Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundeseinigungsamts-Geschäftsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 415/1987Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Aufgaben des Vorsitzenden des Bundeseinigungsamtes
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung des Bundeseinigungsamtes. Sofern nicht eine Beschlußfassung durch Senate vorgesehen ist (§ 2 Abs. 1), hat er für die Erfüllung der Aufgaben des Bundeseinigungsamtes Sorge zu tragen. Insbesondere obliegt dem Vorsitzenden die Bildung und Zusammensetzung der Senate, die Zuweisung von Verhandlungsgegenständen an die Senate und die Vorsitzführung in den Senaten. Bei der Zusammensetzung der Senate hat der Vorsitzende auf den Verhandlungsgegenstand, die fachliche Qualifikation der Mitglieder und erforderlichenfalls auf regionale Gesichtspunkte Bedacht zu nehmen.Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung des Bundeseinigungsamtes. Sofern nicht eine Beschlußfassung durch Senate vorgesehen ist (Paragraph 2, Absatz eins,), hat er für die Erfüllung der Aufgaben des Bundeseinigungsamtes Sorge zu tragen. Insbesondere obliegt dem Vorsitzenden die Bildung und Zusammensetzung der Senate, die Zuweisung von Verhandlungsgegenständen an die Senate und die Vorsitzführung in den Senaten. Bei der Zusammensetzung der Senate hat der Vorsitzende auf den Verhandlungsgegenstand, die fachliche Qualifikation der Mitglieder und erforderlichenfalls auf regionale Gesichtspunkte Bedacht zu nehmen.
(2)Absatz 2,Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden sind seine Aufgaben von seinem Stellvertreter wahrzunehmen. Sind mehrere Stellvertreter bestellt und wurde anläßlich der Bestellung nicht anderes bestimmt, so obliegt ihnen die Vertretung des Vorsitzenden in der Reihenfolge ihrer Bestellung.
(3)Absatz 3,Der Vorsitzende ist berechtigt, allgemein oder fallweise seinen Stellvertretern bestimmte Aufgaben zu übertragen. Die allgemeine Übertragung von Aufgaben kann auch in Form einer festen Geschäftsverteilung erfolgen; diese bedarf der Schriftform.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2016
Dokumentnummer
NOR12102708
alte Dokumentnummer
N6198710113Y