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Art. 20

Fassungen
ab 01.03.1988 — BGBl. Nr. 76/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 20 heute01.03.1988 BGBl. Nr. 76/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Dänemark)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1988,

Typ

Vertrag – Dänemark

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20

Inkrafttretensdatum

01.03.1988BGBl. Nr. 76/1988

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 20

  1. Absatz eins,Österreichische Staatsangehörige, die ihren Wohnsitz im Gebiet Österreichs haben, haben nur Anspruch auf Sozialpension, sofern sie innerhalb des nach dem Sozialpensionsgesetz maßgebenden Zeitraumes mindestens zwölf Monate im Gebiet Dänemarks unselbständig oder selbständig erwerbstätig waren.
  2. Absatz 2,Sind die im Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, so erhalten österreichische Staatsangehörige, denen eine Sozialpension gewährt wurde, auch nach Wohnsitzverlegung in das Gebiet Österreichs weiterhin eine Sozialpension, sofern sie innerhalb des nach dem Sozialpensionsgesetz maßgebenden Zeitraumes mindestens zehn Jahre, wovon mindestens fünf Jahre unmittelbar vor dem Pensionsantrag liegen müssen, ihren ununterbrochenen Wohnsitz im Gebiet Dänemarks gehabt haben.

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2016

Gesetzesnummer

10008662

Dokumentnummer

NOR12103880

Alte Dokumentnummer

N6198817176J