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§ 19 UPG

Fassungen
01.03.1994 bis 30.09.2007 — BGBl. Nr. 449/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1901.08.201331.08.2019 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 211/2013
§ 1912.01.201331.07.2013 § → § BGBl. I Nr. 24/2013
§ 1901.01.201011.01.2013 § → § BGBl. I Nr. 135/2009
§ 1901.10.200731.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 71/2007
§ 1901.03.199430.09.2007 § → § BGBl. Nr. 449/1994
§ 1901.08.198828.02.1994 BGBl. Nr. 145/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unterrichtspraktikumsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.03.1994BGBl. Nr. 449/1994

Außerkrafttretensdatum

30.09.2007danach: BGBl. I Nr. 71/2007

Abkürzung

UPG

Index

64/02 Bundeslehrer

Text

Pflegefreistellung

Paragraph 19, (1) Der Unterrichtspraktikant hat Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn er aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Tätigkeit im Unterrichtspraktikum verhindert ist:

  1. Ziffer eins
    wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder
  2. Ziffer 2
    wegen der notwendigen Betreuung seines Kindes, Wahlkindes oder Pflegekindes, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des Paragraph 15 b, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 MSchG für diese Pflege ausfällt.
  1. Absatz 2,Als nahe Angehörige sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem Unterrichtspraktikanten in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der der Unterrichtspraktikant in Lebensgemeinschaft lebt.
  2. Absatz 3,Die Pflegefreistellung gemäß Absatz eins, darf im Ausbildungsjahr die auf eine Woche entfallende Zeit der Tätigkeit im Unterrichtspraktikum nicht überschreiten.
  3. Absatz 4,Darüber hinaus besteht Anspruch auf Pflegefreistellung im Ausbildungsjahr bis zum Höchstausmaß der auf eine weitere Woche entfallenden Zeit der Tätigkeit im Unterrichtspraktikum, wenn der Unterrichtspraktikant
    1. Ziffer eins
      den Anspruch auf Pflegefreistellung nach Absatz eins, verbraucht hat und
    2. Ziffer 2
      wegen der notwendigen Pflege seines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat, an der Tätigkeit im Unterrichtspraktikum neuerlich verhindert ist.

Anmerkung

ÜR: Art. XXXIV, BGBl. Nr. 628/1991

Schlagworte

Stiefkind, Wahlkind

Gesetzesnummer

10008640

Dokumentnummer

NOR12108821

Alte Dokumentnummer

N6199437324J