Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Dänemark)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 76/1988Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 22Artikel 22
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 22
Hat ein dänischer Staatsangehöriger gleichzeitig Anspruch auf eine Alterspension nach dem Sozialpensionsgesetz und eine Alterspension nach den österreichischen Rechtsvorschriften, so ist der Betrag der dänischen Alterspension ohne Anwendung
der Übergangsbestimmungen des Sozialpensionsgesetzes, wonach der Anspruch auf volle Alterspension bis spätestens 1. Oktober 1989 Personen zusteht, die nach Erreichung des 15. Lebensjahres während mindestens zehn Jahren, wovon mindestens fünf Jahre unmittelbar vor dem 67. Lebensjahr liegen müssen, ihren Wohnsitz im Gebiet Dänemarks gehabt haben, oder
der entsprechenden Bestimmungen des früheren Alterspensionsgesetzes
zu berechnen. Hätte die betreffende Person bei Anwendung der oben erwähnten Bestimmungen oder gegebenenfalls auf Grund dieses Abkommens Anspruch auf den vollen Betrag der Alterspension und wäre die Summe der nach den Rechtsvorschriften der beiden Vetragsstaaten zu gewährenden Pensionen niedriger als der Betrag der vollen dänischen Alterspension, so hat der zuständige dänische Träger einen Zuschlag in der Höhe des Unterschiedsbetrages zu gewähren. Bei dieser Berechnung ist die österreichische Alterspension nur soweit zu berücksichtigen, als sie nicht auf Beiträgen zur freiwilligen Versicherung beruht.
Zuletzt aktualisiert am
16.06.2016
Dokumentnummer
NOR12103882
Alte Dokumentnummer
N6198817178J