Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen (Nr. 160) über Arbeitsstatistiken
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 242/1988Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1988,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Text
Artikel 14
1.Ziffer eins Es sind Statistiken der berufsbedingten Schädigungen in einer für das gesamte Land repräsentativen Weise zusammenzustellen; sie haben, soweit möglich, alle Wirtschaftszweige zu erfassen.
2.Ziffer 2 Es sind, soweit wie möglich, Statistiken der Berufskrankheiten, für alle Wirtschaftszweige in einer für das gesamte Land repräsentativen Weise zusammenzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2025
Dokumentnummer
NOR12103267
Alte Dokumentnummer
N6198810250Y