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Art. 1

Fassungen
ab 03.06.1988 — BGBl. Nr. 242/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute03.06.1988 BGBl. Nr. 242/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen (Nr. 160) über Arbeitsstatistiken

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1988,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

03.06.1988BGBl. Nr. 242/1988

Außerkrafttretensdatum

Index

69/02 Arbeitsrecht

Text

römisch eins. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, regelmäßig grundlegende Arbeitsstatistiken zu erheben, zusammenzustellen und zu veröffentlichen, die entsprechend seinen Mitteln schrittweise auf die folgenden Gegenstände auszudehnen sind:

  1. Litera a
    Erwerbsbevölkerung, Beschäftigung, gegebenenfalls Arbeitslosigkeit und, soweit möglich, sichtbare Unterbeschäftigung;
  2. Litera b
    Struktur und Verteilung der Erwerbsbevölkerung, um eingehende Analysen durchführen zu können und über Ausgangsdaten zu verfügen;
  3. Litera c
    durchschnittlicher Verdienst und durchschnittliche Arbeitszeit (tatsächlich geleistete Stunden oder bezahlte Stunden) und gegebenenfalls Zeitlohnsätze und Normalarbeitszeit;
  4. Litera d
    Lohnstruktur und -verteilung;
  5. Litera e
    Arbeitskosten;
  6. Litera f
    Verbraucherpreisindizes;
  7. Litera g
    Haushaltsausgaben oder gegebenenfalls Familienausgaben und, soweit möglich, Haushaltseinkommen oder gegebenenfalls Familieneinkommen;
  8. Litera h
    berufsbedingte Schädigungen und, soweit wie möglich, Berufskrankheiten;
  9. Litera i
    Arbeitsstreitigkeiten.

Schlagworte

Lohnverteilung

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2025

Gesetzesnummer

10008652

Dokumentnummer

NOR12103240

alte Dokumentnummer

N6198810237Y

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/242/A1/NOR12103240