Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Dänemark)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 76/1988Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 23Artikel 23
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 23
(1)Absatz eins,Hat ein dänischer Staatsangehöriger gleichzeitig Anspruch auf eine dänische vorzeitige Pension, deren Betrag nach den bis zum 1. Oktober 1984 anzuwendenden Bestimmungen berechnet wurde, und auf eine Invaliditäts- oder Witwenpension nach den österreichischen Rechtsvorschriften, so ist bei der Berechnung der dänischen Pension die Zeit vom Beginn der Pensionszahlung bis zum Eintritt des normalen Pensionsalters in dem Verhältnis zu kürzen, in dem die Anzahl der im Gebiet Dänemarks vor Eintritt des Versicherungsfalles innerhalb des nach dem Sozialpensionsgesetz maßgebenden Zeitraumes zurückgelegten Wohnjahre zur Summe der Wohnzeiten im Gebiet Dänemarks und der vor Eintritt des Versicherungsfalles zurückgelegten österreichischen Versicherungszeiten steht.
(2)Absatz 2,Ist bei Anwendung des Absatzes 1 die Summe der nach den Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten gewährten Pensionen niedriger als der Betrag der Pension, die nur bei Anwendung des Sozialpensionsgesetzes zu gewähren wäre, so hat der zuständige dänische Träger einen Zuschlag in der Höhe des Unterschiedsbetrages zu gewähren.
Schlagworte
Invaliditätspension
Zuletzt aktualisiert am
16.06.2016
Dokumentnummer
NOR12103883
Alte Dokumentnummer
N6198817179J