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§ 25 AusG-GO

Fassungen
ab 01.09.1991 — BGBl. Nr. 467/1991
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 25 heute01.09.1991 BGBl. Nr. 467/1991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Geschäftsordnung zum Ausschreibungsgesetz 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 635 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 467 aus 1991,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

01.09.1991BGBl. Nr. 467/1991

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AusG-GO

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Niederschrift

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Der oder die Vorsitzende hat über jede Kommissionssitzung eine Niederschrift (Protokoll) zu führen. Er oder sie kann zur Führung des Protokolls auch eine Person heranziehen, die nicht der Aufnahmekommission angehört. Wenn kein Einwand erhoben wird, kann der oder die Vorsitzende zur Protokollerstellung einen Schallträger verwenden.
  2. Absatz 2,Die Niederschrift hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Ort, Tag und Dauer der Sitzung,
    2. Ziffer 2
      die Namen der anwesenden Mitglieder und Ersatzmitglieder,
    3. Ziffer 3
      die Tagesordnung,
    4. Ziffer 4
      den seit der letzten Sitzung geführten Schriftverkehr,
    5. Ziffer 5
      den wesentlichen Inhalt wichtiger Beratungen,
    6. Ziffer 6
      die zur Information der Mitglieder gemachten Mitteilungen,
    7. Ziffer 7
      die Anträge in wörtlicher Fassung,
    8. Ziffer 8
      die Beschlüsse in wörtlicher Fassung,
    9. Ziffer 9
      das zahlenmäßige Ergebnis der Abstimmungen,
    10. Ziffer 10
      das zu erstattende Gutachten in wörtlicher Fassung einschließlich allfälliger Meinungen von Mitgliedern, die bei der Abstimmung in der Minderheit geblieben sind (Paragraph 50, Absatz 3, Satz 1 und Paragraph 57, Absatz 2, Satz 1 AusG),
    11. Ziffer 11
      die allfällige Mitteilung des Beschlusses, ein Gutachten der bei der Abstimmung in der Minderheit gebliebenen Mitglieder (Paragraph 50, Absatz 3, Satz 2 und Paragraph 57, Absatz 2, Satz 2 AusG) vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2016

Gesetzesnummer

10008680

Dokumentnummer

NOR12105347

alte Dokumentnummer

N6199112941H