Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschäftsordnung zum Ausschreibungsgesetz 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 635/1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 467/1991Bundesgesetzblatt Nr. 635 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 467 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Abstimmung
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Jeder Antrag ist vor der Abstimmung zu verlesen.
(2)Absatz 2,Bei der Abstimmung ist über weitergehende Anträge vor den enger gefaßten zu entscheiden. Über Gegenanträge ist vor dem Hauptantrag, über Zusatzanträge sowie Änderungsanträge nach dem Hauptantrag abzustimmen. Im Zweifel bestimmt der oder die Vorsitzende, in welcher Reihenfolge über die einzelnen Anträge abzustimmen ist.
(3)Absatz 3,Die Abstimmung ist nach § 35 Abs. 4 AusG durch Erheben der Hand durchzuführen. Eine geheime Abstimmung ist unzulässig.Die Abstimmung ist nach Paragraph 35, Absatz 4, AusG durch Erheben der Hand durchzuführen. Eine geheime Abstimmung ist unzulässig.
(4)Absatz 4,Über Angelegenheiten, die nicht Gegenstand der Tagesordnung sind, darf nicht abgestimmt werden.
(5)Absatz 5,Der oder die Vorsitzende hat das Abstimmungsergebnis festzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2016
Dokumentnummer
NOR12105346
alte Dokumentnummer
N6199112940H