Rechtstracker.at

Art. 9

Fassungen
ab 03.06.1988 — BGBl. Nr. 242/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute03.06.1988 BGBl. Nr. 242/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen (Nr. 160) über Arbeitsstatistiken

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1988,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

03.06.1988BGBl. Nr. 242/1988

Außerkrafttretensdatum

Index

69/02 Arbeitsrecht

Text

Artikel 9

Ziffer eins Es sind laufende Statistiken des durchschnittlichen Verdienstes und der durchschnittlichen Arbeitszeit (tatsächlich geleistete Stunden oder bezahlte Stunden) für alle bedeutenden Arbeitnehmergruppen und alle bedeutenden Wirtschaftszweige in einer für das gesamte Land repräsentativen Weise zusammenzustellen.

Ziffer 2 Gegebenenfalls sind Statistiken der Zeitlohnsätze und der Normalarbeitszeit für bedeutende Berufe oder Berufsgruppen in bedeutenden Wirtschaftszweigen in einer für das gesamte Land repräsentativen Weise zusammenzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2025

Gesetzesnummer

10008652

Dokumentnummer

NOR12103256

alte Dokumentnummer

N6198810245Y

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/242/A9/NOR12103256