Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschäftsordnung zum Ausschreibungsgesetz 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 635/1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 467/1991Bundesgesetzblatt Nr. 635 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 467 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Niederschrift
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Der oder die Vorsitzende hat über jede Kommissionssitzung eine Niederschrift (Protokoll) zu führen. Er oder sie kann zur Führung des Protokolls auch eine Person heranziehen, die nicht der Aufnahmekommission angehört. Wenn kein Einwand erhoben wird, kann der oder die Vorsitzende zur Protokollerstellung einen Schallträger verwenden.
(2)Absatz 2,Die Niederschrift hat zu enthalten:
Ort, Tag und Dauer der Sitzung,
die Namen der anwesenden Mitglieder und Ersatzmitglieder,
den seit der letzten Sitzung geführten Schriftverkehr,
den wesentlichen Inhalt wichtiger Beratungen,
die zur Information der Mitglieder gemachten Mitteilungen,
die Anträge in wörtlicher Fassung,
die Beschlüsse in wörtlicher Fassung,
das zahlenmäßige Ergebnis der Abstimmungen,
das zu erstattende Gutachten in wörtlicher Fassung einschließlich allfälliger Meinungen von Mitgliedern, die bei der Abstimmung in der Minderheit geblieben sind (§ 50 Abs. 3 Satz 1 und § 57 Abs. 2 Satz 1 AusG),das zu erstattende Gutachten in wörtlicher Fassung einschließlich allfälliger Meinungen von Mitgliedern, die bei der Abstimmung in der Minderheit geblieben sind (Paragraph 50, Absatz 3, Satz 1 und Paragraph 57, Absatz 2, Satz 1 AusG),
die allfällige Mitteilung des Beschlusses, ein Gutachten der bei der Abstimmung in der Minderheit gebliebenen Mitglieder (§ 50 Abs. 3 Satz 2 und § 57 Abs. 2 Satz 2 AusG) vorzulegen.die allfällige Mitteilung des Beschlusses, ein Gutachten der bei der Abstimmung in der Minderheit gebliebenen Mitglieder (Paragraph 50, Absatz 3, Satz 2 und Paragraph 57, Absatz 2, Satz 2 AusG) vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2016
Dokumentnummer
NOR12105347
alte Dokumentnummer
N6199112941H