Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C in den Geschäftsstellen (Kanzleien) der Gerichte und Staatsanwaltschaften
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 182/1987 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 482/2005Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 482 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Praktische Verwendung
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz) hat ein Jahr zu dauern. Sie ist zu je einem Viertel in Zivil-, Exekutions-, Außerstreit- und Strafabteilungen zurückzulegen. Der Verwendung in einer Strafabteilung ist die Verwendung bei einer Staatsanwaltschaft gleichzuhalten.
(2)Absatz 2,Die Schulung am Arbeitsplatz obliegt jeweils dem unmittelbar Vorgesetzten.
Schlagworte
Zivilabteilung, Exekutionsabteilung, Außerstreitabteilung
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2025
Dokumentnummer
NOR12102930
Alte Dokumentnummer
N61987190540