Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Dänemark)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 76/1988Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 19Artikel 19
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 19
(1)Absatz eins,Österreichische Staatsangehörige haben Anspruch auf vorzeitige Pension, sofern sie innerhalb des nach dem Sozialpensionsgesetz maßgebenden Zeitraumes körperlich und geistig in der Lage waren, während einer ununterbrochenen Wohnzeit von mindestens zwölf Monaten im Gebiet Dänemarks einer normalen Erwerbstätigkeit nachzugehen.
(2)Absatz 2,Österreichische Staatsangehörige haben Anspruch auf vorzeitige Pension aus sozialen Gründen unter der zusätzlichen Voraussetzung, daß sie unmittelbar vor dem Pensionsantrag mindestens zwölf Monate ununterbrochen ihren Wohnsitz im Gebiet Dänemarks gehabt haben und die Pensionsbedürftigkeit während der Wohnzeit im Gebiet Dänemarks entstanden ist.
Zuletzt aktualisiert am
16.06.2016
Dokumentnummer
NOR12103879
Alte Dokumentnummer
N6198817175J