Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschäftsordnung zum Ausschreibungsgesetz 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 635/1989Bundesgesetzblatt Nr. 635 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Niederschrift
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Der Vorsitzende hat über jede Kommissionssitzung eine Niederschrift (Protokoll) zu führen. Er kann zur Führung des Protokolls auch eine Person heranziehen, die nicht der Begutachtungskommission angehört. Wenn kein Einwand erhoben wird, kann der Vorsitzende zur Protokollerstellung einen Schallträger verwenden.
(2)Absatz 2,Die Niederschrift hat zu enthalten:
Ort, Tag und Dauer der Sitzung,
die Namen der anwesenden Mitglieder und Ersatzmitglieder,
den seit der letzten Sitzung geführten Schriftverkehr,
den wesentlichen Inhalt wichtiger Beratungen,
die zur Information der Mitglieder gemachten Mitteilungen,
die Anträge in wörtlicher Fassung,
die Beschlüsse in wörtlicher Fassung,
das zahlenmäßige Ergebnis der Abstimmungen,
das zu erstattende Gutachten (§ 10 AusG) in wörtlicher Fassung einschließlich allfälliger Meinungen von Mitgliedern, die bei der Abstimmung in der Minderheit geblieben sind (§ 12 Abs. 5 AusG),das zu erstattende Gutachten (Paragraph 10, AusG) in wörtlicher Fassung einschließlich allfälliger Meinungen von Mitgliedern, die bei der Abstimmung in der Minderheit geblieben sind (Paragraph 12, Absatz 5, AusG),
die allfällige Mitteilung des Beschlusses, ein Gutachten der bei der Abstimmung in der Minderheit gebliebenen Mitglieder (§ 12 Abs. 6 AusG) vorzulegen.die allfällige Mitteilung des Beschlusses, ein Gutachten der bei der Abstimmung in der Minderheit gebliebenen Mitglieder (Paragraph 12, Absatz 6, AusG) vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2016
Dokumentnummer
NOR12103996
alte Dokumentnummer
N6198910378J