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§ 17 AusG-GO

Fassungen
ab 01.09.1991 — BGBl. Nr. 467/1991
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 17 heute01.09.1991 BGBl. Nr. 467/1991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geschäftsordnung zum Ausschreibungsgesetz 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 635 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 467 aus 1991,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.09.1991BGBl. Nr. 467/1991

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AusG-GO

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Beschlußfähigkeit

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Die Aufnahmekommission ist beschlußfähig, wenn alle vier Mitglieder (oder bei Verhinderung von Mitgliedern die entsprechenden Ersatzmitglieder) anwesend sind.
  2. Absatz 2,Als verhindert gelten jedenfalls Mitglieder,
    1. Ziffer eins
      die befangen sind oder
    2. Ziffer 2
      auf die ein die Entsendung hindernder Umstand (Paragraph 33, AusG) zutrifft oder
    3. Ziffer 3
      deren Mitgliedschaft zur Aufnahmekommission gemäß Paragraph 34, Absatz 2, AusG ruht.
  3. Absatz 3,Die Beschlußfähigkeit ist nach Eröffnung der Kommissionssitzung zu prüfen und bei Vorliegen festzustellen.
  4. Absatz 4,Sind zu einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung nicht alle Mitglieder (oder entsprechenden Ersatzmitglieder) erschienen, so hat der oder die Vorsitzende unverzüglich eine neuerliche Sitzung einzuberufen, die nicht später als drei Tage danach stattfinden darf. Auf dieser und auf den folgenden Sitzungen ist die Aufnahmekommission jedenfalls beschlußfähig, wenn außer dem oder der Vorsitzenden mindestens ein weiteres Mitglied (oder Ersatzmitglied) anwesend ist.
  5. Absatz 5,Die Maßnahmen nach Absatz 4, sind so rechtzeitig zu treffen, daß die im AusG für das betreffende Verfahren angeführten Fristen eingehalten werden können.

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2016

Gesetzesnummer

10008680

Dokumentnummer

NOR12105339

alte Dokumentnummer

N6199112933H