Rechtstracker.at

Art. 19

Fassungen
ab 01.03.1988 — BGBl. Nr. 76/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 19 heute01.03.1988 BGBl. Nr. 76/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Dänemark)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1988,

Typ

Vertrag – Dänemark

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19

Inkrafttretensdatum

01.03.1988BGBl. Nr. 76/1988

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 19

  1. Absatz eins,Österreichische Staatsangehörige haben Anspruch auf vorzeitige Pension, sofern sie innerhalb des nach dem Sozialpensionsgesetz maßgebenden Zeitraumes körperlich und geistig in der Lage waren, während einer ununterbrochenen Wohnzeit von mindestens zwölf Monaten im Gebiet Dänemarks einer normalen Erwerbstätigkeit nachzugehen.
  2. Absatz 2,Österreichische Staatsangehörige haben Anspruch auf vorzeitige Pension aus sozialen Gründen unter der zusätzlichen Voraussetzung, daß sie unmittelbar vor dem Pensionsantrag mindestens zwölf Monate ununterbrochen ihren Wohnsitz im Gebiet Dänemarks gehabt haben und die Pensionsbedürftigkeit während der Wohnzeit im Gebiet Dänemarks entstanden ist.

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2016

Gesetzesnummer

10008662

Dokumentnummer

NOR12103879

Alte Dokumentnummer

N6198817175J