Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Unterrichtspraktikumsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 145/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 211/2013Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1988, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Text
Inhalt des Unterrichtspraktikums
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Das Unterrichtspraktikum umfaßt
die Einführung in das praktische Lehramt an der Schule und
die Teilnahme am Lehrgang der Pädagogischen Hochschule.
(2)Absatz 2,Die Einführung in das praktische Lehramt an der Schule umfaßt
die Unterrichtserteilung am Praxisplatz unter Anleitung eines Betreuungslehrers,
die Beobachtung des Unterrichts in anderen Klassen (Hospitierverpflichtung),
die Vertretung vorübergehend abwesender Lehrer (Supplierverpflichtung) und
die Teilnahme an Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen.
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2016
Dokumentnummer
NOR40091613