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§ 24 UPG

Fassungen
01.08.1988 bis 30.09.2007 — BGBl. Nr. 145/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2401.01.201431.08.2019 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 211/2013
§ 2401.10.200731.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 71/2007
§ 2401.08.198830.09.2007 BGBl. Nr. 145/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unterrichtspraktikumsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

01.08.1988BGBl. Nr. 145/1988

Außerkrafttretensdatum

30.09.2007danach: BGBl. I Nr. 71/2007

Abkürzung

UPG

Index

64/02 Bundeslehrer

Text

Beurteilung und Zeugnis über die Zurücklegung des

Unterrichtspraktikums

Paragraph 24, (1) Am Ende des Unterrichtspraktikums haben die Betreuungslehrer die Leistungen des Unterrichtspraktikanten am Praxisplatz unter Bedachtnahme auf folgende Punkte zu beschreiben:

  1. Ziffer eins
    Vermittlung des im Lehrplan vorgeschriebenen Lehrstoffes gemäß dem Stand der Wissenschaft sowie unter Beachtung der dem Unterrichtsgegenstand entsprechenden didaktischen und methodischen Grundsätze,
  2. Ziffer 2
    erzieherisches Wirken,
  3. Ziffer 3
    die für die Unterrichts- und Erziehungstätigkeit erforderliche Zusammenarbeit mit den anderen Lehrern sowie mit den Erziehungsberechtigten,
  4. Ziffer 4
    Erfüllung der mit der Unterrichts- und Erziehungsarbeit verbundenen administrativen Aufgaben.
  1. Absatz 2,Der zuständige Abteilungsleiter des Pädagogischen Institutes hat den Erfolg der Beteiligung des Unterrichtspraktikanten am Lehrgang des Pädagogischen Institutes dem Vorgesetzten des Unterrichtspraktikanten (Paragraph 26,) mitzuteilen. Besucht der Unterrichtspraktikant auch ein Religionspädagogisches Institut hat eine derartige Mitteilung auch durch den Leiter (Abteilungsleiter) des Religionspädagogischen Institutes zu erfolgen.
  2. Absatz 3,Ergebnisse der einen Unterrichtspraktikanten betreffenden Schulinspektion sind dem Vorgesetzten des Unterrichtspraktikanten (Paragraph 26,) mitzuteilen.
  3. Absatz 4,Der Unterrichtspraktikant hat das Recht auf Einsichtnahme in die Beschreibungen und Mitteilungen gemäß Absatz eins bis 3 sowie das Recht auf Abgabe einer Stellungnahme.
  4. Absatz 5,Der Vorgesetzte des Unterrichtspraktikanten (Paragraph 26,) hat auf Grund der Unterlagen gemäß Absatz eins bis 4 sowie auf Grund eigener Wahrnehmungen festzustellen, ob der Unterrichtspraktikant den zu erwartenden Arbeitserfolg
    1. Ziffer eins
      durch besondere Leistungen erheblich überschritten,
    2. Ziffer 2
      aufgewiesen oder
    3. Ziffer 3
      trotz nachweislicher Ermahnung nicht aufgewiesen hat. Unterrichtet der Unterrichtspraktikant an mehreren Schulen, hat der Leiter jener Schule, die nicht Stammschule ist, den Bericht des Betreuungslehrers seiner Schule samt der allfälligen Stellungnahme des Unterrichtspraktikanten und seinem Beurteilungsvorschlag dem Leiter der Stammschule zu übermitteln.
  5. Absatz 6,Die Beurteilung und der Zeitraum der Zurücklegung des Unterrichtspraktikums sind unter Angabe der unterrichteten Unterrichtsgegenstände in einem Zeugnis zu bestätigen, welches innerhalb von drei Wochen nach Beendigung des Unterrichtspraktikums auszufolgen ist.
  6. Absatz 7,Hält der Unterrichtspraktikant die im Zeugnis enthaltene Beurteilung für nicht gerechtfertigt, so hat er das Recht, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Zeugnisses beim Landesschulrat die Überprüfung der Beurteilung zu beantragen. Bei einer Überprüfung der Beurteilung eines Unterrichtspraktikanten in Religion ist die Stellungnahme der zuständigen kirchlichen Behörde einzuholen. Im Falle einer Änderung der Beurteilung ist ein entsprechend geändertes Zeugnis auszustellen.

Gesetzesnummer

10008640

Dokumentnummer

NOR12103165

Alte Dokumentnummer

N6198810101E