllung der Aufgaben des Bundeseinigungsamtes Sorge zu tragen. Insbesondere obliegt dem Vorsitzenden die Bildung und Zusammensetzung der Senate, die Zuweisung von Verhandlungsgegenständen an die Senate und die Vorsitzführung in den Senaten. Bei der Zusammensetzung der Senate hat der Vorsitzende auf den Verhandlungsgegenstand, die fachliche Qualifikation der Mitglieder und erforderlichenfalls auf regionale Gesichtspunkte Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2,Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden sind seine Aufgaben von seinem Stellvertreter wahrzunehmen. Sind mehrere Stellvertreter bestellt und wurde anläßlich der Bestellung nicht anderes bestimmt, so obliegt ihnen die Vertretung des Vorsitzenden in der Reihenfolge ihrer Bestellung.
  3. Absatz 3,Der Vorsitzende ist berechtigt, allgemein oder fallweise seinen Stellvertretern bestimmte Aufgaben zu übertragen. Die allgemeine Übertragung von Aufgaben kann auch in Form einer festen Geschäftsverteilung erfolgen; diese bedarf der Schriftform.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2016

Gesetzesnummer

10008630

Dokumentnummer

NOR12102708

alte Dokumentnummer

N6198710113Y