Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zulassung der Befreiungsscheininhaber zum Bezug der Notstandshilfe
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 387/1989Bundesgesetzblatt Nr. 387 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Beachte
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 416/1992).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Nr. 416 aus 1992,).
Text
§ 1.Paragraph eins,
Personen, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, für die jedoch im Zeitpunkt der Geltendmachung der Notstandshilfe ein gültiger Befreiungsschein gemäß dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975, in der jeweils geltenden Fassung ausgestellt ist, sind nach Erschöpfung eines Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Karenzurlaubsgeld zum Bezug der Notstandshilfe für die Anspruchsdauer von 39 Wochen oder zum Bezug der Sondernotstandshilfe für die Anspruchsdauer gemäß § 39 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes zugelassen. Personen, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, für die jedoch im Zeitpunkt der Geltendmachung der Notstandshilfe ein gültiger Befreiungsschein gemäß dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, in der jeweils geltenden Fassung ausgestellt ist, sind nach Erschöpfung eines Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Karenzurlaubsgeld zum Bezug der Notstandshilfe für die Anspruchsdauer von 39 Wochen oder zum Bezug der Sondernotstandshilfe für die Anspruchsdauer gemäß Paragraph 39, Absatz eins, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes zugelassen.
Zuletzt aktualisiert am
17.04.2018
Dokumentnummer
NOR12104110
Alte Dokumentnummer
N6198910901L