Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschäftsordnung zum Ausschreibungsgesetz 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 635/1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 467/1991Bundesgesetzblatt Nr. 635 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 467 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Vorsitz
§ 18.Paragraph 18,
Der oder die Vorsitzende hat die Kommissionssitzung in zweckmäßiger, zeit- und kostensparender Weise zu leiten. Er oder sie hat vor allem die Einhaltung der im § 35 Abs. 5 AusG angeführten Verfahrensvorschriften zu überwachen. Der oder die Vorsitzende hat die Kommissionssitzung in zweckmäßiger, zeit- und kostensparender Weise zu leiten. Er oder sie hat vor allem die Einhaltung der im Paragraph 35, Absatz 5, AusG angeführten Verfahrensvorschriften zu überwachen.
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2016
Dokumentnummer
NOR12105340
alte Dokumentnummer
N6199112934H