Rechtstracker.at

§ 2 SchliSt-Geo.

Fassungen
ab 01.05.2012 — BGBl. II Nr. 142/2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2 heute01.05.2012 § → § BGBl. II Nr. 142/2012
§ 216.09.198730.04.2012 BGBl. Nr. 444/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schlichtungsstellen-Geschäftsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 142 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.05.2012BGBl. II Nr. 142/2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchliSt-Geo.

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Schlichtungsstelle ist am Sitz des mit Arbeits- und Sozialrechtssachen in erster Instanz befaßten Gerichtshofes (Paragraph 3, ASGG), in dessen Sprengel der Betrieb liegt, zu errichten.
  2. Absatz 2,Bei Streitigkeiten über den Abschluß, die Änderung oder die Aufhebung einer Betriebsvereinbarung, deren Geltungsbereich Betriebe umfaßt, die in zwei oder mehreren Sprengeln liegen, ist für die Errichtung der Schlichtungsstelle der Sitz des Unternehmens, dem die Betriebe angehören, maßgebend. Der Sitz des Unternehmens bestimmt sich nach der Eintragung im Firmenbuch; liegt eine solche nicht vor, so ist der Ort, an dem die Verwaltung des Unternehmens geführt wird, maßgebend.
  3. Absatz 3,Durch Vereinbarung der Streitteile kann die Schlichtungsstelle am Sitz eines anderen mit Arbeits- und Sozialrechtssachen in erster Instanz befaßten Gerichtshofes errichtet werden. Liegt eine solche Vereinbarung nicht bereits bei der Antragstellung (Paragraph 3,) vor, so ist sie spätestens mit dem Antrag auf Bestellung des Vorsitzenden der Schlichtungsstelle dem Präsidenten des nach Absatz eins, oder 2 in Betracht kommenden Gerichtshofes vorzulegen. Dieser hat den Antrag auf Entscheidung der Streitigkeit durch die Schlichtungsstelle unverzüglich dem Präsidenten des Gerichtshofes, an dessen Sitz nach der vorgelegten Vereinbarung die Schlichtungsstelle errichtet werden soll, weiterzuleiten.

Schlagworte

Arbeitssache

Im RIS seit

09.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2016

Gesetzesnummer

10008631

Dokumentnummer

NOR40139065