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§ 4 SchliSt-Geo.

Fassungen
ab 16.09.1987 — BGBl. Nr. 444/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute16.09.1987 BGBl. Nr. 444/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schlichtungsstellen-Geschäftsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1987,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

16.09.1987BGBl. Nr. 444/1987

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchliSt-Geo.

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Richtet sich der Antrag an den Präsidenten eines Gerichtshofes, an dessen Sitz die Schlichtungsstelle nicht zu errichten ist (Paragraph 2,), so hat der Präsident dieses Gerichtshofes den Antrag unverzüglich an den Präsidenten des nach Paragraph 2, in Betracht kommenden Gerichtshofes weiterzuleiten. Der Antragsteller ist von der Weiterleitung des Antrages in Kenntnis zu setzen.
  2. Absatz 2,Liegt kein gemeinsamer Antrag der Streitteile vor, so hat der Präsident des Gerichtshofes, an dessen Sitz die Schlichtungsstelle zu errichten ist, unbeschadet der Verständigungspflicht des Antragstellers nach Paragraph 3, Absatz eins,, den anderen Streitteil vom Antrag in Kenntnis zu setzen. Gleichzeitig ist jedem der Streitteile eine Ausfertigung der für die jeweilige Gruppe (Arbeitgeber oder Arbeitnehmer) vom Bundesminister für Arbeit und Soziales erstellten und beim Gerichtshof aufliegenden Beisitzerliste (Paragraph 145, ArbVG) mit der Aufforderung zur fristgerechten Nominierung der Beisitzer (Paragraph 5, Absatz 4,) zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2016

Gesetzesnummer

10008631

Dokumentnummer

NOR12102693

alte Dokumentnummer

N6198710084Y