Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundeseinigungsamts-Geschäftsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 415/1987 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 219/2025Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 219 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Angelobung der Mitglieder
§ 4.Paragraph 4,
Der Vorsitzende hat den Mitgliedern vor Antritt ihres Amtes durch Handschlag das Gelöbnis gewissenhafter und unparteiischer Amtsausübung und der Geheimhaltung abzunehmen. Die Tatsache der Angelobung ist in einer Niederschrift festzuhalten, die Teil einer Niederschrift über eine Verhandlung (§ 6 Abs. 6) sein kann. Der Vorsitzende hat den Mitgliedern vor Antritt ihres Amtes durch Handschlag das Gelöbnis gewissenhafter und unparteiischer Amtsausübung und der Geheimhaltung abzunehmen. Die Tatsache der Angelobung ist in einer Niederschrift festzuhalten, die Teil einer Niederschrift über eine Verhandlung (Paragraph 6, Absatz 6,) sein kann.
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2025
Dokumentnummer
NOR40272172