Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Dänemark)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 76/1988Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 20Artikel 20
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 20
(1)Absatz eins,Österreichische Staatsangehörige, die ihren Wohnsitz im Gebiet Österreichs haben, haben nur Anspruch auf Sozialpension, sofern sie innerhalb des nach dem Sozialpensionsgesetz maßgebenden Zeitraumes mindestens zwölf Monate im Gebiet Dänemarks unselbständig oder selbständig erwerbstätig waren.
(2)Absatz 2,Sind die im Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, so erhalten österreichische Staatsangehörige, denen eine Sozialpension gewährt wurde, auch nach Wohnsitzverlegung in das Gebiet Österreichs weiterhin eine Sozialpension, sofern sie innerhalb des nach dem Sozialpensionsgesetz maßgebenden Zeitraumes mindestens zehn Jahre, wovon mindestens fünf Jahre unmittelbar vor dem Pensionsantrag liegen müssen, ihren ununterbrochenen Wohnsitz im Gebiet Dänemarks gehabt haben.
Zuletzt aktualisiert am
16.06.2016
Dokumentnummer
NOR12103880
Alte Dokumentnummer
N6198817176J