Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschäftsordnung zum Ausschreibungsgesetz 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 635/1989Bundesgesetzblatt Nr. 635 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Die Niederschrift ist bei der nächsten Sitzung der Begutachtungskommission vor dem Bericht über den seit der letzten Sitzung geführten Schriftverkehr zu verlesen. Anträge auf Berichtigung oder Ergänzung der Niederschrift sind unmittelbar nach Verlesung der Niederschrift zu stellen. Über sie ist sogleich abzustimmen.
(2)Absatz 2,Die Niederschrift bedarf der Genehmigung durch die Begutachtungskommission und ist von den Mitgliedern zu unterfertigen. Die Niederschrift über die Kommissionssitzung, in der über den Inhalt des Gutachtens (§ 10 AusG) Beschluß gefaßt wird, ist vor dem Ende dieser Sitzung zu unterfertigen. Ist dies nicht möglich, so ist eine Ausfertigung dieser Niederschrift den Mitgliedern zuzustellen. Die Niederschrift gilt als genehmigt, wenn nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung schriftlich eine Berichtigung oder Ergänzung beantragt wird. Langt beim Vorsitzenden ein solcher Antrag innerhalb der erwähnten Frist ein, so ist zu seiner Behandlung eine weitere Sitzung der Begutachtungskommission einzuberufen.Die Niederschrift bedarf der Genehmigung durch die Begutachtungskommission und ist von den Mitgliedern zu unterfertigen. Die Niederschrift über die Kommissionssitzung, in der über den Inhalt des Gutachtens (Paragraph 10, AusG) Beschluß gefaßt wird, ist vor dem Ende dieser Sitzung zu unterfertigen. Ist dies nicht möglich, so ist eine Ausfertigung dieser Niederschrift den Mitgliedern zuzustellen. Die Niederschrift gilt als genehmigt, wenn nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung schriftlich eine Berichtigung oder Ergänzung beantragt wird. Langt beim Vorsitzenden ein solcher Antrag innerhalb der erwähnten Frist ein, so ist zu seiner Behandlung eine weitere Sitzung der Begutachtungskommission einzuberufen.
(3)Absatz 3,Die Niederschriften samt Anlagen sowie allfällige Minderheitengutachten gemäß § 13 sind nach Beendigung der Tätigkeit der Begutachtungskommission (§ 10 AusG) bei der ausschreibenden Stelle (§ 5 Abs. 1 AusG) durch mindestens drei Jahre unter Verschluß aufzubewahren.Die Niederschriften samt Anlagen sowie allfällige Minderheitengutachten gemäß Paragraph 13, sind nach Beendigung der Tätigkeit der Begutachtungskommission (Paragraph 10, AusG) bei der ausschreibenden Stelle (Paragraph 5, Absatz eins, AusG) durch mindestens drei Jahre unter Verschluß aufzubewahren.
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2016
Dokumentnummer
NOR12103997
alte Dokumentnummer
N6198910379J