Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Unterrichtspraktikumsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 145/1988Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Text
Praxisplätze
§ 6. (1) Jeder in einer Klasse der im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, geregelten öffentlichen mittleren oder höheren Schulen unterrichtete Pflicht- und Freigegenstand, für den ein Betreuungslehrer (§ 25) zur Verfügung steht, bildet die Grundlage für einen Praxisplatz.Paragraph 6, (1) Jeder in einer Klasse der im Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, geregelten öffentlichen mittleren oder höheren Schulen unterrichtete Pflicht- und Freigegenstand, für den ein Betreuungslehrer (Paragraph 25,) zur Verfügung steht, bildet die Grundlage für einen Praxisplatz.
(2)Absatz 2,Die Leiter von Zentrallehranstalten (§ 3 Abs. 4 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 240/1962) haben bis zum Ende jedes Unterrichtsjahres dem Landesschulrat des betreffenden Landes jene Praxisplätze zu melden, die im kommenden Schuljahr zur Verfügung stehen werden.Die Leiter von Zentrallehranstalten (Paragraph 3, Absatz 4, des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1962,) haben bis zum Ende jedes Unterrichtsjahres dem Landesschulrat des betreffenden Landes jene Praxisplätze zu melden, die im kommenden Schuljahr zur Verfügung stehen werden. (3)Absatz 3,Mit Zustimmung des Schulerhalters sind Praxisplätze auch an mittleren und höheren Privatschulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung und Öffentlichkeitsrecht einzurichten.
(4)Absatz 4,Ein Praxisplatz darf nicht vergeben werden
wenn im vorangegangenen Unterrichtsjahr in der betreffenden Klasse im selben Unterrichtsgegenstand ein Unterrichtspraktikant unterrichtet hat,
wenn die Schüler einer Klasse während eines Unterrichtsjahres in mehr als zwei Pflichtgegenständen von Unterrichtspraktikanten unterrichtet werden müßten,
wenn im betreffenden Schuljahr der Unterrichtsgegenstand Prüfungsgebiet einer Reife-, Befähigungs- oder Abschlußprüfung ist oder
wenn der Betreuungslehrer im betreffenden Unterrichtsbereich nicht mindestens eine Klasse oder Schülergruppe unterrichten würde.
(5)Absatz 5,Wenn in den einzelnen Unterrichtsbereichen gemäß Abs. 1 bis 4 mehr Praxisplätze als Bewerber zur Verfügung stehen, ist zu vermeiden, daßWenn in den einzelnen Unterrichtsbereichen gemäß Absatz eins bis 4 mehr Praxisplätze als Bewerber zur Verfügung stehen, ist zu vermeiden, daß
Schüler während eines Unterrichtsjahres in mehr als einem Pflichtgegenstand von Unterrichtspraktikanten unterrichtet,
Praxisplätze in der 9. Schulstufe, sofern diese die erste Stufe einer Schulart ist, vergeben und
einem Betreuungslehrer mehrere Unterrichtspraktikanten zugewiesen
werden.
Schlagworte
Reifeprüfung, Befähigungsprüfung, Matura
Dokumentnummer
NOR12103139
Alte Dokumentnummer
N6198810083E