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Art. 22

Fassungen
ab 01.03.1988 — BGBl. Nr. 76/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 22 heute01.03.1988 BGBl. Nr. 76/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Dänemark)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1988,

Typ

Vertrag – Dänemark

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 22

Inkrafttretensdatum

01.03.1988BGBl. Nr. 76/1988

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 22

Hat ein dänischer Staatsangehöriger gleichzeitig Anspruch auf eine Alterspension nach dem Sozialpensionsgesetz und eine Alterspension nach den österreichischen Rechtsvorschriften, so ist der Betrag der dänischen Alterspension ohne Anwendung

  1. Litera a
    der Übergangsbestimmungen des Sozialpensionsgesetzes, wonach der Anspruch auf volle Alterspension bis spätestens 1. Oktober 1989 Personen zusteht, die nach Erreichung des 15. Lebensjahres während mindestens zehn Jahren, wovon mindestens fünf Jahre unmittelbar vor dem 67. Lebensjahr liegen müssen, ihren Wohnsitz im Gebiet Dänemarks gehabt haben, oder
  2. Litera b
    der entsprechenden Bestimmungen des früheren Alterspensionsgesetzes
zu berechnen. Hätte die betreffende Person bei Anwendung der oben erwähnten Bestimmungen oder gegebenenfalls auf Grund dieses Abkommens Anspruch auf den vollen Betrag der Alterspension und wäre die Summe der nach den Rechtsvorschriften der beiden Vetragsstaaten zu gewährenden Pensionen niedriger als der Betrag der vollen dänischen Alterspension, so hat der zuständige dänische Träger einen Zuschlag in der Höhe des Unterschiedsbetrages zu gewähren. Bei dieser Berechnung ist die österreichische Alterspension nur soweit zu berücksichtigen, als sie nicht auf Beiträgen zur freiwilligen Versicherung beruht.

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2016

Gesetzesnummer

10008662

Dokumentnummer

NOR12103882

Alte Dokumentnummer

N6198817178J