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§ 3 SchliSt-Geo.

Fassungen
ab 16.09.1987 — BGBl. Nr. 444/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute16.09.1987 BGBl. Nr. 444/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schlichtungsstellen-Geschäftsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1987,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

16.09.1987BGBl. Nr. 444/1987

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchliSt-Geo.

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Antragstellung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Der Antrag auf Entscheidung der Streitigkeit durch die Schlichtungsstelle ist schriftlich von einem der Streitteile oder von beiden Streitteilen an den Präsidenten des nach Paragraph 2, in Betracht kommenden Gerichtshofes zu richten. Liegt kein gemeinsamer Antrag der Streitteile vor, so hat der Antragsteller gleichzeitig den anderen Streitteil von der Antragstellung in Kenntnis zu setzen.
  2. Absatz 2,Antragsberechtigt sind, wenn sich die Betriebsvereinbarung, deren Abschluß, Änderung oder Aufhebung Streitgegenstand ist,
    1. Ziffer eins
      auf eine Arbeitnehmergruppe oder auf einen Betrieb, in dem ein gemeinsamer Betriebsrat besteht, bezieht, der Betriebsrat sowie der Betriebsinhaber;
    2. Ziffer 2
      auf alle im Betriebsausschuß vertretenen Arbeitnehmergruppen bezieht, der Betriebsausschuß sowie der Betriebsinhaber;
    3. Ziffer 3
      auf zwei oder mehrere Betriebe eines Unternehmens im Sinne des Paragraph 40, Absatz 4, ArbVG bezieht, unter Bedachtnahme auf Paragraph 113, Absatz 4, ArbVG der Zentralbetriebsrat sowie die Unternehmensleitung.
  3. Absatz 3,Der Zentralbetriebsrat ist zur Antragstellung auch in den Fällen des Absatz 2, Ziffer eins und 2 berechtigt, wenn eine entsprechende Kompetenzübertragung gemäß Paragraph 114, ArbVG vorliegt.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2016

Gesetzesnummer

10008631

Dokumentnummer

NOR12102692

alte Dokumentnummer

N6198710083Y