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§ 17 UPG

Fassungen
01.08.2000 bis 31.12.2011 — BGBl. I Nr. 78/2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1701.01.201231.08.2019 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 211/2013
§ 1701.08.200031.12.2011 § → § BGBl. I Nr. 78/2000
§ 1701.08.198831.07.2000 BGBl. Nr. 145/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unterrichtspraktikumsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.08.2000BGBl. I Nr. 78/2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2011

Abkürzung

UPG

Index

64/02 Bundeslehrer

Text

Auszahlung

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Der Ausbildungsbeitrag und die Kinderzulage sind für den Kalendermonat zu berechnen und durch Überweisung auf ein vom Unterrichtspraktikanten anzugebendes Konto auszuzahlen. Die Überweisung ist so vorzunehmen, daß dem Unterrichtspraktikanten die für den laufenden Kalendermonat gebührenden Beträge am 15. eines jeden Monats zur Verfügung stehen.
  2. Absatz 2,Die Überweisung der Sonderzahlungen hat gleichzeitig mit den für die Monate November, Februar, Mai und August gebührenden Ausbildungsbeiträgen zu erfolgen. Bei Beendigung der Unterrichtspraxis hat die Überweisung spätestens innerhalb eines Monates nach der Beendigung zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2013

Gesetzesnummer

10008640

Dokumentnummer

NOR40010198