Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Dänemark)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 76/1988Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 21Artikel 21
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 21
Bei Anwendung des Artikels 20 Absatz 1 gelten die folgenden Bestimmungen:
Hat ein Mitglied des dänischen Arbeitsmarkt-Zusatzpensionssystems (ATP) mindestens für ein Jahr Pensionsansprüche erworben, so wird die betreffende Person so behandelt, als wäre sie zwölf Monate im Gebiet Dänemarks erwerbstätig gewesen.
Weist eine Person nach, daß sie vor dem 1. April 1964 im Gebiet Dänemarks erwerbstätig war, so wird auch die entsprechende Zeit berücksichtigt.
Weist eine Person nach, daß sie im Gebiet Dänemarks selbständig erwerbstätig war, so wird auch die entsprechende Zeit berücksichtigt.
Zuletzt aktualisiert am
16.06.2016
Dokumentnummer
NOR12103881
Alte Dokumentnummer
N6198817177J