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§ 24 AusG-GO

Fassungen
ab 01.09.1991 — BGBl. Nr. 467/1991
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 24 heute01.09.1991 BGBl. Nr. 467/1991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geschäftsordnung zum Ausschreibungsgesetz 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 635 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 467 aus 1991,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

01.09.1991BGBl. Nr. 467/1991

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AusG-GO

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Abstimmung

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Jeder Antrag ist vor der Abstimmung zu verlesen.
  2. Absatz 2,Bei der Abstimmung ist über weitergehende Anträge vor den enger gefaßten zu entscheiden. Über Gegenanträge ist vor dem Hauptantrag, über Zusatzanträge sowie Änderungsanträge nach dem Hauptantrag abzustimmen. Im Zweifel bestimmt der oder die Vorsitzende, in welcher Reihenfolge über die einzelnen Anträge abzustimmen ist.
  3. Absatz 3,Die Abstimmung ist nach Paragraph 35, Absatz 4, AusG durch Erheben der Hand durchzuführen. Eine geheime Abstimmung ist unzulässig.
  4. Absatz 4,Über Angelegenheiten, die nicht Gegenstand der Tagesordnung sind, darf nicht abgestimmt werden.
  5. Absatz 5,Der oder die Vorsitzende hat das Abstimmungsergebnis festzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2016

Gesetzesnummer

10008680

Dokumentnummer

NOR12105346

alte Dokumentnummer

N6199112940H