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Art. 23

Fassungen
ab 01.03.1988 — BGBl. Nr. 76/1988 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 23 heute01.03.1988 BGBl. Nr. 76/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Dänemark)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1988,

Typ

Vertrag – Dänemark

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 23

Inkrafttretensdatum

01.03.1988BGBl. Nr. 76/1988

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 23

  1. Absatz eins,Hat ein dänischer Staatsangehöriger gleichzeitig Anspruch auf eine dänische vorzeitige Pension, deren Betrag nach den bis zum 1. Oktober 1984 anzuwendenden Bestimmungen berechnet wurde, und auf eine Invaliditäts- oder Witwenpension nach den österreichischen Rechtsvorschriften, so ist bei der Berechnung der dänischen Pension die Zeit vom Beginn der Pensionszahlung bis zum Eintritt des normalen Pensionsalters in dem Verhältnis zu kürzen, in dem die Anzahl der im Gebiet Dänemarks vor Eintritt des Versicherungsfalles innerhalb des nach dem Sozialpensionsgesetz maßgebenden Zeitraumes zurückgelegten Wohnjahre zur Summe der Wohnzeiten im Gebiet Dänemarks und der vor Eintritt des Versicherungsfalles zurückgelegten österreichischen Versicherungszeiten steht.
  2. Absatz 2,Ist bei Anwendung des Absatzes 1 die Summe der nach den Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten gewährten Pensionen niedriger als der Betrag der Pension, die nur bei Anwendung des Sozialpensionsgesetzes zu gewähren wäre, so hat der zuständige dänische Träger einen Zuschlag in der Höhe des Unterschiedsbetrages zu gewähren.

Schlagworte

Invaliditätspension

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2016

Gesetzesnummer

10008662

Dokumentnummer

NOR12103883

Alte Dokumentnummer

N6198817179J