Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschäftsordnung zum Ausschreibungsgesetz 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 635/1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 467/1991Bundesgesetzblatt Nr. 635 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 467 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Beschlußfähigkeit
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Die Aufnahmekommission ist beschlußfähig, wenn alle vier Mitglieder (oder bei Verhinderung von Mitgliedern die entsprechenden Ersatzmitglieder) anwesend sind.
(2)Absatz 2,Als verhindert gelten jedenfalls Mitglieder,
auf die ein die Entsendung hindernder Umstand (§ 33 AusG) zutrifft oderauf die ein die Entsendung hindernder Umstand (Paragraph 33, AusG) zutrifft oder
deren Mitgliedschaft zur Aufnahmekommission gemäß § 34 Abs. 2 AusG ruht.deren Mitgliedschaft zur Aufnahmekommission gemäß Paragraph 34, Absatz 2, AusG ruht.
(3)Absatz 3,Die Beschlußfähigkeit ist nach Eröffnung der Kommissionssitzung zu prüfen und bei Vorliegen festzustellen.
(4)Absatz 4,Sind zu einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung nicht alle Mitglieder (oder entsprechenden Ersatzmitglieder) erschienen, so hat der oder die Vorsitzende unverzüglich eine neuerliche Sitzung einzuberufen, die nicht später als drei Tage danach stattfinden darf. Auf dieser und auf den folgenden Sitzungen ist die Aufnahmekommission jedenfalls beschlußfähig, wenn außer dem oder der Vorsitzenden mindestens ein weiteres Mitglied (oder Ersatzmitglied) anwesend ist.
(5)Absatz 5,Die Maßnahmen nach Abs. 4 sind so rechtzeitig zu treffen, daß die im AusG für das betreffende Verfahren angeführten Fristen eingehalten werden können.Die Maßnahmen nach Absatz 4, sind so rechtzeitig zu treffen, daß die im AusG für das betreffende Verfahren angeführten Fristen eingehalten werden können.
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2016
Dokumentnummer
NOR12105339
alte Dokumentnummer
N6199112933H