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§ 15a UPG

Fassungen
01.01.1997 bis 31.12.1997 — BGBl. Nr. 201/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 15a01.01.199731.12.1997 § → § BGBl. Nr. 201/1996
§ 15a01.04.199631.12.1996 BGBl. Nr. 201/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unterrichtspraktikumsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15 a

Inkrafttretensdatum

01.01.1997BGBl. Nr. 201/1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Abkürzung

UPG

Index

64/02 Bundeslehrer

Text

Paragraph 15 a, (1) Anmerkung, tritt mit 31. 12. 1996 außer Kraft)

  1. Absatz 2,Wenn der Unterrichtspraktikant am 1. Februar 1997 Anspruch auf den Ausbildungsbeitrag hat, gebührt ihm zusätzlich zum Ausbildungsbeitrag eine Einmalzahlung in der Höhe von 1 800 S. Diese Einmalzahlung ist gemeinsam mit dem Ausbildungsbeitrag für den Monat Februar 1997 auszuzahlen.
  2. Absatz 3,Die Einmalzahlungen gemäß Absatz eins und 2 haben keine besoldungsrechtlichen Auswirkungen auf den laufenden Ausbildungsbeitrag. Sie sind der Bemessung von Sozialversicherungsbeiträgen und Arbeitslosenversicherungsbeiträgen nicht zugrunde zu legen.
  3. Absatz 4,Die Einmalzahlungen, die ein Unterrichtspraktikant für eine allfällige zusätzliche Tätigkeit in einer lehramtlichen Verwendung oder in einem vertraglichen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund (Paragraph 15, Absatz 5,) erhält, sind auf die Einmalzahlungen gemäß Absatz eins und 2 anzurechnen.
  4. Absatz 5,Haben die in Absatz eins, oder 2 angeführten Personen am 1. April 1996 oder am 1. Februar 1997 nur deswegen keinen Anspruch auf die in diesen Bestimmungen angeführten Geldleistungen, weil sie an diesem Tag
    1. Ziffer eins
      nach Paragraph 3, Absatz eins bis 3 und Paragraph 5, Absatz eins, des Mutterschutzgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 221, nicht beschäftigt werden dürfen oder
    2. Ziffer 2
      wegen Unfalls oder Krankheit an der Dienstleistung verhindert sind, ohne daß sie die Dienstverhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt haben, oder
    3. Ziffer 3
      aus anderen wichtigen, ihre Person betreffenden Gründen ohne Verschulden an der Dienstleistung verhindert sind,
    so gebührt ihnen abweichend von den Absatz eins und 2 die für den betreffenden Termin vorgesehene Einmalzahlung.

Gesetzesnummer

10008640

Dokumentnummer

NOR12111509

Alte Dokumentnummer

N6199654837J